Mutterschaftsgeld: Dauer, Anspruch und Auszahlung

Mutterschaftsgeld spielt eine wichtige Rolle bei der finanziellen Absicherung von Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt ihres Kindes. Es dient als Lohnersatzleistung, wenn aufgrund von Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die folgenden Informationen beleuchten verschiedene Aspekte des Mutterschaftsgeldes, einschließlich der Dauer des Bezugs, der Anspruchsvoraussetzungen und der Auszahlungsmodalitäten.

Was ist Mutterschaftsgeld und wer hat Anspruch?

Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die erwerbstätige Frauen während der Schutzfristen vor und nach der Geburt ihres Kindes erhalten. Ziel ist es, ihren Lebensunterhalt zu sichern, wenn sie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht arbeiten dürfen. Grundsätzlich haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie:

  • Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.
  • In einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.
  • Arbeitslosengeld I beziehen.
  • Selbstständig sind und Anspruch auf Krankengeld haben.
  • Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben und gesetzlich versichert sind.

Wichtiger Hinweis: Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen haben in der Regel keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld im klassischen Sinne, da für sie gesonderte Regelungen gelten. Sie erhalten während der Schutzfristen weiterhin ihre volle Besoldung.

Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, wie beispielsweise privat Versicherte oder familienversicherte Frauen mit einem Minijob, können unter bestimmten Umständen Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) erhalten. Dieses ist jedoch meist auf einen einmaligen Betrag von 210 € begrenzt.

Wie lange dauert die Mutterschutzfrist und wie wird Mutterschaftsgeld gezahlt?

Die Mutterschutzfristen sind gesetzlich geregelt und dienen dem Schutz von Mutter und Kind. Sie umfassen einen Zeitraum vor und nach der Geburt:

Mutterschutzfrist vor der Entbindung:

Diese Frist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. In dieser Zeit dürfen Sie nur beschäftigt werden, wenn Sie ausdrücklich zustimmen. Wenn Ihr Kind später als berechnet zur Welt kommt, verlängert sich diese Frist automatisch um die entsprechenden Tage.

Mutterschutzfrist nach der Entbindung:

Diese Frist dauert grundsätzlich acht Wochen ab dem tatsächlichen Geburtstag Ihres Kindes. Während dieser Zeit besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Kommt Ihr Kind früher als berechnet zur Welt, wird die nicht in Anspruch genommene Zeit der Schutzfrist vor der Entbindung an die Schutzfrist nach der Entbindung angehängt.

Die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt in der Regel in zwei Teilen:

  1. Erste Auszahlung (vor der Geburt): Diese umfasst das Mutterschaftsgeld für die sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin.
  2. Zweite Auszahlung (nach der Geburt): Diese erfolgt, sobald die Geburtsurkunde Ihres Kindes vorliegt und deckt die Schutzfrist nach der Geburt ab.

Schema zur Berechnung der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach Ihrem bisherigen Einkommen. Für gesetzlich Versicherte gilt:

  • Das Mutterschaftsgeld beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag.
  • Übersteigt Ihr durchschnittliches kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt diesen Betrag, zahlt Ihr Arbeitgeber einen Zuschuss, sodass Sie in der Regel Ihr volles Nettoentgelt erhalten.

Die Berechnungsgrundlage sind die letzten drei vollabgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist. Das kalendertägliche Einkommen wird ermittelt, indem die Summe des Nettoentgelts dieser Monate durch 90 Tage geteilt wird.

Für Frauen, die Mutterschaftsgeld vom BAS erhalten, ist die Leistung auf maximal 210 € begrenzt und wird in einer Summe ausgezahlt.

Besondere Situationen und Fristverlängerungen

Es gibt verschiedene Umstände, unter denen sich die Mutterschutzfristen verlängern oder besondere Regelungen gelten:

Verlängerung der Mutterschutzfrist nach der Entbindung:

Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich in folgenden Fällen:

  • Bei Mehrlingsgeburten.
  • Wenn das Geburtsgewicht Ihres Babys unter 2.500 Gramm liegt oder bei einer Frühgeburt.
  • Wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird und die Mutter die Schutzfristverlängerung beantragt.

In diesen Fällen verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf bis zu 12 Wochen.

Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche:

Seit dem 1. Juni 2025 haben Frauen auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz. Die Dauer der Schutzfrist ist gestaffelt:

  • Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen Schutzfrist.
  • Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen Schutzfrist.
  • Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zu 8 Wochen Schutzfrist.

Während dieser Fristen darf der Arbeitgeber die Frau nicht beschäftigen, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.

Schwangerschaftsabbruch:

Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Schwangerschaftswoche gelten ebenfalls gestaffelte Schutzfristen.

Elternzeit und Mutterschaftsgeld:

Wenn Sie sich in Elternzeit für ein zuvor geborenes Kind befinden und erneut schwanger werden, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom BAS, da hier bereits eine Lohnersatzleistung gezahlt wird. Sie können jedoch Ihre bestehende Elternzeit zu Beginn der neuen Schutzfrist beenden, wodurch das Arbeitsverhältnis wieder auflebt und ein erneuter Anspruch auf Mutterschaftsgeld entsteht. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie neben Ihrer Hauptbeschäftigung in Elternzeit zusätzlich eine weitere geringfügige Beschäftigung ausüben, die elterngeldunschädlich ist.

Das Mutterschaftsgeld vom BAS wird nicht auf das Elterngeld angerechnet.

Antragstellung und weitere wichtige Informationen

Der Antrag auf Mutterschaftsgeld sollte möglichst zu Beginn Ihrer Schutzfrist gestellt werden. Sie benötigen hierfür in der Regel eine Bescheinigung Ihres Arztes oder Ihrer Hebamme über den voraussichtlichen Entbindungstermin.

Antrag bei der Krankenkasse:

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, stellen Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Reichen Sie die ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin ein. Die Krankenkasse fordert dann eine Verdienstbescheinigung von Ihrem Arbeitgeber an, um das Mutterschaftsgeld zu berechnen.

Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS):

Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. privat Versicherte, familienversicherte Frauen mit Minijob), beantragen Mutterschaftsgeld beim BAS. Dies ist in der Regel ein einmaliger Betrag von bis zu 210 €.

Kündigungsschutz:

Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur in sehr wenigen Ausnahmefällen zulässig und bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Mutterschutzlohn und Arbeitgeberzuschuss:

Besteht außerhalb der Schutzfristen ein Beschäftigungsverbot, behält die Frau ihren Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn). Der Arbeitgeber hat zudem die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem Nettoentgelt als Zuschuss zu zahlen. Arbeitgeber können sich diese Kosten über das U2-Verfahren von den Krankenkassen erstatten lassen.

Infografik: Wer zahlt Mutterschaftsgeld?

Zusammenhang mit Elterngeld:

Mutterschaftsgeld ist eine steuerfreie Leistung, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, es kann den Steuersatz für Ihr übriges Einkommen erhöhen. Für die Beantragung von Elterngeld werden Bescheinigungen über das gezahlte Mutterschaftsgeld benötigt.

Wichtige Kontakte:

  • Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS): Telefon 0228 619-1888
  • Ihre zuständige gesetzliche Krankenkasse.

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