Die Zeit nach der Geburt eines Kindes ist für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von bedeutenden Veränderungen geprägt. Oftmals nehmen sie eine längere Auszeit, die durch Mutterschutz, Elternzeit und manchmal auch durch anschließende Krankheitsphasen gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage, was mit den angesammelten Urlaubsansprüchen während dieser Phasen geschieht und ob diese verfallen.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 10. Oktober 2024 (AZ: 13 SLa 222/24) eine wichtige Entscheidung zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei aufeinanderfolgenden Mutterschutz-, Elternzeit- und Krankheitsphasen getroffen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des DAV begrüßt diese Klarstellung, dass gesetzliche Schutzfristen, wie sie im Mutterschutzgesetz oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vorgesehen sind, Vorrang vor allgemeinen Verfallsregelungen haben. Dies bedeutet, dass angesammelte Urlaubsansprüche zunächst erhalten bleiben.
Fallbeispiele und Gerichtsentscheidungen
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm
Im Fall vor dem Landesarbeitsgericht Hamm war die Klägerin über 20 Jahre im Unternehmen beschäftigt. Zwischen 2011 und 2020 befand sie sich fast durchgehend in Elternzeit. Anschließend wurde sie krank und kehrte nicht mehr in den Betrieb zurück. Überraschenderweise sprach ihr das Gericht einen Teil ihres Urlaubsanspruchs zu. Entscheidend war dabei nicht allein die lange Elternzeit, sondern ein formeller Fehler des Arbeitgebers: Er hatte keine Kürzungserklärung für die Elternzeit abgegeben, obwohl dies rechtlich möglich und üblich gewesen wäre (§ 17 BEEG).
Das Gericht stellte klar, dass Urlaub nicht während des Mutterschutzes oder der Elternzeit verfällt. Erst nach deren Ende beginnt eine Frist von 15 Monaten, innerhalb derer der Urlaub genommen werden muss. Wer dann erkrankt, wie im Fall der Klägerin, hat möglicherweise weiterhin Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Die Klägerin konnte ihren Urlaub aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr antreten, weshalb ein Großteil ihrer Ansprüche verfiel.
Bundesarbeitsgericht zur Urlaubsabgeltung für Beschäftigungsverbote
Eine Zahnärztin begehrte von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin eine Abgeltung von 68 Urlaubstagen aus den Jahren 2017 und 2020. Sie befand sich seit dem 01.12.2017 nahtlos bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2020 in Beschäftigungsverboten. Aus dem Jahr 2017 standen ihr noch fünf Tage Resturlaub zu. Für die Jahre 2018 und 2019 hatte sie einen Urlaubsanspruch von je 28 Tagen und für das Jahr 2020 anteilig sieben Arbeitstage. Den Urlaub konnte sie jedoch weder vor Beginn noch nach dem Ende des jeweiligen Beschäftigungsverbots nehmen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 20.08.2024 (Az. 9 AZR 226/23) entschieden, dass die Zahnärztin einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für alle 68 Urlaubstage hat. Dies gilt auch für Urlaubsansprüche, die während der nahtlosen Beschäftigungsverbote entstanden sind. Das BAG stützt sich dabei auf die Regelung des § 24 Satz 2 MuSchG, wonach Frauen, denen aufgrund eines Beschäftigungsverbots die Möglichkeit genommen wurde, den Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr zu nehmen, diesen nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen können.

Urlaubsanspruch während Mutterschutz und Elternzeit
Mutterschutz
Der Mutterschutz hat keinen Einfluss auf die Höhe des zustehenden Urlaubs. Die Zeit, in der eine Arbeitnehmerin aufgrund eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten darf, wird rechtlich als normale Beschäftigungszeit gewertet. Dies gilt sowohl für die gesetzlichen Mutterschutzfristen als auch für Zeiten, in denen ein individuelles Beschäftigungsverbot besteht.
§ 24 MuSchG regelt explizit, dass für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub die Ausfallzeiten wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten gelten. Das bedeutet, dass werdende Mütter während des Beschäftigungsverbots weiterhin einen Urlaubsanspruch erwerben.
Elternzeit
Kürzung des Urlaubsanspruchs
Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Diese Kürzung tritt jedoch nicht automatisch ein. Der Arbeitgeber muss seinen Willen zur Kürzung ausdrücklich und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitnehmer erklären. Eine Kürzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam.
Urlaubsabgeltung nach Elternzeit
Wenn das Arbeitsverhältnis während oder nach der Elternzeit endet und der Urlaub noch nicht genommen werden konnte, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber die Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit nicht (rechtzeitig) erklärt hat. In solchen Fällen kann sich ein umfangreicher Abgeltungsanspruch ergeben.
Urlaubsanspruch bei Krankheit
Krankheit während des Urlaubs
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs arbeitsunfähig erkranken, können ihren Urlaub nachholen. Die krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubstage werden auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, sofern die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 9 BUrlG). Diese Tage müssen jedoch neu beantragt werden und können nicht einfach an den Urlaub angehängt werden.
Langzeiterkrankung und Urlaubsverfall
Die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), hat die Regeln zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung maßgeblich geprägt.
Entwicklung der Rechtsprechung
Ursprünglich galt, dass krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub nach Ablauf des Kalenderjahres und des Übertragungszeitraums verfällt. Dies wurde durch das EuGH-Urteil in der Rechtssache Schultz-Hoff (C-350/06) grundlegend geändert. Nach diesem Urteil dürfen Urlaubsansprüche von langzeiterkrankten Arbeitnehmern nicht einfach verfallen, um eine Benachteiligung gegenüber gesunden Arbeitnehmern zu vermeiden.
Spätere EuGH-Urteile (z.B. KHS gg. Schulte, C-214/10) haben jedoch eine Einschränkung vorgenommen: Das Europarecht verlangt keine zeitlich unbegrenzte Aufrechterhaltung von Urlaubsansprüchen. Die EU-Staaten können Übertragungszeiträume begrenzen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG verfallen Urlaubsansprüche bei langer Krankheit 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Bundesurlaubsgesetz: Mindesturlaub, Urlaubsanspruch, Krankheit und Urlaub
Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wenn ein Arbeitsverhältnis während einer langen Krankheit endet, haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die nicht genommenen Urlaubstage. Die Frist von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres ist auch hier maßgeblich.
Beschäftigungsverbot und Urlaubsanspruch
Werdende Mütter, die sich in einem individuellen oder generellen Beschäftigungsverbot befinden, erwerben weiterhin Urlaubsansprüche. Die Ausfallzeiten aufgrund eines Beschäftigungsverbots gelten als Beschäftigungszeiten (§ 24 MuSchG). Der Urlaub verfällt während des Beschäftigungsverbots nicht und kann auch nach dessen Ende genommen werden.
Urlaubsgeld trotz Beschäftigungsverbot
Ist im Arbeitsvertrag Urlaubsgeld vereinbart, so behält die Arbeitnehmerin ihren Anspruch darauf auch während eines Beschäftigungsverbots. Eine Auszahlung des Urlaubs ist in der Regel nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann.
Zusammenfassung und Praxistipps für Arbeitgeber
Die Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch während Mutterschutz, Elternzeit und Krankheit ist komplex. Arbeitgeber sollten folgende Punkte beachten:
- Mutterschutz: Urlaubsansprüche bleiben während des Mutterschutzes vollständig erhalten.
- Elternzeit: Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen, muss dies aber ausdrücklich erklären.
- Krankheit: Urlaubsansprüche verfallen bei langer Krankheit erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
- Information: Arbeitgeber müssen Beschäftigte über den drohenden Urlaubsverfall informieren, jedoch erst nach deren Rückkehr in den Betrieb, nicht während Mutterschutz oder Elternzeit.
- Kürzungserklärung: Um eine weitere Anhäufung von Urlaubsansprüchen zu vermeiden, sollten Unternehmen prüfen, eine Urlaubskürzung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG zu erklären, falls eine Elternzeit unmittelbar anschließt.
Die konsequente Anwendung der aktuellen Rechtsprechung ist essenziell, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und die Urlaubsansprüche der Mitarbeiter korrekt zu handhaben.
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