Elterngeld und Besteuerung: Ein umfassender Überblick

Der Bezug von Elterngeld hat signifikante Auswirkungen auf die persönliche Steuerlast sowie auf staatliche Leistungen wie Sozialleistungen. Obwohl das Elterngeld selbst steuerfrei ist, unterliegt es dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b des Einkommensteuergesetzes. Diese Regelung bedeutet, dass das Elterngeld bei der Berechnung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt wird, was zu einer potenziell höheren Steuerlast auf sonstige Einkünfte führen kann.

Die Elterngeldstellen übermitteln die Daten über das in einem Kalenderjahr gezahlte Elterngeld bis zum 28. Februar des Folgejahres direkt an das Finanzamt, in der Regel über die elektronische ELSTER-Schnittstelle. Seit dem 1. Januar 2024 sind Arbeitgeber zudem grundsätzlich verpflichtet, den Beginn und das Ende einer Elternzeit an die zuständige Krankenkasse zu melden.

Das Elterngeld stellt eine wichtige familienpolitische Maßnahme dar, die darauf abzielt, Eltern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern und die finanzielle Grundlage für Familien mit Kleinkindern zu sichern. Es wird als Ausgleich für wegfallendes Einkommen während der Elternzeit gewährt, wobei es auch für Eltern ohne vorheriges Einkommen zur Verfügung steht.

Arten und Grundlagen des Elterngeldes

Basiselterngeld

Das Basiselterngeld ist die grundlegende Form der Leistung. Es beträgt regulär 67 % des weggefallenen Nettoeinkommens, mit einer maximalen Obergrenze von 1.800 € pro Monat. Der Mindestbetrag liegt bei 300 € monatlich, auch für Eltern, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Mindestbetrag für jedes weitere Kind um 300 €.

Eine Erhöhung des Elterngeldes um 10 % (mindestens jedoch 75 €) ist vorgesehen, wenn im Haushalt ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter sechs Jahren leben.

ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Das ElterngeldPlus wurde eingeführt, um Eltern, die bereits während des Elterngeldbezugs stundenweise wieder arbeiten möchten, eine flexiblere Gestaltung zu ermöglichen. Mit ElterngeldPlus können Eltern doppelt so lange Elterngeld beziehen, allerdings in maximal halber Höhe des Basiselterngeldes. Dies gilt insbesondere für Eltern, die nach der Geburt in Teilzeit arbeiten.

Der Partnerschaftsbonus ist eine zusätzliche Leistung für Paare, die beide während der Elternzeit Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit partnerschaftlich aufteilen.

Neuregelungen für Geburten ab dem 1. April 2024

Für Geburten ab dem 1. April 2024 gelten neue Regelungen bezüglich der Einkommensgrenzen für den Elterngeldbezug. Die Grenze des zu versteuernden Einkommens liegt für Alleinstehende und Paare bei 200.000 € (zuvor 250.000 € für Alleinstehende und 300.000 € für Paare). Für Geburten ab dem 1. April 2025 sinkt diese Grenze weiter auf 175.000 €.

Eine weitere Neuerung betrifft den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld durch beide Elternteile. Ab dem 1. April 2024 ist dies grundsätzlich nur noch für maximal einen Monat und ausschließlich innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.

Schema der verschiedenen Elterngeldvarianten (Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus)

Steuerliche Behandlung des Elterngeldes

Steuerfreiheit und Progressionsvorbehalt

Das Elterngeld ist nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei. Dies bedeutet, dass auf das Elterngeld selbst keine Einkommensteuer zu zahlen ist. Dennoch unterliegt es dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG. Dieser Vorbehalt hat zur Folge, dass das Elterngeld bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes für das zu versteuernde Einkommen berücksichtigt wird.

Berechnung des Progressionsvorbehalts

Im Rahmen des Progressionsvorbehalts wird ein fiktives zu versteuerndes Einkommen ermittelt, indem das tatsächliche zu versteuernde Einkommen mit den steuerfreien Lohnersatzleistungen wie dem Elterngeld addiert wird. Auf dieses erhöhte fiktive Einkommen wird dann ein höherer Steuersatz angewendet, der als besonderer oder durchschnittlicher Steuersatz bezeichnet wird. Dieser ermittelte höhere Steuersatz wird anschließend auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen angewendet. Dies kann dazu führen, dass die Steuerlast auf die übrigen Einkünfte steigt.

Beispiel zur Berechnung des Progressionsvorbehalts:

Beschreibung Ehepaar (2025)
Zu versteuerndes Einkommen (ohne Elterngeld) 50.000 €
Elterngeld (steuerfrei) 10.000 €
Fiktives zu versteuerndes Einkommen (für Steuersatzermittlung) 60.000 €
Tariflicher Steuersatz auf 60.000 € (geschätzt) 27 %
Tariflicher Steuersatz auf 50.000 € (geschätzt) 25 %
Einkommensteuer auf 50.000 € mit 27 % Steuersatz 13.500 €
Einkommensteuer auf 50.000 € mit 25 % Steuersatz 12.500 €
Erhöhung der Einkommensteuer durch Progressionsvorbehalt 1.000 €

Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Die Frage, ob der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG) bei der Ermittlung des Progressionsvorbehalts vom Elterngeld abgezogen werden kann, war Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts steuerfreie Leistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag vermindert werden dürfen, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit die Pauschale übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden. In Fällen, in denen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht vollständig verbraucht ist, kann er jedoch unter bestimmten Umständen abgezogen werden, was zu einer Reduzierung der Bemessungsgrundlage für den Progressionsvorbehalt führt.

Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung

Bezieher von Elterngeld, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt, sind unter Umständen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Dies gilt insbesondere, wenn die Höhe des bezogenen Elterngeldes (oder anderer Lohnersatzleistungen) 410 € pro Jahr übersteigt (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Eine frühzeitige Prüfung der individuellen Situation und gegebenenfalls eine Beratung durch einen Steuerberater sind ratsam, um unerwartete Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Einzelveranlagung bei Ehepaaren

Für Ehepaare kann es vorteilhaft sein, eine Einzelveranlagung zur Einkommensteuer zu wählen, wenn ein Partner Elterngeld bezieht. Bei der Einzelveranlagung wird der durch den Progressionsvorbehalt erhöhte Steuersatz nur auf die steuerpflichtigen Einkünfte des Elterngeldbeziehers angewendet, während die Einkünfte des anderen Partners separat besteuert werden.

Weiterführende Aspekte und Rechtsprechung

Elterngeld als Bezug des Kindes

Das Elterngeld, das ein Kind erhält, ist grundsätzlich bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzen, da es als Lohnersatzleistung gilt und dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Ausgenommen ist jedoch der Mindestbetrag des Elterngeldes (300 € bzw. 150 € bei Mehrlingsgeburten), da dieser auch gezahlt wird, wenn zuvor keine Einkünfte erzielt wurden.

Berücksichtigung bei Unterhaltsleistungen

Das Elterngeld, das eine unterhaltene Person bezieht, wird bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a EStG grundsätzlich in vollem Umfang berücksichtigt, einschließlich des Sockelbetrags. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Urteilen bestätigt. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Berücksichtigung des Sockelbetrags wurden vom BFH nicht anerkannt.

Doppelte Haushaltsführung während der Elternzeit

Die Frage, ob die Beibehaltung einer Wohnung am Arbeitsort während der Elternzeit eine doppelte Haushaltsführung darstellt, wurde vom Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg und anschließend vom BFH entschieden. Aufwendungen für eine Wohnung können nur dann als vorab entstandene Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige den endgültigen Entschluss gefasst hat, die Wohnung zukünftig im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung zu nutzen. Wurde dieser Nachweis nicht erbracht, können die Kosten als allgemeine Werbungskosten anerkannt werden.

Ausländische Leistungen und Progressionsvorbehalt

Eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 67 EStG auf vergleichbare ausländische Leistungen (wie z.B. Wochengeld in Österreich) ist nicht vorgesehen. Steuerfreie ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegen dem Progressionsvorbehalt, wobei sie als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu berechnen sind. Auch ausländische Renteneinkünfte werden im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil berücksichtigt, wenn sie den Merkmalen der inländischen Basisversorgung entsprechen.

Elterngeld als Transferzahlung

Das Elterngeld wird als Transferzahlung vom Staat betrachtet, für die keine direkte Gegenleistung gefordert wird. Sein Hauptzweck ist die Schaffung eines "Schonraums" für Familien nach der Geburt eines Kindes und die Abmilderung finanzieller Einbußen, wenn ein Elternteil zur Kinderbetreuung zu Hause bleibt oder seine Erwerbstätigkeit reduziert. Statistiken zeigen, dass Elterngeld von einer beträchtlichen Anzahl von Frauen und Männern in Anspruch genommen wird, wobei Frauen durchschnittlich länger Elterngeld beziehen.

ALG 1, Krankengeld, Elterngeld & Co: Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung 2024

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