Der Anspruch auf Elterngeld ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, wobei der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland eine zentrale Rolle spielt. Dennoch gibt es Konstellationen, in denen auch Personen, die nicht in Deutschland leben oder arbeiten, Elterngeld erhalten können. Dies betrifft insbesondere Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, wenn sie in Deutschland wohnen oder arbeiten.
Anspruchsberechtigung für ausländische Staatsangehörige
Die Staatsangehörigkeit spielt eine entscheidende Rolle bei der Frage, ob ausländische Eltern Anspruch auf Elterngeld haben. Grundsätzlich können Eltern aus anderen Staaten der Europäischen Union (EU) oder aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz in Deutschland Elterngeld beziehen, sofern sie hier wohnen oder arbeiten.
Für Staatsangehörige aus Drittstaaten (Nicht-EU-Länder) gelten andere Kriterien. Hier ist entscheidend, ob sich die betreffenden Personen voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten und hier arbeiten dürfen. Dies schließt Personen mit folgenden Aufenthaltstiteln ein:
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Blaue Karte EU
- ICT-Karte oder mobile ICT-Karte
- Aufenthaltsdokument GB
- Beschäftigungsduldung
- Aufenthalts-Erlaubnis, sofern eine Arbeitserlaubnis für mindestens sechs Monate in Deutschland besteht oder bestand (hierbei sind weitere Einschränkungen zu beachten).
Bei Fragen zu diesen spezifischen Voraussetzungen ist es ratsam, sich an die zuständige Elterngeld-Stelle zu wenden.
Keinen Anspruch auf Elterngeld haben in der Regel Personen, die sich mit einer Aufenthalts-Gestattung (während eines Asylverfahrens) oder mit einer Duldung in Deutschland aufhalten, mit Ausnahme der bereits genannten Beschäftigungsduldung.

Der Fall eines deutschen Staatsbürgers im Ausland
Ein Fallbeispiel verdeutlicht die Komplexität der Regelungen. Ein deutscher Staatsbürger, der in Deutschland als Postbeamter tätig war, zog 2014 mit seiner US-amerikanischen Ehefrau in die USA. Dort nahm er eine Teilzeitbeschäftigung bei einem Generalkonsulat an. Sein Antrag auf Elterngeld wurde zunächst abgelehnt, da nach Ansicht der Behörde ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland erforderlich sei, es sei denn, es handelt sich um eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Arbeitsverhältnisses für eine begrenzte Zeit.
Das Sozialgericht stellte fest, dass der Kläger seit 2014 in den USA lebte und keinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Die Richter betonten, dass objektive Verhältnisse entscheidend seien. Der Kläger legte hiergegen Berufung ein und argumentierte, dass sein Lebensmittelpunkt in Deutschland liege, er beamtenrechtlich gebunden sei und eine dauerhafte Steuerpflicht bestehe. Er plante eine Rückkehr nach Deutschland.
Das Hessische Landessozialgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Es wurde festgestellt, dass der Kläger weder einen gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Wohnsitz in Deutschland hatte. Auch die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BEEG, die Beschäftigte bei deutschen konsularischen Vertretungen im Ausland betrifft, die auf dem lokalen Arbeitsmarkt angeworben wurden, waren nicht erfüllt.

Grundlagen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld. Grundsätzlich hat Anspruch auf Elterngeld, wer:
- einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- das Kind selbst betreut und erzieht,
- nicht oder nicht voll erwerbstätig ist (maximal 30 Wochenstunden sind zulässig).
Es gibt jedoch Ausnahmen, die auch Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland den Anspruch auf Elterngeld ermöglichen. Dies sind:
- Entsendete Arbeitnehmer: Personen, die im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zeitlich begrenzt ins Ausland entsandt wurden.
- Entwicklungshelfer und Entwicklungshelferinnen sowie deren Ehegatten.
- Missionare und Missionarinnen von anerkannten Missionswerken.
- Bestimmte ausländische Staatsangehörige mit relevanten Aufenthaltstiteln, wie bereits oben aufgeführt.
Das Elterngeld wird schriftlich beantragt und kann rückwirkend für die letzten drei Lebensmonate vor Antragstellung gezahlt werden. Der Bezugszeitraum erstreckt sich maximal bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes, wobei Elterngeld Plus auch darüber hinaus bezogen werden kann.
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt: Was bedeutet das?
Die Auslegung der Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des Sozialrechts, insbesondere § 30 Abs. 3 SGB I, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des BEEG. Ein Wohnsitz setzt voraus, dass eine Wohnung zur Verfügung steht, die für den Betroffenen und seine Familie jederzeit bereit ist. Das bloße Unterkommen in der Wohnung einer Bekannten für eine Übergangszeit reicht nicht aus, um einen Wohnsitz zu begründen.
Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach der tatsächlichen physischen Anwesenheit. Entscheidend sind die objektiven Verhältnisse, nicht die subjektive Absicht des Antragstellers.

Internationale Abkommen und ihre Relevanz
Internationale Abkommen können die Anwendbarkeit des BEEG beeinflussen. Das zwischenstaatliche Abkommen zwischen der BRD und den USA über Soziale Sicherheit enthält jedoch keine Bestimmungen zum Elterngeld, da es sich bei Elterngeld um eine steuerfinanzierte Leistung ohne Beitragsleistung handelt, im Gegensatz zu den im Abkommen genannten beitragsfinanzierten Rentenleistungen.
Auch das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATOTrStat) und das Zusatzabkommen hierzu sind relevant. Nach diesen Abkommen sind deutsche Sozialleistungen für Angehörige von NATO-Truppenmitgliedern grundsätzlich nicht anwendbar, wenn sie sich im Bundesgebiet aufhalten und nur Beziehungen zum Entsendestaat haben. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn solche Personen vor der Geburt des Kindes durch Erwerbstätigkeit Einkommen außerhalb des Bereichs der NATO-Truppen erzielt haben, was im dargelegten Fallbeispiel der Fall war.
Elterngeld Plus und weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Das Elterngeld Plus bietet eine flexiblere Gestaltung des Elterngeldbezugs, insbesondere für Eltern, die nach einer Auszeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Ein Monat Basiselterngeld kann in zwei Monate Elterngeld Plus umgetauscht werden. Eltern, die gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind, können zusätzliche Partnerschaftsbonusmonate erhalten.
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Bemessungszeitraum, der in der Regel die letzten 12 vollen Kalendermonate vor der Geburt oder dem Beginn der Schutzfrist ist. Bei bestimmten Einkommensarten oder Einkommensminderungen kann der Bemessungszeitraum verschoben werden.
Für Paare und Alleinerziehende gelten Einkommensgrenzen, bei deren Überschreitung kein Elterngeld bezogen werden kann. Diese Grenzen werden schrittweise gesenkt.
▶ Was ist Elterngeld Plus?
Die Entscheidung über den Elterngeldanspruch kann komplex sein, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Die zuständigen Elterngeldstellen prüfen im Einzelfall, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch im Ausland lebende Deutsche können unter bestimmten Umständen Anspruch auf Elterngeld haben, wenn sie beispielsweise durch eine deutsche Dienststelle im Ausland beschäftigt sind.
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