Kündigungsschutz während der Probezeit bei Schwangerschaft

Die Probezeit ist eine entscheidende Phase zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, die sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern die Möglichkeit gibt, die gegenseitigen Erwartungen zu prüfen und die Zusammenarbeit zu bewerten. In dieser Erprobungsphase gelten oft verkürzte Kündigungsfristen, und das allgemeine Kündigungsschutzgesetz greift in der Regel noch nicht. Bestimmte Personengruppen genießen jedoch einen besonderen Schutz, der unabhängig von der Probezeit besteht. Dazu gehören insbesondere schwangere Arbeitnehmerinnen.

Besonderer Kündigungsschutz für Schwangere

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht für schwangere Frauen ein ausdrückliches Kündigungsverbot vor, das für alle Arten von Kündigungen gilt und auch Maßnahmen umfasst, die auf eine Kündigung hinauslaufen. Dieser besondere Kündigungsschutz setzt jedoch voraus, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist oder die Arbeitnehmerin ihn darüber informiert hat.

Voraussetzungen für den Kündigungsschutz

Damit der Kündigungsschutz greift, muss der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt sein. Solange die Frau ihre Schwangerschaft nicht mitgeteilt hat, kann sie sich nicht auf diesen Schutz berufen. Umgekehrt kann der Arbeitgeber das Kündigungsverbot nur einhalten, wenn er von der Schwangerschaft Kenntnis hat.

Kündigungsschutz bei bereits erfolgter Kündigung

Kündigt ein Arbeitgeber einer Beschäftigten in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft, hat diese die Möglichkeit, die bestehende Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung nachträglich mitzuteilen. In diesem Fall ist die bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam. Teilt die Frau ihre Schwangerschaft erst nach Ablauf dieser Frist mit, muss dafür ein von ihr nicht zu vertretender Grund vorliegen, den sie im Streitfall nachweisen muss.

Wird eine Frau erst nach erfolgter Kündigung schwanger, besteht kein Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz.

Wichtiger Hinweis: Die Frist von zwei Wochen für die nachträgliche Mitteilung der Schwangerschaft nach Zugang einer Kündigung ist entscheidend. Versäumt die Arbeitnehmerin diese Frist, kann die Kündigung wirksam bleiben, es sei denn, es liegt ein triftiger, von ihr nicht zu vertretender Grund für die verspätete Mitteilung vor.

Schema des Kündigungsschutzes für Schwangere in der Probezeit

Kündigungsschutz während der Probezeit

Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere besteht grundsätzlich auch während der Probezeit. Das bedeutet, dass eine schwangere Arbeitnehmerin auch in den ersten Monaten ihres Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres gekündigt werden kann.

Kündigungsschutz bei befristeten Arbeitsverträgen

Endet ein Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft aufgrund einer vorher vereinbarten Befristung, besteht der Kündigungsschutz nur solange, wie der Arbeitsvertrag läuft. Nach Ablauf der Befristung endet der Mutterschutz und damit auch der besondere Kündigungsschutz.

Zulässigkeit von Kündigungen in Ausnahmefällen

Obwohl das Mutterschutzgesetz ein starkes Kündigungsverbot vorsieht, gibt es bestimmte Ausnahmefälle, in denen eine Kündigung trotz Schwangerschaft zulässig sein kann. Diese bedürfen jedoch einer behördlichen Zustimmung.

Besondere Ausnahmefälle

Die zuständige Bezirksregierung kann eine Kündigung während der Schwangerschaft auf Antrag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig erklären. Zu diesen besonderen Fällen zählen:

  • Betriebsstilllegung, Insolvenz oder Teilbetriebsstilllegung: Wenn die Arbeitsmöglichkeit für die betroffene Frau weggefallen ist und sie auch in keinem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann.
  • Drohende wirtschaftliche Existenzgefährdung: Insbesondere bei Kleinbetrieben.
  • Vorsätzliche strafbare Handlungen oder besonders grobe Pflichtverletzungen: Durch die Frau, sofern kein Zusammenhang mit dem Zustand der Schwangerschaft oder der Lage bis vier Monate nach der Entbindung bzw. einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche besteht.

Unzulässige Tätigkeiten nach dem Mutterschutzgesetz oder schwangerschaftsbedingte Krankheiten sind in der Regel kein Grund für die zuständige Bezirksregierung, einer Kündigung zuzustimmen.

Nur mit behördlicher Zustimmung

Die zuständige Bezirksregierung prüft die Voraussetzungen für eine Zustimmung und gibt der betroffenen Frau Gelegenheit, ihre Sicht der Lage darzulegen. Erst nachdem die Behörde dem Antrag zugestimmt hat, kann der Arbeitgeber der betroffenen Person rechtswirksam kündigen. Diese Kündigung muss schriftlich erfolgen und den zulässigen Kündigungsgrund angeben.

Kündigung ohne behördliche Zustimmung

Kündigt ein Arbeitgeber eine schwangere Frau ohne die erforderliche behördliche Zustimmung, sollte sich die Frau damit ausdrücklich nicht einverstanden erklären und den Arbeitgeber auffordern, die Kündigung innerhalb einer bestimmten Frist zurückzunehmen. Sie sollte weiterhin ihre Arbeitsleistung anbieten. Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung nicht zurück, kann die Frau beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung und auf Lohnfortzahlung klagen.

Weitere Aspekte und Rechte

Neben dem besonderen Kündigungsschutz gibt es weitere wichtige Aspekte und Rechte für schwangere Arbeitnehmerinnen, auch während der Probezeit.

Aufhebungsvertrag und Eigenkündigung

Wenn Arbeitgeber und schwangere Frau im gegenseitigen Einvernehmen das Arbeitsverhältnis in einem Aufhebungsvertrag auflösen, handelt es sich nicht um eine Kündigung. Ein solcher Aufhebungsvertrag fällt nicht unter das Kündigungsverbot oder den besonderen Kündigungsschutz.

Ebenso unterliegt die Eigenkündigung einer schwangeren Frau nicht dem Kündigungsverbot. Da die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzen, endet mit einem Aufhebungsvertrag oder einer Eigenkündigung auch der Mutterschutz.

Mitteilungspflicht und Nachweis

Obwohl es keine gesetzliche Pflicht gibt, die Schwangerschaft sofort mitzuteilen, ist dies aus Gründen des Kündigungsschutzes ratsam. Eine Mitteilung kann zunächst mündlich erfolgen, auf Verlangen des Arbeitgebers ist jedoch ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung einer Hebamme vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt in der Regel der Arbeitgeber. Die Mitteilung der Schwangerschaft kann auch noch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer Kündigung nachgeholt werden, wodurch die Kündigung rückwirkend unwirksam wird.

Beschäftigungsverbot und Mutterschutz

Bei einer Schwangerschaft kann ein ärztliches oder behördliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn die Fortführung der Tätigkeit die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet. In solchen Fällen besteht Anspruch auf Mutterschutzlohn, der dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate entspricht.

Der gesetzliche Mutterschutz beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet frühestens acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlingsgeburten oder Frühgeburten verlängert sich diese Frist). Während dieser Zeit ist die Arbeitnehmerin von der Arbeit freigestellt und erhält Mutterschaftsgeld. Die Mutterschutzzeit zählt für die Probezeit mit.

Mutterschutzfrist - Elternzeit Teil 1

Urlaubsanspruch und weitere Rechte

Auch während der Probezeit und bei Schwangerschaft behalten Arbeitnehmerinnen ihren Urlaubsanspruch. Gekürzte Urlaubstage während einer Schwangerschaft oder Mutterschutzzeit sind nicht zulässig.

Schwangere Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf Freistellung für notwendige Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft. Zudem dürfen sie nicht benachteiligt oder diskriminiert werden, was durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt ist.

Kündigungsschutzklage

Sollte eine schwangere Arbeitnehmerin trotz des bestehenden Kündigungsschutzes gekündigt werden, kann sie innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Eine solche Kündigungsschutzklage kann zur Weiterbeschäftigung, zur Erwirkung einer Abfindung oder zur Anpassung des Beendigungszeitpunkts führen.

Infografik: Rechte schwangerer Arbeitnehmerinnen in der Probezeit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass schwangere Arbeitnehmerinnen auch während der Probezeit einen umfassenden Kündigungsschutz genießen. Dieser Schutz ist primär im Mutterschutzgesetz verankert und schützt vor einer Kündigung, es sei denn, es liegen außergewöhnliche, behördlich genehmigte Ausnahmefälle vor.

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