Die Geburt eines Kindes ist für viele Arbeitnehmer ein freudiges Ereignis, das jedoch auch Fragen bezüglich des bestehenden Arbeitsverhältnisses aufwirft. Insbesondere die Elternzeit und die damit verbundenen Regelungen zur Kündigungsfrist und zum Kündigungsschutz sind wichtige Aspekte, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen sollten. Dieses Thema birgt sowohl für Eltern als auch für Unternehmen Herausforderungen, da die Arbeitsleistung ruht und der Arbeitgeber die Abwesenheit kompensieren muss, während der Arbeitnehmer eine neue Rolle einnimmt.
Was ist Elternzeit und wie ist sie geregelt?
Die Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben, die sowohl Mütter als auch Väter von ihrem Arbeitgeber verlangen können. Sie dient der Betreuung und Erziehung des Kindes. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt die Details.
Anspruch und Dauer der Elternzeit
- Die Möglichkeit zur Elternzeit besteht bis zum 8. Geburtstag des Kindes.
- Pro Kind können maximal 3 Jahre Elternzeit genommen werden, die nicht am Stück genommen werden müssen.
- Für Mütter beginnt die Elternzeit frühestens im Anschluss an den Mutterschutz (8 Wochen nach der Geburt).
- Väter können ihre Elternzeit bereits ab dem Zeitpunkt der Geburt antreten.
- Die Elternzeit kann in bis zu drei Abschnitte aufgeteilt werden.
Antragstellung und Kündigungsschutz
Ein schriftlicher Antrag auf Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit beim Arbeitgeber eingereicht werden. Wichtig ist, dass der Antrag nicht früher als acht Wochen vor Beginn der gewünschten Elternzeit beim Arbeitgeber eingeht, da ab diesem Zeitpunkt der besondere Kündigungsschutz greift. Dies schafft ein Zeitfenster von einer Woche, in dem der Arbeitnehmer besonderen Schutz genießt.
Wichtiger Hinweis: Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit schützt vor ordentlichen Kündigungen. Außerordentliche Kündigungen, beispielsweise bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, sind weiterhin möglich. Auch in sogenannten Kleinbetrieben (weniger als zehn Mitarbeiter) oder bei Insolvenz des Unternehmens kann eine Kündigung während der Elternzeit unter bestimmten Umständen zulässig sein.

Das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit
Während der Elternzeit ruhen die Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis: Der Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen und der Arbeitgeber muss kein regelmäßiges Arbeitsentgelt zahlen (Ausnahme: Teilzeitarbeit in der Elternzeit). Arbeitsrechtliche Nebenpflichten wie die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht bleiben jedoch bestehen.
Teilzeitarbeit in der Elternzeit
Arbeitnehmer haben das Recht, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, maximal bis zu 30 Stunden pro Woche. Wurde Teilzeitarbeit erst für die Elternzeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der dreimonatigen Frist zum Ende der Elternzeit gekündigt werden. Hatte der Arbeitnehmer bereits vor der Geburt grundsätzlich Teilzeit gearbeitet und setzt dies fort, gelten die gewöhnlichen ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten.
Wiedereinstellung nach Elternzeit
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Wiedereinstellung nach der Elternzeit. Die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag haben lediglich geruht. Die Wiedereinstellung muss jedoch nicht zwingend auf demselben Arbeitsplatz erfolgen; der Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht und kann einen anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen.
Kündigung durch den Arbeitnehmer während der Elternzeit
Arbeitnehmer können ihr Kündigungsrecht auch während der laufenden Elternzeit ausüben. Hierbei ist jedoch eine Dreimonatsfrist einzuhalten, die nicht unbedingt mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist übereinstimmen muss. Diese Regelung gilt nicht, wenn sich beide Parteien auf eine vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einigen, beispielsweise durch einen Aufhebungsvertrag.
Kündigungsfristen bei Kündigung zum Ende der Elternzeit
Laut § 19 BEEG beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer zum Ende der Elternzeit drei Monate. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz trifft keine speziellen Regelungen, die von den geltenden arbeitsrechtlichen Vereinbarungen abweichen, es sei denn, es wird eine einvernehmliche Regelung getroffen.
Wichtiger Hinweis: Das BEEG trifft keine speziellen Regelungen für Arbeitnehmerkündigungen während der Elternzeit. Maßgeblich sind die geltenden arbeitsrechtlichen Vereinbarungen bezüglich der Kündigungsfristen. Bei Fragen hierzu sollte professionelle Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.
Kündigung durch den Arbeitgeber während der Elternzeit
Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber während der Elternzeit ist grundsätzlich nicht möglich. Die einzige Ausnahme besteht, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde die Kündigung für zulässig erklärt. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers „nicht mehr zumutbar“ ist. In solchen Fällen muss die Kündigung von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde genehmigt werden.
Ausnahmefälle für Kündigungen durch den Arbeitgeber
- Außerordentliche Kündigungen: Bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Arbeitnehmers.
- Kleinbetriebe: Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern sind von den Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz ausgenommen.
- Insolvenz oder Betriebsschließung: In Ausnahmesituationen, bei denen das Unternehmen eine Insolvenz anmelden muss oder eine teilweise Betriebsschließung vornimmt.
Nach Erhalt einer Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, um beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Es empfiehlt sich, die Kündigung und ihre Begründung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls anwaltlichen Rat einzuholen.

Aufhebungsvertrag und Abfindung in der Elternzeit
Um den Kündigungsschutz zu umgehen, setzen Arbeitgeber manchmal auf einen Aufhebungsvertrag. Dies ist eine einvernehmliche Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wichtig ist, einen Aufhebungsvertrag nach der Elternzeit zu unterzeichnen, da eine Abfindung nach Elternzeit unter Umständen nicht auf das Elterngeld angerechnet wird.
Eine Abfindung, die während des Elterngeldbezugs gezahlt wird, kann von Nachteil sein, wenn sie als eine Art Lohn verstanden wird und auf das Elterngeld angerechnet wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Abfindung für eine Freistellung gezahlt wird und keine zusätzlichen Einkünfte bestehen. Grundsätzlich hat ein Aufhebungsvertrag keine Auswirkungen auf das Elterngeld, da es sich nicht um Lohn, sondern um eine einmalige Zahlung handelt.
Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld
Die Elternzeit hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Entscheidung der Arbeitsagentur bezüglich des Arbeitslosengeldes. Eine Sperre des Arbeitslosengeldes droht, wenn der Arbeitnehmer selbst ohne wichtigen Grund kündigt, der Arbeitgeber wegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kündigt oder das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird. Kündigt der Arbeitnehmer aus einem wichtigsten Grund (z.B. Unvereinbarkeit von Teilzeitarbeit und Kinderbetreuung, wenn der Arbeitgeber keine Alternative bietet), droht keine Sperre.
Unterstützung und Beratung
Bei Fragen zum Arbeitsrecht, insbesondere zu Kündigungsschutz, Kündigungsfristen oder Aufhebungsverträgen während der Elternzeit, stehen Experten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zur Verfügung. Eine kostenlose Ersteinschätzung oder ein Online-Schnellcheck kann Klarheit über die eigene rechtliche Situation verschaffen.
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