Wenn ein Kind stationär im Krankenhaus behandelt wird, haben Eltern die Möglichkeit, als Begleitperson mit aufgenommen zu werden. Entfällt dem Elternteil für diese Zeit das Einkommen, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Dieser Text befasst sich mit den Leistungen der AOK im Zusammenhang mit stationären Behandlungen und Impfungen, insbesondere für Frühgeborene.
Mitaufnahme einer Begleitperson bei stationärer Behandlung eines Kindes
Bei einer notwendigen stationären Behandlung eines Kindes haben Eltern die Möglichkeit, ihr Kind zu begleiten. Die Anwesenheit von Mutter oder Vater kann zum Wohlbefinden des Kindes beitragen und die Genesung positiv beeinflussen.
Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Mitaufnahme eines Elternteils
Bei der Mitaufnahme eines Elternteils als Begleitperson entstehen dem Krankenhaus unmittelbare Kosten für die Unterbringung und Verpflegung. Sollte eine Unterbringung nicht in demselben Zimmer oder derselben Einrichtung, jedoch in der näheren Umgebung, zum Beispiel in einem Hotel, möglich sein, bezahlt die Krankenkasse ebenfalls die notwendigen Kosten. Die Kostenübernahme ist dann auf die Höhe beschränkt, wie sie bei einer Unterbringung im betreffenden Krankenhaus entstanden wäre.
Regelungen zum Alter des Kindes bei einer stationären Mitaufnahme einer Begleitperson
Der gesetzliche Anspruch auf die stationäre Mitaufnahme eines Elternteils richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit und ist unabhängig vom Alter des Kindes. Demnach kann der Patient oder die Patientin von einem Elternteil oder einer anderen Person im Krankenhaus begleitet werden, wenn dies medizinisch notwendig ist. Bei einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme ist die Mitaufnahme einer Begleitperson für Kinder aus medizinischen Gründen ebenfalls möglich. Für Menschen mit Behinderungen besteht darüber hinaus regelmäßig die Möglichkeit, sich von einer Begleitperson im Krankenhaus betreuen zu lassen. Dazu kann die Begleitperson Krankengeld beantragen.

Freistellung von der Arbeit und Kinderkrankengeld für Begleitpersonen
Berufstätige Eltern können sich unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie ein Kind unter 12 Jahren aus medizinischen Gründen ins Krankenhaus begleiten müssen. Bitte informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber darüber.
Voraussetzungen für Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme
Entfällt während dieser Zeit dem begleitenden Elternteil Einkommen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Ein Elternteil hat grundsätzlich bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes - oder wenn dieses eine Behinderung hat - Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn die Mitaufnahme ins Krankenhaus medizinisch notwendig ist. Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ist die Voraussetzung der medizinischen Notwendigkeit automatisch erfüllt. Ist das Kind älter, muss das Krankenhaus die medizinische Notwendigkeit einschätzen und bestätigen. Darüber hinaus gelten die übrigen Voraussetzungen zum Anspruch und zur Höhe für Kinderkrankengeld.
Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld bei Begleitung des Kindes
Sind die Voraussetzungen für Kinderkrankengeld erfüllt, besteht der Anspruch für die gesamte Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme. Eine zeitliche Höchstgrenze gibt es nicht. Muss das Kind nach der Entlassung aus dem Krankenhaus weiter zu Hause betreut werden, kann der Kinderarzt oder die Kinderärztin einen Kinderkrankenschein ausstellen. Wie lange Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung gezahlt wird, ist auf der entsprechenden Seite zum Kinderkrankengeld zu finden.
Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme beantragen
Um Kinderkrankengeld zu erhalten, reichen Sie den Nachweis zur Dauer und zur medizinischen Notwendigkeit der Mitaufnahme bei der AOK des Elternteils ein, der das Kind ins Krankenhaus begleitet hat. Die Bescheinigung erhalten Sie im Krankenhaus. Gegebenenfalls stellt Ihnen Ihre AOK hierzu weitere Unterlagen zur Verfügung.
Leistungen der AOK bei Impfungen
Die AOK übernimmt die Kosten für eine Vielzahl von Impfungen, die sich an der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) orientieren, welche wiederum auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) basiert. Dies gilt auch für Nachholimpfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes bei Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Kosten werden direkt von der ärztlichen Praxis mit der AOK abgerechnet.
Grundimmunisierung und Auffrischungsimpfungen
Gesunde Erwachsene zwischen 18 und 59 Jahren sowie Schwangere ohne Grunderkrankung wird eine Grundimmunisierung plus eine Auffrischimpfung empfohlen, um eine Basisimmunität zu erhalten. Diese wird durch mindestens drei Antigenkontakte (Impfung oder Infektion, jedoch mindestens zwei Impfungen) erreicht. Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf sollten zusätzlich zur Grundimmunisierung einmal jährlich ihren Impfschutz auffrischen lassen. Personen ab 60 Jahren, Personen mit einem Immundefizit ab dem 6. Lebensmonat sowie Menschen mit einer Vorerkrankung (wie Bluthochdruck, Diabetes oder Fettleibigkeit) ab dem 6. Lebensmonat profitieren ebenfalls von regelmäßigen Auffrischungen. Die regelmäßige Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 sollte mit einem Abstand von 12 Monaten zur letzten Impfung oder Infektion erfolgen.
Impfungen für Säuglinge und Kleinkinder
Die AOK übernimmt die Kosten für die Grundimmunisierung von Babys und Kleinkindern, bevorzugt mit Kombinationsimpfstoffen (als Teil der Sechsfachimpfung) in drei Impfdosen. Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfdosis. Dies betrifft Impfungen gegen verschiedene Krankheiten, darunter Diphtherie, Keuchhusten, Tetanus und Polio.
Besondere Impfungen für Frühgeborene
Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfdosis im Rahmen der Grundimmunisierung. Dies ist wichtig, um ihren besonderen Schutzbedürfnissen gerecht zu werden und eine solide Basisimmunität aufzubauen.
Spezifische Impfungen und deren Kostenübernahme durch die AOK
- FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis): Drei Impfungen werden für Personen empfohlen, die in FSME-Risikogebieten leben, dorthin reisen oder beruflich gefährdet sind. Die AOK übernimmt die Kosten für die Erstimpfung, die Auffrischung nach drei Jahren und alle nachfolgenden Auffrischimpfungen im Abstand von fünf Jahren.
- Grippeimpfung: Chronisch Kranke, Schwangere sowie Menschen mit Infektionsgefahr (z. B. medizinisches Personal) sollten jährlich im Herbst geimpft werden. Die AOK übernimmt jährlich die Kosten für diese Personengruppen. Einige AOKs bieten die Grippe-Impfung auch für alle Versicherten unter 60 Jahren ohne Vorerkrankung an.
- Gürtelrose: Personen ab 60 Jahren sowie Menschen mit bestimmten Grunderkrankungen (Diabetes, rheumatoide Arthritis, chronisch entzündliche Darmerkrankungen, COPD, Asthma) ab 18 Jahren wird die Impfung empfohlen. Die AOK übernimmt die Kosten für die Impfung.
- Hepatitis A und B: Die AOK übernimmt die Kosten für die Hepatitis-A- und Hepatitis-B-Impfung für bestimmte Personengruppen. Einige AOKs bieten darüber hinaus Mehrleistungen im Bereich der Hepatitis-Impfungen an.
- HPV (Humane Papillomviren): Die AOK übernimmt die Kosten für die HPV-Impfung für Mädchen und Jungen im Alter von 9 bis 14 Jahren sowie für die Nachholimpfung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Keuchhusten (Pertussis): Neben der Grundimmunisierung von Babys und Kleinkindern wird Schwangeren empfohlen, sich im letzten Schwangerschaftsdrittel impfen zu lassen, um Neugeborene zu schützen. Auch Angehörige und Betreuende sollten ihren Impfschutz überprüfen lassen.
- MMR (Masern, Mumps, Röteln): Die AOK übernimmt die Kosten für die Grundimmunisierung bei Babys und Kleinkindern sowie für die einmalige Masernimpfung bei bestimmten Personengruppen.
- Meningokokken: Die AOK übernimmt die Kosten für die Grundimmunisierung gegen Meningokokken ACWY bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Für Meningokokken B werden die Kosten für Babys und Kleinkinder bis zum 5. Geburtstag übernommen, wobei einige AOKs die Kosten auch darüber hinaus erstatten.
- Pneumokokken: Erwachsene ab 60 Jahren werden einmalig gegen Pneumokokken geimpft.
- Rotaviren: Die AOK übernimmt die Kosten für die Impfung gegen Rotaviren, die heftige Durchfälle verursachen können.
- Tetanus: Neben der Grundimmunisierung von Babys und Kleinkindern ist alle zehn Jahre eine Auffrischungsimpfung für Erwachsene empfohlen.
- Windpocken (Varizellen): Die AOK übernimmt die Kosten für die Windpockenimpfung bei Babys und Kleinkindern.
Wann kommt die Corona- Impfung für Kinder und Jugendliche? | DW Nachrichten
Richtlinien und Empfehlungen
Die Leistungen der AOK bei Impfungen orientieren sich an folgenden wichtigen Dokumenten:
- Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt den umfassenden Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten beim Impfen fest.
- Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO): Die STIKO ist eine unabhängige Expertenkommission, die beim Robert Koch-Institut regelmäßig Impfempfehlungen veröffentlicht, welche für die AOK maßgeblich sind.