Nach der Geburt eines Kindes und der anschließenden Elternzeit stehen viele Eltern vor der Frage, wie sie ihre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst wieder aufnehmen können. Insbesondere der Wunsch nach Teilzeitarbeit wirft Fragen bezüglich der Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern auf. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte des Wiedereinstiegs in den öffentlichen Dienst nach der Elternzeit, insbesondere im Hinblick auf Teilzeitbeschäftigung.
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die nach der Elternzeit wieder in ihren Beruf einsteigen möchten, einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Dieser Anspruch ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowie in Tarifverträgen geregelt. Gemäß § 8 TzBfG können Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten (Auszubildende nicht mitgerechnet) tätig sind und deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit beantragen. Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit gestellt werden. Arbeitgeber können eine solche Reduzierung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Im öffentlichen Dienst sind die Regelungen hierzu oft in spezifischen Tarifverträgen, wie dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), konkretisiert.
Eine besondere Form der Teilzeit ist die Brückenteilzeit, die nach dem TzBfG geregelt ist. Diese ermöglicht es Arbeitnehmern in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum (mindestens ein Jahr, maximal fünf Jahre) zu reduzieren. Der Antrag muss hierfür spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden. Es gibt jedoch Einschränkungen bezüglich der Anzahl der Mitarbeiter, die Brückenteilzeit in Anspruch nehmen können, abhängig von der Betriebsgröße. In Unternehmen mit 46-200 Beschäftigten hat nur jede 15. Person diesen Anspruch.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Elternzeit selbst nicht auf die Stufenlaufzeit für die Entgeltentwicklung angerechnet wird. Während der Elternzeit erwirbt man keine Berufserfahrung, es sei denn, man leistet währenddessen Teilzeitarbeit in derselben Tätigkeit. In diesem Fall wird die Dauer der Teilzeitarbeit in vollem Umfang auf die Stufenlaufzeit angerechnet.

Bezahlung und Bezüge
Die Bezahlung während der Teilzeitbeschäftigung richtet sich grundsätzlich nach dem Verhältnis der Arbeitszeit zur vollen Stelle. Das bedeutet, dass die Bezüge im gleichen Verhältnis zur Arbeitszeit gekürzt werden. Bei Tarifbeschäftigten und Beamten im öffentlichen Dienst werden die Bezüge grundsätzlich entsprechend der reduzierten Stundenzahl angepasst. Dies kann auch die Jahressonderzahlung betreffen, die entsprechend zu berücksichtigen ist.
Während der Elternzeit selbst besteht weiterhin Anspruch auf bestimmte Leistungen wie das Elterngeld. Das ElterngeldPlus ist eine weitere Option, die sich besonders für Eltern eignet, die bald nach der Geburt wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Es ermöglicht eine längere Bezugsdauer des Elterngeldes bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit.
Rückkehr an den Arbeitsplatz
Nach Ende der Elternzeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Arbeitsplatz, der dem im Arbeitsvertrag vertraglich festgehaltenen Umfang, Arbeitsort und der Tätigkeit entspricht. Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht (auch Direktionsrecht genannt), das es ihm erlaubt, innerhalb bestimmter Grenzen Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit zu bestimmen. Dieses Recht darf jedoch nicht gegen den Arbeitsvertrag, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Gesetze verstoßen. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber nach der Elternzeit eine andere, gleichwertige Stelle zuweisen, solange dies keine Schlechterstellung bedeutet, insbesondere keine geringeren Bezüge.
Sollten während der Elternzeit betriebliche Änderungen der Arbeitsbedingungen eingetreten sein, die für alle anderen Beschäftigten gelten, so gelten diese Änderungen nach dem Ende der Elternzeit auch für den zurückkehrenden Arbeitnehmer. Die genaue Regelung, ob Sie genau denselben Arbeitsplatz wiederbekommen, hängt von Ihrem Arbeitsvertrag ab.
Besonderheiten und weitere Rechte
Kündigungsschutz: Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Die Kündigung ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich.
Stillzeiten: Stillende Mütter haben in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt das Recht auf bezahlte Stillzeiten. Diese müssen weder nachgearbeitet noch auf Ruhepausen angerechnet werden, und es entsteht kein Entgeltausfall. Ab dem ersten Geburtstag des Kindes haben stillende Mütter nur noch Anspruch auf Stillpausen.
Kinderkrankentage: Aktuell hat jedes Elternteil Anspruch auf bis zu 15 Kinderkranktage pro Kind.
Mobiles Arbeiten: Mobiles Arbeiten wird in vielen Betrieben ermöglicht. Bei vorhandenen Betriebs- und Personalräten können diese bei der Vermittlung von Vereinbarungen zur mobilen Arbeit unterstützen.
Rentenansprüche: Die Elternzeit soll sich nicht nachteilig auf den Erwerb von Rentenansprüchen auswirken. Pro Familie wächst der Anspruch auf die Rente so, als hätte man als Durchschnittsverdiener gearbeitet. Diese Zeiten werden als Erziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung erfasst.
Rückkehrgespräch: Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber vor der Rückkehr ist oft sinnvoll, um die Modalitäten der Wiederaufnahme der Tätigkeit zu klären. Zwar besteht rechtlich kein Zwang zur Teilnahme an einem solchen Gespräch vor dem offiziellen Ende der Elternzeit, es kann jedoch aus eigenem Interesse ratsam sein, um die eigenen Wünsche bezüglich der Arbeitszeit und Tätigkeit zu besprechen.
Teilzeit in Elternzeit: Bereits während der Elternzeit kann Teilzeitarbeit im Umfang von mindestens 15 bis maximal 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt beantragt werden. Der Antrag hierfür muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der gewünschten Teilzeit gestellt werden.
Teilzeitfalle: Um eine mögliche „Teilzeitfalle“ zu vermeiden, in der man dauerhaft in Teilzeit verbleibt, kann die Brückenteilzeit eine sinnvolle Option sein, da sie eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit vorsieht und eine Rückkehr zur Vollzeit danach erleichtert.
25.03.2026 Reiner Wörz: Israel im Krieg-Reiseber. über die 1. Kriegstage in Israel und proph. Orient
Der Wiedereinstieg in den öffentlichen Dienst nach der Elternzeit erfordert eine gute Vorbereitung und Kenntnis der eigenen Rechte. Eine frühzeitige Planung und offene Kommunikation mit dem Arbeitgeber sind entscheidend, um die gewünschte Arbeitsform und -zeit zu erreichen und mögliche Konflikte zu vermeiden.
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