Das Jobticket, eine von Arbeitgebern organisierte oder bezuschusste Zeitkarte für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), zielt darauf ab, Beschäftigten die Wege zur Arbeit sowie private Fahrten zu vergünstigen oder zu ermöglichen. Es stellt eine Sach- bzw. Zusatzleistung dar und wird entweder vollständig vom Arbeitgeber finanziert, teilweise bezuschusst oder durch Entgeltumwandlung bereitgestellt. Ziel ist die Förderung nachhaltiger Mobilität, Mitarbeiterbindung und die Reduktion individueller Fahrtkosten.

Rechtlich existieren zwei Ebenen: die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Verkehrsunternehmen (Rahmen- oder Firmenkundenvertrag) und die arbeitsvertragliche Ebene zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten (Gewährung der Leistung, Kostenbeteiligung, Nutzungsregeln). Im Gegensatz zur reinen Fahrtkostenerstattung wird das Jobticket als Fahrberechtigung gewährt.
Anspruchsberechtigte und Arbeitgeberzuschüsse
Grundsätzlich können Beschäftigte, die sich in einem aktiven Dienst-, Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis befinden, einen zweckgebundenen und jederzeit widerruflichen Zuschuss zu den Kosten für Fahrten im ÖPNV zwischen Wohnung und Dienststelle beantragen. Dazu zählen Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter, Anwärterinnen und Anwärter, Tarifbeschäftigte sowie Auszubildende und dual Studierende.
Voraussetzung für den Zuschuss ist der kostenpflichtige Erwerb eines Jobtickets oder Deutschlandtickets. Der maximal zulässige Arbeitgeberzuschuss für das DeutschlandJobticket beträgt mit einem Übergangsabschlag 23,38 Euro pro Monat (maximal 279,36 Euro im Jahr). Ein Mindestzuschuss von 15,75 Euro pro Monat ab 2026 ist zu gewähren. Liegt der Preis des Jobtickets unterhalb des Zuschusses, wird die Hälfte der Kosten erstattet.
Der Arbeitgeberzuschuss wird für Kalendermonate gewährt, in denen Anspruch auf Bezügezahlung besteht. Dies schließt Zeiten der Entgeltfortzahlung bei Krankheit und den Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ein.
Besonderheiten bei Abwesenheiten und Elternzeit
Bei Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie Soldatinnen und Soldaten wird der Arbeitgeberzuschuss bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als zehn Monaten eingestellt. Tarifbeschäftigte erhalten während der Zeit des Krankengeldzuschusses (bis zu 39 Wochen) weiterhin den Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket.
Beschäftigte in Elternzeit erhalten in der Regel kein Entgelt oder keine Besoldung, weshalb ihnen kein Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket zusteht.
Mutterschutz und Jobticket
Beschäftigte im Mutterschutz sind grundsätzlich zuschussberechtigt, sofern sie Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 MuSchG haben. Während der Schutzfristen und bei individuellem Beschäftigungsverbot bleibt der volle Anspruch auf Besoldung bestehen, und der Zuschuss zum Jobticket wird weiterhin gewährt.
Ein Jobticket kann auch dann beantragt werden, wenn nach dem Mutterschutz oder Elternzeit weiterhin die Voraussetzungen für einen Zuschuss für mindestens ein Jahr absehbar sind.

Behördenwechsel und Abordnung
Bei einem Behördenwechsel infolge einer Abordnung wird der Arbeitgeberzuschuss in der Regel von der abordnenden Behörde weitergezahlt. Eine erstmalige Gewährung durch die abordnende Dienststelle ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des Rahmenvertrages mit dem Verkehrsverbund erfüllt sind.
Kündigung und Datenverarbeitung
Nach Kündigung des Jobtickets entfallen die Voraussetzungen für den Arbeitgeberzuschuss. Beschäftigte sind verpflichtet, Kündigungen unverzüglich mitzuteilen. Sie willigen in der Regel ein, dass der Arbeitgeber über Abo-Online-Portale die Kündigungen einsehen kann und das Verkehrsunternehmen die zuständige Stelle über die Kündigung informiert.
Der laufende Jobticket-Vertrag muss rechtzeitig vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gekündigt werden. Die Dienststelle muss über die Kündigung informiert werden, damit die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses eingestellt werden kann.
Für die Ausgabe eines Jobtickets werden personenbezogene Daten wie Name, Beschäftigtenstatus und Arbeitgeberzugehörigkeit verarbeitet. Die Speicherung erfolgt nur so lange, wie es für Ticketverwaltung, Abrechnung und gesetzliche Aufbewahrungspflichten erforderlich ist. Beschäftigte müssen über Art, Umfang und Zwecke der Datenverarbeitung informiert werden.
Rechtliche und steuerliche Aspekte
Die rechtliche Grundlage für die Gewährung von Arbeitgeberzuschüssen ist in den jeweiligen Haushaltsgesetzen verankert. Die Gewährung von Zuschüssen wird als fortlaufende Maßnahme betrachtet, die auch bei vorläufiger Haushaltsführung Gültigkeit behält.
Arbeitgeberleistungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln können nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sein, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dies gilt für Fahrten im Linienverkehr und im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Privatfahrten im ÖPNV sind ebenfalls begünstigt.
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG ist umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung. Bei der Nutzung von Jobtickets für Pendelfahrten können Anrechnungen auf die Entfernungspauschale erfolgen.
Beispiele und spezifische Regelungen
Deutschlandticket Job
Für das Deutschlandticket Job können Arbeitgeber einen Zuschuss gewähren. Der Preis für das Deutschlandticket Job beträgt in der Regel 59,85 Euro (nach Abzug eines 5%igen Rabatts von 63,00 Euro). Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt über die Lohn-/Gehaltsabrechnung.
VVS-FirmenTicket
Das VVS-FirmenTicket kann als persönliches oder übertragbares Ticket erworben werden und ist im gesamten Tarifgebiet des Verkehrsverbundes Stuttgart (VVS) gültig. Der maximale Arbeitgeberzuschuss für das VVS-JobTicket beträgt ab dem 01.05.2023 23,28 €/Monat (maximal 279,36 €/Jahr).
Zusätzlich zum Arbeitgeberzuschuss gewährt der VVS einen Rabatt von 5% auf die Abonnementpreise der allgemeinen Firmen-Abo-Tickets. Das Firmen-Ticket ist ein Jahresabo.
Während Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit kann das VVS-Firmen-Abo weiter genutzt werden. Bei Elternzeit ist eine Unterbrechung des Abos für komplette Kalendermonate möglich, wobei ein Bearbeitungsentgelt anfallen kann.
AzubiTicket / JugendTicketBW
Beschäftigte im öffentlichen Dienst können von speziellen Regelungen für Auszubildende profitieren. Das JugendTicketBW ist ein landesweit gültiges Azubi-Ticket in Baden-Württemberg. Arbeitgeber können ihren Auszubildenden das BonusTicket anbieten, das ein Deutschlandticket inklusive Mitnahmeregelung im hvv Gebiet darstellt und für das der Arbeitgeber einen höheren Fahrgeldzuschuss leistet.
Umgang mit Ticketänderungen und -kündigung
Bei Änderungen der Kontoverbindung, Adresse oder des Geltungsbereichs ist die zuständige Ansprechstelle zu informieren. Private Abonnements müssen selbstständig gekündigt werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Eintritt in die Elternzeit oder Rente ist das Jobticket zu kündigen.
Bei krankheitsbedingter Nichtnutzung des Tickets über 21 zusammenhängende Tage kann eine Erstattung des Fahrgeldes gegen Vorlage eines ärztlichen Attests erfolgen.
Mutterschutzaufwendungen und Erstattung
Alle Betriebe sind zur Teilnahme am Umlageverfahren für Mutterschutzaufwendungen verpflichtet, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten oder ob ausschließlich männliche Mitarbeiter beschäftigt werden.
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und dauert in der Regel acht Wochen nach der Entbindung. Während dieser Zeit erhält die Mitarbeiterin Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dieses Mutterschaftsgeld auf die Höhe der normalen Nettobezüge aufzustocken. Dies gilt auch für Beschäftigungsverbote, die ärztlich bescheinigt sind.
Die Aufwendungen für den Mutterschutz werden zu 100 Prozent von den Krankenkassen erstattet. Das tägliche Mutterschaftsgeld beträgt 13 Euro. Die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses basiert auf dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoverdienst der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist, abzüglich des täglichen Mutterschaftsgeldes.
Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf einen teilweisen Arbeitgeberzuschuss, wenn ihr durchschnittlicher kalendertäglicht Nettoverdienst über 13 Euro liegt. Bei mehreren Minijobs werden die Arbeitsentgelte addiert und jeder Arbeitgeber leistet einen anteiligen Zuschuss.
Im Falle eines ärztlich bescheinigten Beschäftigungsverbots zahlt der Arbeitgeber den sogenannten Mutterschutzlohn, der dem Durchschnittsverdienst der Mitarbeiterin entspricht. Dieser muss auch Zulagen und Zuschläge berücksichtigen.
Der Mutterschutz: Was für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wichtig ist
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