Das Jugendarbeitsschutzgesetz: Schutz für junge Arbeitnehmer in Deutschland

Kinder und Jugendliche müssen vor Überlastung durch Arbeit geschützt werden. Deshalb ist Kinderarbeit in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen verboten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) trifft Regelungen für Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es gilt für alle Minderjährigen, die in einer Berufsausbildung oder einem Arbeitsverhältnis stehen.

Illustration eines jungen Menschen, der eine Arbeitsuniform trägt, mit einem Schutzhelm und einem Werkzeug in der Hand, um die Bedeutung des Jugendarbeitsschutzes hervorzuheben.

Grundsätzliches Beschäftigungsverbot und Ausnahmen

Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Davon sind jedoch keine Gefälligkeiten umfasst. Erlaubt sind außerdem leichte Tätigkeiten ab dem 13. Lebensjahr, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten.

Kinder sind Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendliche sind Personen, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Auf Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Besondere Regelungen für Ferienarbeit und Praktika

Für Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren, die während der Schulferien arbeiten, gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Sie dürfen grundsätzlich nur während der Ferienzeit beschäftigt werden und dies maximal für vier Wochen im Kalenderjahr. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen während der Schulferien für maximal 4 Wochen im Kalenderjahr höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

Kinder über 13 Jahre dürfen mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten mit leichten und geeigneten Tätigkeiten bis zu 2 Stunden - in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu 3 Stunden - täglich zwischen 8 und 18 Uhr beschäftigt werden (Freizeitjobs). Die Tätigkeit darf sich weder auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Entwicklung der Kinder, noch auf das Fortkommen in der Schule nachteilig auswirken.

Betriebspraktika während der Vollzeitschulpflicht, die nicht von der Schule veranstaltet werden, sind für vollzeitschulpflichtige Schüler unter 15 Jahren unzulässig. Informelle Betriebsaufenthalte zum Kennenlernen von Ausbildungsberufen, wie beim Girls' Day oder Boys' Day, fallen nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz, sofern keine Beschäftigung im Sinne des JArbSchG stattfindet.

Arbeitszeit und Ruhepausen für Jugendliche

Für die Arbeitszeit von Jugendlichen gibt es klare Grenzen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr erlaubt. Damit sich Jugendliche ausreichend erholen können, definiert das Jugendarbeitsschutzgesetz feste Pausenzeiten.

Regelungen zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit in der Berufsausbildung kann auf 8,5 Stunden erhöht werden, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten wird. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.

In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit bis zu 9 Stunden täglich und bis zu 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird und die ausgefallene Arbeitszeit in einem Zeitraum von 5 Wochen nach- bzw. vorgearbeitet wird, kann die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreiten.

Pausenzeiten und tägliche Freizeit

Eine gesetzliche Pause muss mindestens 15 Minuten dauern und darf frühestens eine Stunde nach Beginn der Arbeitszeit und spätestens eine Stunde vor deren Ende beginnen. Spätestens nach 4,5 Stunden muss eine Pause stattfinden. Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden müssen die Pausenzeiten mindestens 30 Minuten betragen; bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden haben Jugendliche Anspruch auf eine Pause von 60 Minuten.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist dem Jugendlichen bis zum nächsten Arbeitsbeginn eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Ein 17-jähriger Bäckerlehrling, der bis 15:30 Uhr arbeitet, darf seinen nächsten Arbeitstag nicht vor 3:30 Uhr beginnen.

Nachtruhe und Schichtzeiten

Jugendliche dürfen grundsätzlich nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten (§ 14 Abs. 1 JArbSchG). Sonderregelungen gelten für Jugendliche über 16 Jahre in bestimmten Branchen wie dem Gaststätten- und Schaustellergewerbe (bis 22 Uhr), in mehrschichtigen Betrieben (bis 23 Uhr), in der Landwirtschaft (ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr) und in Bäckereien und Konditoreien (ab 5 Uhr). Über 17-Jährige dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.

Die Schichtzeit, also die Zeit zwischen Arbeitsbeginn und -ende inklusive Pausen, darf maximal 10 Stunden betragen. In Ausnahmefällen, wie im Gastgewerbe, ist eine Schichtzeit von 11 Stunden zulässig. Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit und darf 8 Stunden nicht überschreiten.

Infografik, die die erlaubten Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten für Jugendliche darstellt, mit klaren Zeitangaben und Icons.

Wochenendarbeit und Feiertage

Grundsätzlich dürfen Jugendliche nur an fünf Tagen pro Woche beschäftigt werden (§ 15 JArbSchG). An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen gilt ebenfalls ein Beschäftigungsverbot (§§ 16 bis 18 JArbSchG).

Beschäftigungsverbot an Samstagen und Sonntagen

Jugendliche dürfen an Samstagen und Sonntagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel im Handel und im Gastgewerbe. Wenn Jugendliche an einem Samstag arbeiten, muss das Prinzip der Fünf-Tage-Woche durch eine Freistellung an einem anderen Tag derselben Woche sichergestellt werden. Minderjährige Azubis sollen an zwei Samstagen im Monat frei haben. Dieses Recht ist eine Sollvorschrift, von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann.

Ähnlich verhält es sich mit der Sonntagsarbeit. Minderjährige Azubis dürfen am Sonntag nicht beschäftigt werden, es sei denn, es gibt Ausnahmen wie im Gaststättengewerbe. Jeder zweite Sonntag im Monat soll beschäftigungsfrei sein, insgesamt müssen mindestens zwei Sonntage im Monat frei bleiben. Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, haben sie Anspruch auf einen Ersatzruhetag in derselben Woche.

Frei an Feiertagen

Jugendliche dürfen am 24. und 31. Dezember nicht nach 14 Uhr arbeiten. An allen anderen gesetzlichen Feiertagen dürfen minderjährige Azubis grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Auch hier gibt es Ausnahmen. Ein absolutes Beschäftigungsverbot für Jugendliche besteht jedoch am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai. Bei einer Beschäftigung an einem Feiertag steht Jugendlichen ein Ersatzruhetag zu.

Urlaubsanspruch und Freistellung

Das Jugendarbeitsschutzgesetz spricht Jugendlichen einen höheren Urlaubsanspruch zu, verglichen mit erwachsenen Arbeitnehmern (§ 19 JArbSchG). Arbeitgeber müssen Auszubildende für den Besuch der Berufsschule und die Teilnahme an Prüfungen freistellen (§§ 9, 10 JArbSchG).

Urlaubsregelungen

Jugendliche haben Anspruch auf:

  • 30 Werktage Urlaub, wenn sie am Anfang des Kalenderjahres noch nicht 16 sind.
  • 27 Werktage Urlaub, wenn sie am Anfang des Kalenderjahres noch nicht 17 sind.
  • 25 Werktage Urlaub, wenn sie am Anfang des Kalenderjahres noch nicht 18 sind.

Werktage bedeuten, dass die Jugendlichen sechs Tage Urlaub pro Woche nehmen müssen. Der Urlaub soll den Minderjährigen während der Ausbildung in den Berufsschulferien gewährt werden. Mindestens zwei Wochen des Urlaubs müssen am Stück gewährt werden.

Freistellung für Berufsschule und Prüfungen

Arbeitgeber sind verpflichtet, Auszubildende für den Besuch der Berufsschule freizustellen. Ein Berufsschultag in der Woche, der mehr als fünf Unterrichtsstunden umfasst, muss pauschal mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Bei einem zweiten Berufsschultag wird die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet. Beginnt der Unterricht der Berufsschule vor neun Uhr, dürfen Jugendliche davor nicht beschäftigt werden.

Auch für Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen, einschließlich der notwendigen Wegezeiten, müssen Jugendliche freigestellt werden. Dies gilt auch für den Tag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht. Fällt dieser auf einen Sonntag, entfällt der Anspruch auf Freistellung.

Gesundheitliche Vorsorge und ärztliche Untersuchungen

Arbeitgeber sind verpflichtet, die ärztliche Untersuchung der beschäftigten Jugendlichen zu überprüfen. Vor Aufnahme einer Berufsausbildung müssen Jugendliche die sogenannte Erstuntersuchung bei ihrem Arzt absolvieren und die Bescheinigung darüber ihrem Ausbildungsbetrieb vorlegen. Ein Jahr nach Beginn der Beschäftigung ist die erste Nachuntersuchung fällig.

Erstuntersuchung und Nachuntersuchungen

Bevor ein Jugendlicher zu arbeiten beginnt, muss er von einem Arzt untersucht werden. Minderjährige Auszubildende können eine Berufsausbildung in der Regel nur beginnen, wenn innerhalb der letzten 14 Monate die Erstuntersuchung von einem Arzt durchgeführt wurde und dem Ausbilder eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wurde. Ein Jahr nach Aufnahme der Berufsausbildung müssen sich minderjährige Azubis erneut untersuchen lassen. Der Ausbilder muss nach neun Monaten dazu auffordern.

Wird der Nachweis über die Nachuntersuchung nicht vorgelegt, tritt ein Beschäftigungsverbot ein. Nach der ersten Nachuntersuchung können sich Jugendliche jährlich weiter nachuntersuchen lassen. Die Kosten für diese Untersuchungen trägt das jeweilige Land.

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

Das Jugendarbeitsschutzgesetz definiert außerdem gefährliche Arbeiten (§ 22 JArbSchG), mit denen Jugendliche nicht betraut werden dürfen. Dazu gehören Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, sittlichen Gefahren ausgesetzt sind oder mit Unfallgefahren verbunden sind, die Jugendliche aufgrund mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder Erfahrung nicht erkennen oder abwenden können.

Verboten sind auch Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte, starke Nässe, Lärm, Erschütterungen oder Strahlen gefährdet wird, sowie Arbeiten mit schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen. Auch Akkordarbeit oder Arbeiten, bei denen ein bestimmtes Arbeitstempo erzwungen wird, sind für Jugendliche nicht zulässig.

Schema mit den wichtigsten Paragraphen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die für die Azubi-Beratung relevant sind, wie Arbeitszeit, Pausen, Urlaub und ärztliche Untersuchungen.

Überwachung und Sanktionen bei Verstößen

Verstößt der Arbeitgeber gegen Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (z. B. in Form zu vieler Überstunden), können betroffene Jugendliche dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt) melden. Sind die Vorwürfe berechtigt, kann dem Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro auferlegt werden. Ein besonders schwerer Verstoß kann sogar als Straftat gewertet werden, was eine Freiheits- oder Geldstrafe nach sich ziehen kann.

Die Gewerbeaufsichtsämter kontrollieren die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Wenn ein Bäcker aus Bad Kissingen dreimal gegen das JArbSchG verstoßen hatte, musste er 12.000 Euro Buße zahlen, da die Behörden von vorsätzlichem Handeln ausgingen.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG)

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