Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) bietet schwangeren und stillenden Frauen einen besonderen Schutz, der sowohl ihre Gesundheit als auch die ihres Kindes während der Erwerbstätigkeit gewährleisten soll. Dieses Gesetz regelt Rahmenbedingungen, die sicherstellen, dass die Arbeitnehmertätigkeit verantwortbar bleibt und Diskriminierung entgegengewirkt wird. Seit dem 1. Januar 2018 gilt ein neues Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts, das darauf abzielt, erzwungene Beschäftigungsverbote zu reduzieren, indem Arbeitgebern mehr Pflichten zur Weiterbeschäftigung auferlegt werden. Vor dem Aussprechen eines betrieblichen Beschäftigungsverbots müssen Arbeitgeber nun aktiv Maßnahmen ergreifen, um die Fortführung der Arbeit zu ermöglichen. Dies beinhaltet die Umgestaltung von Arbeitsplätzen und die Prüfung von Arbeitsplatzwechseln.

Das Mutterschutzgesetz und seine Schutzfristen
Das Mutterschutzgesetz schützt die arbeitsplatzbezogene Gesundheit von Mutter und Kind und ermöglicht die Fortführung der Erwerbstätigkeit, soweit dies verantwortbar ist. Es bietet Arbeitnehmerinnen Schutz vor unberechtigter Kündigung und sichert das Einkommen während Zeiten, in denen eine Beschäftigung verboten ist. Schwangere und Mütter erhalten durch das Mutterschaftsgeld finanzielle Sicherheit während der gesetzlichen Schutzfristen. Diese Fristen beginnen sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und enden normalerweise acht Wochen nach der Geburt. Bei einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt entsprechend um die nicht in Anspruch genommene Zeit vor der Geburt.
Arten von Beschäftigungsverboten
Das Mutterschutzgesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Beschäftigungsverboten, die unterschiedliche Ursachen und Konsequenzen haben:
1. Generelles Beschäftigungsverbot (Betriebliches Beschäftigungsverbot)
Dieses Verbot bezieht sich auf die Tätigkeit und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft und wird vom Arbeitgeber auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ausgesprochen. Es greift, wenn unverantwortbare Gefährdungen am Arbeitsplatz weder durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen noch durch einen anderen Arbeitsplatz ausgeschlossen werden können. Beispiele für solche Gefährdungen sind:
- Schwere körperliche Arbeiten
- Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlung, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen, Lärm oder infektiösem Material
- Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr
- Akkord- und Fließbandarbeit
- Nachtarbeit (zwischen 20:00 und 06:00 Uhr)
- Arbeit an Sonn- und Feiertagen
- Heben von Lasten über 5 Kilogramm oder häufiges Strecken, Beugen, Hocken oder Arbeiten in gebückter Haltung
- Bedienung von Geräten oder Maschinen, die die Füße besonders beanspruchen
- Arbeiten, bei denen eine Berufskrankheit erworben werden kann
- Führen von Beförderungsmitteln (ab dem 6. Schwangerschaftsmonat)
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Arbeitsbedingungen umzugestalten oder einen anderen, unbedenklichen Arbeitsplatz anzubieten. Kann dies nicht realisiert werden, muss ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen und der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.
2. Individuelles ärztliches Beschäftigungsverbot
Dieses Verbot wird vom behandelnden Arzt ausgesprochen, wenn der persönliche Gesundheitszustand der Schwangeren eine Weiterbeschäftigung als gefährdet einstuft. Es geht hierbei nicht primär um objektive betriebliche Gefährdungen, sondern um die individuellen gesundheitlichen Folgen der Tätigkeit für Mutter oder Kind. Gründe hierfür können sein:
- Normale Beschwerden der Schwangerschaft (z.B. starkes Erbrechen, starke Übelkeit)
- Risikoschwangerschaften
- Neigung zu Fehlgeburten
- Mehrlingsschwangerschaften
- Risiko einer Frühgeburt
- Starke Rückenschmerzen
- Besonderer psychischer Stress
Der Arzt muss im ärztlichen Zeugnis die Art, den Umfang und die Dauer des Beschäftigungsverbots sowie die Art der Gefährdung darlegen. Dieses Attest kann von jedem approbierten Arzt ausgestellt werden, wobei der behandelnde Gynäkologe oft am besten über den Verlauf der Schwangerschaft informiert ist.

3. Vorläufiges ärztliches Beschäftigungsverbot
Ein vorläufiges ärztliches Beschäftigungsverbot kann ausnahmsweise durch einen Arzt ausgesprochen werden, wenn ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass vom Arbeitsplatz Gefahren für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind ausgehen können, weil eine fachkundige Überprüfung des Arbeitsplatzes noch nicht stattgefunden hat. Dieses Verbot gilt bis zur Klärung des Sachverhalts.
Abgrenzung zur Arbeitsunfähigkeit
Es ist wichtig, ein ärztliches Beschäftigungsverbot von einer Arbeitsunfähigkeit (AU) zu unterscheiden. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund einer Erkrankung, die nicht kausal mit der Schwangerschaft zusammenhängt oder sich aus einem pathologischen Schwangerschaftsverlauf entwickelt, ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und nach sechs Wochen auf Krankengeld. Bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot hingegen zahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn (Mutterschutzlohn) für die Dauer des Verbots.
Rolle des Arbeitgebers und der Aufsichtsbehörden
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze durchzuführen und diese an die spezifische Situation einer schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin anzupassen. Er muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Kann er unverantwortbare Gefährdungen nicht ausschließen, muss er ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen und dies der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Die Aufsichtsbehörden der Länder überwachen die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes und können bei Fragen unterstützen oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen.
Finanzielle Absicherung während des Beschäftigungsverbots
Wird einer schwangeren Arbeitnehmerin aufgrund eines Beschäftigungsverbots (betrieblich oder ärztlich) außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen teilweise oder gar nicht beschäftigt, hat sie Anspruch auf den sogenannten **Mutterschutzlohn**. Dieser entspricht dem Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft. Der Arbeitgeber kann sich die Kosten über das Umlageverfahren 2 (U2-Verfahren) von der Krankenkasse erstatten lassen.
Urlaubsanspruch während des Beschäftigungsverbots
Ein individuelles Beschäftigungsverbot hat keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch. Der Urlaub bleibt erhalten und verfällt nicht. Schließt sich nach dem Mutterschutz die Elternzeit an, kann der Urlaub im laufenden oder im Folgejahr genommen werden.
Arbeitsrecht einfach erklärt (5): Schwangerschaft & Probezeit
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