Elterngeld: Voraussetzungen und Änderungen bei der häuslichen Gemeinschaft

Wer nach der Geburt eines Kindes seine berufliche Tätigkeit unterbricht oder einschränkt, verliert vorübergehend einen Teil seines Einkommens. Um diesen finanziellen Ausfall auszugleichen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, wurde das Elterngeld eingeführt.

Wesentliche Änderungen beim Elterngeld ab April 2024 und 2025

Seit dem 1. April 2024 gelten neue Einkommensgrenzen für das Elterngeld. Die Grenze des zu versteuernden Einkommens, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wurde für Geburten ab dem genannten Datum auf 200.000 Euro gesenkt. Für Geburten ab dem 1. April 2025 wird diese Grenze weiter angepasst und sinkt für Paare und Alleinerziehende gleichermaßen auf 175.000 Euro. Überschreitet das zu versteuernde Einkommen diese Grenze, besteht kein Anspruch auf Elterngeld. Es ist wichtig zu beachten, dass das zu versteuernde Einkommen nicht mit dem Bruttoeinkommen gleichzusetzen ist; es wird vom Finanzamt ermittelt und ist im Steuerbescheid ausgewiesen.

Auch der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld wurde für Geburten ab dem 1. April 2024 neu geregelt. Grundsätzlich ist ein gemeinsamer Bezug der Leistung durch beide Elternteile nur noch für maximal einen Monat und ausschließlich innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.

Von diesen neuen Regelungen gibt es jedoch Ausnahmen. Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung, Eltern von Zwillingen oder Mehrlingen sowie Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden, sind von den Änderungen ausgenommen.

Grafik, die die geänderten Einkommensgrenzen für Elterngeld ab 2024 und 2025 darstellt.

Formen des Elterngeldes

Grundsätzlich existieren drei verschiedene Arten des Elterngeldes:

  • Basiselterngeld
  • ElterngeldPlus
  • Partnerschaftsbonus

Basiselterngeld

Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu, wenn beide an der Betreuung des Kindes beteiligt sind und dadurch Einkommen wegfällt. Diese Monate können die Eltern flexibel untereinander aufteilen, wobei ein Elternteil mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich beanspruchen kann.

ElterngeldPlus

Das ElterngeldPlus zielt darauf ab, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu stärken. Es richtet sich insbesondere an Eltern, die planen, bereits während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit zu arbeiten. Grundsätzlich kann ElterngeldPlus doppelt so lange bezogen werden wie Basiselterngeld; ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus. Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld.

Partnerschaftsbonus

Eltern können jeweils bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate als Partnerschaftsbonus erhalten. Die Voraussetzung hierfür ist, dass beide Elternteile in diesem Zeitraum gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. Der gesamte Bezugszeitraum kann sich durch den Partnerschaftsbonus somit um vier Monate verlängern. Diese Regelung gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die gemeinsam in Teilzeit arbeiten. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

Die Berechtigten können für jeden Lebensmonat des Kindes neu entscheiden, welche Variante des Elterngeldes sie in Anspruch nehmen möchten. Bei Entscheidung für den Partnerschaftsbonus muss dieser wahlweise für zwei bis vier Monate am Stück bezogen werden.

Voraussetzungen für den Elterngeldbezug

Elterngeld kann grundsätzlich für verschiedene Konstellationen von Kindern beantragt werden:

  • für das leibliche Kind
  • für das leibliche Kind der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners
  • für das Adoptivkind, auch bei Stiefkindadoptionen
  • in besonderen Fällen auch für das Enkelkind oder Urenkelkind, die Nichte oder den Neffen, die Schwester oder den Bruder, wenn das Adoptionsverfahren noch läuft

Für die Berechnung des individuellen Elterngeldanspruchs und die optimale Kombination der verschiedenen Elterngeldvarianten steht ein Elterngeldrechner zur Verfügung.

Elterngeld einfach verstehen [2025]

Besonderheiten für getrennt lebende Eltern

Als getrennt Erziehende gelten Eltern, die räumlich getrennt voneinander leben und sich die Betreuung ihres Kindes aufteilen. Eine entscheidende Voraussetzung ist, dass das Kind mindestens ein Drittel der Zeit bei beiden Eltern wohnt und somit beide eine häusliche Gemeinschaft mit dem Kind bilden. Wenn das Kind bei einem Elternteil weniger als ein Drittel der Zeit lebt, hat dieser Elternteil keinen Anspruch auf Elterngeld. Der andere Elternteil erhält dann Elterngeld als Alleinerziehender.

Getrennt lebende Eltern haben grundsätzlich denselben Anspruch auf Elterngeld wie Eltern, die als Paar zusammenleben. Der Elterngeldrechner kann auch hier zur unverbindlichen Berechnung des möglichen Elterngeldes genutzt werden.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Alle Eltern in Deutschland, die ihr Kind in den ersten 14 Lebensmonaten überwiegend selbst betreuen, können ab der Geburt des Kindes Basiselterngeld oder ElterngeldPlus beantragen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie erwerbstätig, selbstständig oder Beamte sind. Auch Eltern ohne aktuelles Erwerbseinkommen, wie Hausfrauen, Arbeitslose, Studenten und Auszubildende, können Elterngeld beantragen, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Generell darf die berufliche Tätigkeit für den Bezug von Elterngeld eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 30 Stunden nicht überschreiten. Es gibt jedoch Sonderfälle, in denen diese Grenze überschritten werden darf. Dazu zählen Tätigkeiten im Zusammenhang mit beruflicher Aus-, Fort- oder Weiterbildung. In solchen Fällen erlischt der Anspruch auf Elterngeld nicht, auch wenn die 30-Stunden-Grenze überschritten wird.

Ein Anspruch auf Elterngeld besteht auch für Adoptiv- und Pflegekinder. Bei der Adoption ist der Anspruch ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes gegeben, auch wenn das Adoptionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Für Pflegekinder besteht zwar ein Anspruch auf Elternzeit, jedoch kein Anspruch auf Elterngeld.

Das Elterngeld kann sowohl von der Mutter als auch vom Vater beantragt und unter bestimmten Bedingungen auf das andere Elternteil übertragen werden. Innerhalb der EU ist für die Übertragung des Elterngeldanspruchs keine Ehe zwischen den Elternteilen erforderlich.

Großelternzeit und weitere Ausnahmen

Eine weitere Ausnahme bildet die sogenannte „Großelternzeit“. Das Elterngeld steht auch Großeltern zu, wenn sie die Betreuung des Enkels übernehmen, weil die Eltern dazu nicht in der Lage sind. In solchen Fällen treten die Großeltern an die Stelle der Eltern und übernehmen deren Rechte und Pflichten.

Einkommensgrenzen und Ausnahmen

Auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, gibt es Einkommensgrenzen, die den Anspruch auf Elterngeld beeinflussen. Eltern, die vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 250.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 300.000 Euro (verheiratete Paare) hatten, haben seit dem 1. September 2021 keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Diese Regelung wurde durch einen Beschluss des Bundeskabinetts im September 2020 festgelegt.

Ausländische Eltern haben ebenfalls Anspruch auf Elterngeld, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen und eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzen.

Wann kann Elterngeld beantragt werden?

Elterngeld kann beantragt werden, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein möchten und dafür zeitweise weniger oder gar nicht arbeiten. Die Frage, ob Elterngeld bezogen werden kann, wenn weiterhin gearbeitet wird oder noch nie gearbeitet wurde, ist ebenfalls relevant. Für Kinder, die ab dem 1. April 2025 geboren wurden, gilt eine Einkommensgrenze von 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen für Paare und Alleinerziehende. Bei Kindern, die bis zum 31. März 2025 geboren wurden, beträgt die Grenze für das zu versteuernde Einkommen 200.000 Euro, sowohl für Paare als auch für Alleinstehende.

Das zu versteuernde Einkommen wird vom Finanzamt individuell berechnet.

Infografik, die die verschiedenen Elterngeldvarianten und deren Bezugszeiträume vergleicht.

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