Leistungen und Abrechnung für Hebammen: Ein umfassender Leitfaden

Die Abrechnung von Leistungen als freiberufliche Hebamme ist ein zentraler Aspekt der Tätigkeit, der sicherstellt, dass Hebammen für ihre wertvolle Arbeit vergütet werden. In den letzten Jahren wurden die Kassenleistungen kontinuierlich ausgebaut, was eine positive Entwicklung für schwangere Frauen und frischgebackene Mütter darstellt. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Vielzahl von Dienstleistungen besteht, von Geburtsvorbereitungskursen bis hin zur Betreuung im Wochenbett.

Auch bei privat versicherten Müttern werden die Kosten für ausgewählte Dienste von den Krankenkassen übernommen. Die Abrechnung mit den jeweiligen Krankenkassen erfolgt über spezielle Formulare. Diese Formulare müssen von der Hebamme unterschrieben von der Patientin bei den Kassen eingereicht werden. Die genauen Sätze und Leistungen, die von den Krankenkassen übernommen werden, sind in der Hebammen-Vergütungsvereinbarung im Vertrag nach SGB V detailliert aufgeführt.

Grundsätzlich variieren die Honorarsätze je nach Art der Leistung. Beispielsweise wird die Geburtshilfe in der Regel besser vergütet als die Stillbegleitung. Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckt werden - beispielsweise aufgrund einer zu häufigen Inanspruchnahme durch die Mutter - müssen privat abgerechnet werden. In solchen Fällen dürfen Hebammenleistungen bis zum 1,8-fachen Satz abgerechnet werden. Wegegelder, Auslagen, Zulagen und Betriebskostenpauschalen werden außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem 1-fachen Satz der im Vertrag vereinbarten Beträge abgerechnet.

Voraussetzungen für die Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen

Um Hebammenleistungen für gesetzlich Versicherte erbringen und abrechnen zu können, müssen vor der erstmaligen Leistungserbringung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Beantragung eines Institutionskennzeichens (IK): Jede Leistungserbringerin, die mit Krankenkassen abrechnen möchte, benötigt ein Institutionskennzeichen. Dieses kann nur schriftlich bei der ARGE-IK über einen Erfassungsbeleg beantragt werden.
  • Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung: Hebammen sind verpflichtet, eine angemessene, leistungsbezogene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Für freiberuflich geburtshilflich tätige Hebammen gibt es eine gesetzliche Regelung zum Ausgleich gestiegener Berufshaftpflichtpolicen, den sogenannten Sicherstellungszuschlag.
  • Beitritt zum Hebammenhilfe-Vertrag nach §134a SGB V: Hebammen müssen dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe beitreten. Dies kann auf zwei Wegen geschehen:
    • Ist die Hebamme Mitglied in einem maßgeblichen Berufsverband, tritt sie über diesen Verband dem Vertrag bei.
    • Ist sie keinem Verband angeschlossen, muss sie den Beitritt zum Vertrag eigenständig beantragen.

Grafische Darstellung der Voraussetzungen für die Abrechnung mit Krankenkassen

Weitere Informationen zur Leistungserbringung von Hebammen, zum Beitrittsverfahren und zur Beantragung des Institutionskennzeichens finden Sie auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes.

Abrechnungssysteme und administrative Unterstützung

Die selbständige Tätigkeit als Hebamme bringt auch einen erheblichen bürokratischen Aufwand mit sich. Glücklicherweise steht mittlerweile eine breite Palette an Abrechnungssystemen zur Verfügung, die Hebammen bei der Verwaltung ihrer Leistungen unterstützen. Diese Systeme erleichtern die Übermittlung von Daten zur Abrechnung mit der Krankenkasse erheblich. Moderne Softwareprogramme können den administrativen Bereich der freiberuflichen Hebammenarbeit deutlich vereinfachen und effizienter gestalten.

Aktuelle Entwicklungen und Anpassungen in der Vergütung

Die Vergütungsstruktur für Hebammenleistungen unterliegt stetigen Anpassungen, um eine faire und bedarfsgerechte Entlohnung zu gewährleisten.

Außerklinische Geburten

Außerklinische Geburten können von freiberuflich tätigen Hebammen entweder zu Hause bei der Schwangeren oder in einem Geburtshaus betreut werden. Die Vergütung für diese Leistungen ist pauschaliert und umfasst die Hilfe für bis zu acht Stunden vor und drei Stunden nach der Geburt. Ab dem 1. November 2025 setzt sich die Vergütung für die Geburtsbegleitung bei außerklinischen Geburten wie folgt zusammen: Es wird eine deutlich erhöhte Pauschale für die umfassende Betreuung rund um die Geburt gewährt. Die bisherigen Pauschalen für Haus- und Geburtshausgeburten wurden jeweils um 100 Euro angehoben. Diese neue Struktur stellt sicher, dass alle außerklinischen Geburten höher vergütet werden und Hebammen ein verlässliches Einkommen erhalten, unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Betreuung. Zusätzlich werden nicht außerklinisch vollendete Geburten, die eine Verlegung in eine Klinik erfordern, an das Vergütungsniveau der anderen außerklinischen geburtshilflichen Leistungen angepasst.

Beleghebammen in Kliniken

Im aktuell gültigen Hebammenhilfevertrag erhielten Beleghebammen in Kliniken eine höhere Vergütung, je mehr Versicherte sie gleichzeitig betreuten. Dies stellte die kontinuierliche Eins-zu-eins-Betreuung während der entscheidenden Geburtsphase finanziell schlechter. Diese Regelung wird im neuen Vertrag angepasst: Beleghebammen erhalten künftig einen finanziellen Zuschlag für die durchgehende individuelle Betreuung einer Gebärenden während der entscheidenden Phase der Geburt. Dies honoriert die Eins-zu-eins-Betreuung stärker als die parallele Betreuung mehrerer Geburten, was ein wichtiger Schritt hin zu mehr Qualität und individueller Zuwendung in der Geburtshilfe ist.

Stillvorbereitung und Geburtsvorbereitungskurse

Künftig ist eine „Individuelle Stillvorbereitung“ bereits in der Schwangerschaft möglich, um die gesundheitsfördernden Aspekte des Stillens stärker in den Fokus zu rücken. Zudem können einzelne Stunden von Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskursen durch Selbstlerneinheiten (Tutorials) ersetzt und abgerechnet werden. Diese können orts- und zeitunabhängig von den Versicherten mehrfach angesehen werden.

Wochenbettbetreuung

Eine wesentliche Verbesserung stellt die Umstellung der Vergütungssystematik der bisherigen Pauschalen im Wochenbett auf eine 5-Minuten-Zeittaktung dar. Die bisherige Pauschale für Wochenbettbesuche, unabhängig von deren Dauer, wurde kritisiert. Zukünftig erfolgt die Abrechnung in Einheiten à 5 Minuten. Bei Ausschöpfung der maximal möglichen 90 Minuten erzielt die Hebamme eine Vergütung von 111,42 Euro zuzüglich Material und Wegegeld. Dies führt zu einer faireren Vergütung, da Hebammen die benötigte Zeit für die Betreuung von Wöchnerinnen und Neugeborenen aufwenden können. Angestrebt wird zudem, dass Hebammen künftig weniger, dafür intensivere Betreuungen durchführen, was ihnen mehr Zeit bei den Wöchnerinnen ermöglicht und den Aufwand für Anfahrten reduziert.

Vergleich der alten Pauschalen und der neuen Zeittaktung für die Wochenbettbetreuung

Einige Besuche lassen sich zukünftig, ähnlich wie während der Coronazeit erprobt, über Videobetreuungen ersetzen.

Berufshaftpflichtversicherung und Sicherstellungszuschlag

Die Kostenübernahme für die Berufshaftpflichtversicherung durch die GKV bleibt unverändert. Ein Teil der Kosten ist anteilig in den Geburtspauschalen enthalten. Den Hauptanteil erhält eine freiberuflich geburtshilflich tätige Beleg- oder außerklinisch tätige Hebamme jedoch als direkte Zahlung nach Antragsstellung vom GKV-Spitzenverband. Hierfür muss sie vier Geburten pro Jahr begleitet und die Einhaltung von Qualitätsvorgaben nachweisen. Im Jahr 2024 zahlte die gesetzliche Krankenversicherung hierfür rund 27 Millionen Euro.

Korrekturverfahren und Datenabgleich

Seit dem 1. Oktober 2025 ist das Korrekturverfahren für den Hebammenbereich verpflichtend umzusetzen. Neben der Erstrechnung müssen auch Nachberechnungen und Einsprüche über den Datenträgeraustausch (DTA) mit einem Verarbeitungskennzeichen an die Kostenträger übermittelt werden. Die Kennzeichen lauten:

  • 01 = Erstrechnung
  • 02 = Nachberechnung

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben darf und kann es keinen Datenabgleich zwischen der ARGE IK und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BfHD) geben. Es ist daher unerlässlich, dass jede Hebamme ihre Daten in den IK-Unterlagen überprüft und gegebenenfalls korrigiert. Abweichungen, wie nicht angegebene zweite Vornamen, fehlende Bindestriche oder nicht geänderte Namen nach einer Hochzeit, können dazu führen, dass Rechnungen nicht bezahlt werden.

Aktualisierung der Vergütung

Ab dem 1. April 2024 erhöht sich die Vergütung der Positionsnummern aus dem aktuell gültigen Vergütungsverzeichnis nach Anlage 1.3 zum Hebammenhilfevertrag sowie der Befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe vom 30. Mai 2023 um 5 Prozent.

Vom System im Stich gelassen: Prekäre Arbeitsverhältnisse von Hebammen

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