Das Jugendamt spielt eine zentrale Rolle bei der Unterstützung von Eltern und Erziehungsberechtigten in allen Belangen der Erziehung, Betreuung und Bildung von Kindern und Jugendlichen. Es konzentriert sich auf präventive, familienunterstützende Maßnahmen, die darauf abzielen, positive Lebensbedingungen für Familien zu schaffen. Das Aufgabenspektrum des Jugendamtes ist breit gefächert und reicht von der Erziehungsberatung und dem Schutz des Kindeswohls bis hin zur Förderung von Angeboten für Jugendliche und der Schaffung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt. Jede Person, insbesondere Kinder und Jugendliche in schwierigen Situationen oder Notsituationen, kann sich an das Jugendamt wenden.

Elterngeld: Finanzielle Unterstützung für Familien
Das Elterngeld stellt eine wesentliche finanzielle Unterstützung für Familien nach der Geburt eines Kindes dar. Es dient dazu, das entfallende Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils ganz oder teilweise zu ersetzen. Dies erleichtert es Müttern und Vätern, vorübergehend ihre Erwerbstätigkeit einzuschränken oder ganz aufzugeben, um mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen im Jahr vor der Geburt des Kindes und kann bei Bezug von Sozialleistungen angerechnet werden.
Wichtige Änderungen ab dem 01. April 2024
Ab dem 1. April 2024 wurden die Einkommensgrenzen für den Bezug von Elterngeld angepasst. Für Paare beträgt die Grenze des zu versteuernden Einkommens nun 200.000 €, während sie für Alleinerziehende auf 150.000 € gesenkt wurde. Die Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes bildet das von der Elterngeldstelle ermittelte Einkommen. Hierfür sind Einkommensnachweise der zwölf Monate vor der Geburt erforderlich. Bei ausländischen Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Ländern ist eine Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels vorzulegen. Die Elterngeldstelle behält sich das Recht vor, bei Bedarf zusätzliche Unterlagen anzufordern.
ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
Seit dem 1. Juli 2015 haben Familien die Möglichkeit, das Basis-Elterngeld mit dem ElterngeldPlus und einem Partnerschaftsbonus zu kombinieren. Das Basis-Elterngeld richtet sich an Eltern, die ihr Kind in der ersten Zeit nach der Geburt primär selbst betreuen und dafür ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder unterbrechen. Grundsätzlich kann Elterngeld ab der Geburt bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Die Elternteile können den Bezugszeitraum flexibel untereinander aufteilen, wobei ein Elternteil maximal zwölf Monate Elterngeld beziehen kann. Zusätzliche zwei Monate sind möglich, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld in Anspruch nimmt (Partnermonate) und die Familie für mindestens zwei Monate Einkommensausfälle verzeichnet.
Änderungen beim Basiselterngeld ab dem 01.04.2024
Mit den Änderungen ab dem 01. April 2024 kann Basiselterngeld gleichzeitig nur noch für einen Monat bezogen werden und darüber hinaus nur bis zum 12. Lebensmonat des Kindes. Soll Elterngeld über mehrere Monate gleichzeitig bezogen werden, ist dies nur möglich, wenn ein Elternteil ElterngeldPlus beantragt. Diese Regelung gilt nicht für Frühchen oder Mehrlingsgeburten.
ElterngeldPlus ist eine vorteilhafte Option für Eltern, die während der Elternzeit Teilzeit arbeiten. Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich nicht mehr als 32 Stunden betragen. ElterngeldPlus beträgt maximal die Hälfte des vollen Elterngeldanspruchs, wird aber doppelt so lange gezahlt - ein Elterngeldmonat entspricht dabei zwei ElterngeldPlus-Monaten. Der Partnerschaftsbonus kann von Müttern und Vätern in Anspruch genommen werden, die sich für vier aufeinanderfolgende Monate entscheiden, gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden zu arbeiten. Sie erhalten dann jeweils vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Auch Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen von diesem Bonus profitieren.
Der Bezug von ElterngeldPlus-Monaten ist auch ab dem 15. Lebensmonat des Kindes möglich, vorausgesetzt, mindestens ein Elternteil bezieht ab diesem Zeitpunkt Elterngeld. Wird auch nur für einen Monat kein Elterngeld gezahlt, entfällt der Anspruch auf weitere ElterngeldPlus-Monate, und bereits gezahlte Leistungen ab dem 15. Lebensmonat werden zurückgefordert.

Anspruch auf Elterngeld
Das Elterngeld steht grundsätzlich allen Eltern zu, auch wenn sie vor der Geburt nicht erwerbstätig waren. Ehe- oder Lebenspartner, die ein Kind nach der Geburt betreuen, auch wenn es nicht ihr eigenes ist, können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten. Dies gilt ebenso für angenommene Kinder und Kinder, die zum Zweck der Adoption aufgenommen wurden.
Antragstellung und Dauer des Elterngeldes
Der Antrag auf Elterngeld muss innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Jeder Elternteil muss einen eigenen, von beiden Elternteilen unterschriebenen Antrag einreichen. Selbstständige müssen zusätzlich eine Erklärung über Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihre Einkommenshöhe abgeben.
Elterngeld kann für die ersten 12 bzw. 14 Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden. Es gibt Sonderregelungen für angenommene Kinder, Kinder, die zum Zweck der Adoption aufgenommen wurden, sowie für Kinder, die mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin geboren wurden. Mutterschutzzeiten werden als zweckgleiche Leistung auf das Elterngeld angerechnet.
Ein Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Alleinerziehende haben unter Umständen Anspruch auf einen längeren Bezugszeitraum.
Erwerbstätigkeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit darf der betreuende Elternteil bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Das Elterngeld berechnet sich aus der Differenz des Einkommens vor und nach der Geburt.
Höhe des Elterngeldes
Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen Einkommen, das der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt des Kindes erzielt hat. Die Berechnung basiert auf dem Netto-Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes, wobei Einmalzahlungen wie z.B. Weihnachtsgeld berücksichtigt werden.
Anrechnung bei Sozialleistungen
Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag grundsätzlich voll als Einkommen angerechnet. Dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. Eltern, die diese Leistungen beziehen und vor der Geburt erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag von höchstens 300 Euro, der anrechnungsfrei bleibt.
Elterngeld einfach verstehen [2025]
Um die genauen Ansprüche zu ermitteln, stehen Online-Rechner zur Verfügung. Anträge und Formulare für Selbstständige sind im Bereich "Downloads" zu finden.
Elternzeit in Bottrop
Mütter und Väter können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen. Anspruch auf Elternzeit haben sorgeberechtigte leibliche Eltern, Adoptiv- oder Vollzeiteltern. Es ist auch möglich, Elternzeit für Kinder des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners zu nehmen. Unter besonderen Voraussetzungen können auch Großeltern und andere Verwandte bis zum dritten Grad Elternzeit beanspruchen.
Dauer und Inanspruchnahme der Elternzeit
Die Elternzeit beträgt maximal drei Jahre und kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Es besteht die Möglichkeit, zunächst nur einen Teil der Elternzeit zu nehmen und bis zu 24 Monate Elternzeit "aufzusparen", die bis zum achten Lebensjahr des Kindes zu einem frei wählbaren Zeitpunkt genommen werden können.
Arbeiten während der Elternzeit
In größeren Betrieben besteht unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, während der Elternzeit weiterhin zwischen 15 und 32 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Für einige Beschäftigtengruppen gelten hierbei Sonderregelungen.
Anmeldung der Elternzeit
Die Anmeldung der Elternzeit erfolgt schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber. Es ist ratsam, den Zugang der Erklärung zu dokumentieren. Die schriftliche Erklärung zur Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vorliegen, wenn sie in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen wird. Für die Elternzeit im dritten Lebensjahr muss die Anmeldung sieben Wochen vor Ablauf des zweiten Lebensjahres erfolgen. Soll ein Teil der Elternzeit in das vierte bis achte Lebensjahr des Kindes verschoben werden, muss die Erklärung spätestens 13 Wochen vor Beginn dieses Zeitabschnitts vorliegen.
Bitte beachten Sie, dass Elterngeld nach Lebensmonaten des Kindes gezahlt wird und nicht nach vollen Kalendermonaten. Bei Arbeit während der Elternzeit sind besondere Regelungen zu beachten.
Beratungsstellen in Bottrop
Für umfassende Beratung und Unterstützung rund um Elterngeld, Elternzeit und Familienplanung stehen verschiedene Anlaufstellen in Bottrop zur Verfügung.
Beratungsstelle für Schwangerschaftskonflikt und Familienplanung des Gesundheitsamtes Bottrop
Die Beratungsstelle für Schwangerschaftskonflikt und Familienplanung des Gesundheitsamtes Bottrop, ansässig in der Gladbecker Str. XX, bietet kostenlose und auf Wunsch anonyme Beratung unter Wahrung der Schweigepflicht. Das Angebot umfasst:
- Psychosoziale Beratung während und nach der Schwangerschaft
- Beratung bei wirtschaftlichen Problemen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft
- Ausstellung von Beratungsbescheinigungen
- Informationen zu Verhütungsfragen
- Begleitung nach einem Schwangerschaftsabbruch oder Verlust des Kindes
- Beratung zu gesetzlichen Leistungen und finanziellen Hilfen
- Vergabe von Mitteln aus der Bundesstiftung Mutter und Kind
Die Beratung kann persönlich oder telefonisch erfolgen. Die Stelle vergibt einen Beratungsschein nach §§ 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) und kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenübernahme für Verhütungsmittel für Frauen mit geringem Einkommen beantragen.

Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche
Diese Beratungsstelle bietet vielfältige Angebote für Eltern, Kinder und Jugendliche, um sie bei den Herausforderungen des Familienlebens zu unterstützen. Ratsuchende erhalten hier vertrauliche, kostenlose und freiwillige Informationen, Beratung, Therapie, Mediation und Diagnostik. Die Beratungsstelle arbeitet eng mit verschiedenen Kooperationspartnern zusammen, wie z.B. Familienzentren und Netzwerken gegen Gewalt sowie Trennung und Scheidung. Die Arbeit der Beratungsstelle wird von der Bundesstiftung "Frühe Hilfen" unterstützt. Das Team besteht aus qualifizierten Fachkräften wie Diplom-Psychologen und Diplom-Sozialpädagogen.
Allgemeine Beratungsstellen und Hotlines
Bei allgemeinem Beratungsbedarf oder in Trennungs- und Scheidungsangelegenheiten kann die Beratungsstelle des Sozialdienstes Katholischer Frauen e.V. (Gladbecker Str. XX) kontaktiert werden. Für Elterngeldangelegenheiten sind die Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien Städte zuständig. In vielen Städten Nordrhein-Westfalens, einschließlich Bottrop, ist die Elterngeldstelle über die einheitliche Behördennummer 115 erreichbar. Fragen zur Elternzeit können auch an eine spezielle Hotline des Servicecenters der Staatskanzlei gerichtet werden (0211/837-1912).
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