Elternzeit und Kündigungsschutz: Ein umfassender Leitfaden

Viele Eltern möchten mehr Zeit mit ihrem Nachwuchs verbringen und nehmen sich daher Elternzeit. Arbeitgeber sind mitunter aber wenig von dem Ausfall ihres Mitarbeiters begeistert. Eltern befürchten daher oft Konsequenzen bis hin zu ihrer Entlassung. Dieser Beitrag beleuchtet, ob und wann eine Kündigung während der Elternzeit möglich ist.

Was ist Elternzeit?

Die Elternzeit ist eine Freistellung von der Arbeit, während der Sie nicht zur Arbeit erscheinen müssen. Die genaue Dauer der Elternzeit hängt vom Alter Ihres Kindes ab:

  • Bis zum dritten Geburtstag können Sie die vollen drei Jahre Elternzeit nehmen.
  • Ab dem dritten bis zum achten Geburtstag sind nur noch 24 Monate Elternzeit möglich.

Während der Elternzeit müssen Sie auf Ihr Gehalt verzichten. Der finanzielle Verlust kann jedoch unter Umständen durch Elterngeld ausgeglichen werden, welches als soziale Leistung vom Staat gewährt wird.

Wer darf Elternzeit nehmen?

Alle Eltern haben einen gesetzlich gesicherten Anspruch auf Elternzeit, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis (Vollzeit, Teilzeit, Befristung oder Minijob).
  • Sie leben mit Ihrem Kind im selben Haushalt und betreuen es.
  • Sie arbeiten während der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche. Dies ermöglicht auch eine "Teil-Elternzeit" mit reduzierter Arbeitszeit.
  • Sie beantragen die Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber.

Die Elternzeit ist unabhängig von der Ihres Partners; beide Elternteile können Elternzeit nehmen.

Wie früh muss Elternzeit beantragt werden?

Um dem Arbeitgeber die Planung zu ermöglichen, müssen bestimmte Fristen für die Beantragung der Elternzeit beachtet werden:

  • Vor dem dritten Geburtstag muss die Elternzeit mindestens sieben Wochen vor Beginn angemeldet werden.
  • Ab dem dritten Geburtstag beträgt die Frist sogar 13 Wochen.

Eine frühere Beantragung ist selbstverständlich möglich.

Wie bin ich während der Elternzeit vor Kündigungen geschützt?

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor willkürlichen Kündigungen geschützt. Während der Elternzeit greift zusätzlich ein besonderer Kündigungsschutz gemäß § 18 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Dieser besagt, dass Arbeitnehmer in Elternzeit grundsätzlich kündigungsunfähig sind. Dieses Kündigungsverbot gilt auch, wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten oder einen Anspruch auf Elterngeld hätten (§ 18 Abs. 2 BEEG).

Wichtig: Wenn Sie Ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilen, besteht der besondere Kündigungsschutz nur während dieser Abschnitte. In den dazwischen liegenden Zeiten besteht kein besonderer Schutz.

Grafik, die den besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit veranschaulicht.

Wann beginnt der Kündigungsschutz?

Der besondere Kündigungsschutz beginnt grundsätzlich ab Beantragung der Elternzeit, nicht erst mit deren Beginn. Der Gesetzgeber schränkt jedoch den frühestmöglichen Beginn des Kündigungsschutzes ein:

  • Kind unter 3 Jahre: Frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
  • Kind ab 3 Jahre: Frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Für Geburten vor dem 01.07.2015 beginnt der Kündigungsschutz immer frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Es kann daher ratsam sein, die Elternzeit nicht zu früh zu beantragen, um nicht in eine Phase ohne besonderen Schutz zu fallen, in der der Arbeitgeber versuchen könnte, Sie zu entlassen.

Wann sind Entlassungen doch möglich?

Obwohl Kündigungen während der Elternzeit grundsätzlich verboten sind, gibt es Ausnahmefälle, in denen eine Entlassung möglich ist:

  • Insolvenz des Arbeitgebers.
  • Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebs durch Fortführung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere wenn eine qualifizierte Ersatzkraft nicht zu finden ist.
  • Betriebseinstellung oder -verlagerung, wenn keine andere Stelle angeboten werden kann.
  • Grobe Pflichtverletzung des Arbeitnehmers (z.B. Diebstahl, Beleidigung).

In diesen Fällen muss die Entlassung von der zuständigen Aufsichtsbehörde (z.B. Bezirksregierung in NRW) genehmigt werden. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.

Gibt es Besonderheiten in der Probezeit und in Kleinbetrieben?

In der Probezeit und in Kleinbetrieben (bis zu zehn Arbeitnehmer) gilt zwar nicht der allgemeine Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit greift hier jedoch umfassend. Sie sind somit genauso gut geschützt wie in größeren Unternehmen oder außerhalb der Probezeit.

Allerdings kann in Kleinbetrieben eine wirtschaftliche Existenzgefährdung schneller eintreten, was die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu einer Kündigung wahrscheinlicher machen könnte.

Für Schwangere besteht grundsätzlich ein besonderer Kündigungsschutz ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs, auch während der Probezeit. Eine Kündigung ist nichtig, wenn die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bestand und dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt wird, es sei denn, die Fristüberschreitung ist unverschuldet. Ausnahmen gelten bei grobem Fehlverhalten oder bei befristeten Verträgen.

Die Probezeit selbst darf maximal sechs Monate dauern und verlängert sich in der Regel nicht durch Elternzeit. Es können jedoch abweichende Regelungen in Arbeits- oder Tarifverträgen bestehen.

Infografik, die die Unterschiede im Kündigungsschutz während der Probezeit und Elternzeit aufzeigt.

Bin ich auch nach der Elternzeit geschützt?

Nach Ende der Elternzeit endet der besondere Kündigungsschutz. Der allgemeine Kündigungsschutz bleibt jedoch bestehen, sofern er im Betrieb Anwendung findet. Eine Kündigung allein aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit ist unzulässig und würde gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) verstoßen. Dies gilt auch in Kleinbetrieben und während der Probezeit.

Lohnt sich ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Dies kann für Sie vorteilhaft sein, da Sie oft eine Abfindung aushandeln können, da der Arbeitgeber weiß, dass eine Kündigung während der Elternzeit schwierig ist. Zudem können Sie das Vertragsende und ein Arbeitszeugnis mitbestimmen.

Nachteile eines Aufhebungsvertrags sind der Verzicht auf den Kündigungsschutz und die mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Eine Zustimmung sollte nur nach anwaltlicher Beratung erfolgen.

Kann ich selbst kündigen?

Eine Eigenkündigung ist auch während der Elternzeit möglich, da der Kündigungsschutz Ihre Handlungsfreiheit nicht einschränkt. Beachten Sie jedoch, dass eine Kündigung passgenau zum Ende der Elternzeit nur mit einer Frist von drei Monaten möglich ist (§ 19 BEEG).

Wie wehre ich mich gegen eine Kündigung?

Sollten Sie eine Kündigung erhalten, ist schnelles Handeln geboten. Wenn die Aufsichtsbehörde zugestimmt hat oder der Arbeitgeber nichts von Ihrem besonderen Kündigungsschutz wusste (seltener Fall), müssen Sie innerhalb von drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Andernfalls gilt die Kündigung als wirksam. Wenn die Aufsichtsbehörde nicht eingeschaltet wurde, läuft keine Klagefrist. Sie können auch gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde vorgehen. In jedem Fall sollten Sie umgehend einen Anwalt konsultieren.

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