Ein unerfüllter Kinderwunsch bringt nicht nur emotionale Herausforderungen mit sich, sondern wirft auch Fragen bezüglich der Kosten einer Kinderwunschbehandlung auf. Die Kosten für künstliche Befruchtung können erheblich sein, und die Krankenkassen übernehmen diese nur unter bestimmten Voraussetzungen und anteilig. In einigen Fällen ist jedoch eine finanzielle Unterstützung durch Bund und Länder möglich.

Kostenübernahme durch Krankenkassen
Die Kosten für diagnostische Maßnahmen zur Klärung der Ursachen von Kinderlosigkeit werden in der Regel sowohl von gesetzlichen als auch von privaten Krankenkassen vollständig übernommen. Ebenso werden Medikamente zur Hormonbehandlung und zur Stimulation der Eierstöcke von vielen Kassen getragen, allerdings oft nur unter bestimmten Bedingungen.
Kostenbeteiligung bei gesetzlich Versicherten
Nach § 27a SGB V haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf Kostenbeteiligung ihrer Krankenkasse an Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Vor Behandlungsbeginn muss der Krankenkasse ein Behandlungsplan vorgelegt werden, der die geplante Behandlung und die voraussichtlichen Kosten auflistet.
Im Allgemeinen übernehmen gesetzliche Krankenversicherungen 50 % der Behandlungs- und Medikamentenkosten für:
- 8 Zyklen einer Insemination ohne vorherige hormonelle Stimulation
- 3 Zyklen einer Insemination mit hormoneller Stimulation
- 3 Zyklen einer In-vitro-Fertilisation (IVF) oder ICSI-Behandlung
Diese Behandlungen können nacheinander in Anspruch genommen werden, falls die vorangegangene Therapie erfolglos war. Die Zyklen für IVF und ICSI schließen sich gegenseitig aus; es wird entweder IVF oder ICSI angewandt.
Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen:
- Das Paar muss verheiratet sein.
- Es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehepartner verwendet werden.
- Beide Ehepartner müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
- Die Frau darf höchstens 40 Jahre und der Mann höchstens 50 Jahre alt sein.
- Die Behandlung muss medizinisch notwendig sein. Für das ICSI-Verfahren sind beispielsweise spezifische Grenzwerte im Spermiogramm definiert.
- Es muss eine ärztliche Bescheinigung über ausreichende Erfolgsaussichten der Behandlung vorliegen.
- Beide Partner müssen vor Behandlungsbeginn einen HIV-Test absolviert haben.
- Beide Partner müssen sich zu den medizinischen und psychosozialen Aspekten der künstlichen Befruchtung haben beraten lassen.
Zusätzlich zu der 50-prozentigen Kostenbeteiligung können gesetzliche Krankenkassen freiwillige Mehrleistungen anbieten, deren Umfang und Voraussetzungen von Kasse zu Kasse variieren. Es ist ratsam, sich vorab über die spezifischen Leistungen der eigenen Krankenkasse zu informieren.
Kostenbeteiligung bei privat Versicherten
Die Regelungen privater Krankenkassen sind vielfältig. Eine Kostenübernahme oder -beteiligung ist in der Regel an das Vorliegen einer organischen Ursache für die Unfruchtbarkeit geknüpft. Lässt sich keine solche Ursache feststellen, sind private Kassen nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
Je nach Versicherungsvertrag können Altersgrenzen und die Anzahl der Behandlungsversuche variieren. Eine Klärung der Kostenübernahme für einzelne Behandlungen mit der privaten Kasse vorab ist daher unerlässlich.

Einschränkungen und Ausnahmen bei der Kostenübernahme
Unverheiratete Paare, die gesetzlich versichert sind, müssen die Kosten für die Kinderwunschbehandlung in der Regel selbst tragen. Ebenso besteht nach einer Sterilisation kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, es sei denn, die Sterilisation erfolgte aus medizinischen Gründen.
Bei Behandlungen im Ausland (innerhalb der EU) werden nur Kosten für Leistungen übernommen, die auch in Deutschland erstattungsfähig wären. Zudem müssen alle Behandlungen mit dem deutschen Embryonenschutzgesetz konform sein. Die übliche Belastungsgrenze für private Zuzahlungen zu Krankheitskosten von 2 % des Jahreseinkommens gilt für Fruchtbarkeitsbehandlungen nicht.
Kostenübernahme bei einzelnen Behandlungen
Gesetzliche Krankenkassen betrachten die Kinderwunsch-Therapie als Behandlung eines Paares und verteilen die Kosten entsprechend. Die Krankenkasse der Frau übernimmt anteilig ihre Kosten sowie in der Regel die der verpflichtenden ärztlichen Beratung und Laborkosten. Die Krankenkasse des Partners ist für seine Kosten sowie für die Kosten der ärztlichen Beratung vor einer ICSI und gegebenenfalls einer humangenetischen Beratung zuständig.
Sind beide Partner privat versichert, können sie oft umfangreichere Leistungen in Anspruch nehmen. Private Krankenkassen folgen häufig dem "Verursacherprinzip": Bei männlicher Sterilität übernimmt die private Krankenkasse des Mannes die gesamten Behandlungskosten, auch wenn die Ehefrau gesetzlich versichert ist.
Samenübertragung (Insemination)
- Homologe Samenübertragung (Samenspende des Ehemannes): Gesetzliche Kassen zahlen bis zu achtmal die Hälfte der Kosten in einem nicht stimulierten Zyklus. Bei hormoneller Stimulation beteiligen sich die Kassen mit 50 % an bis zu drei Behandlungen.
- Samenübertragung mit Spendersamen: Die Kosten werden in der Regel weder von gesetzlichen noch von privaten Krankenkassen übernommen.
IVF und ICSI
- IVF und ICSI: Gesetzliche Krankenkassen zahlen 50 % der Kosten für drei Behandlungen. Eine dritte Behandlung wird in der Regel nur zur Hälfte bezahlt, wenn bei mindestens einer der ersten beiden Behandlungen eine Eizellenbefruchtung im Labor erfolgte.
- Nach einer Geburt besteht bei erneutem Kinderwunsch Anspruch auf bis zu drei weitere Behandlungen. Eine Geburt wird als Lebend- oder Totgeburt eines Kindes definiert. Eine klinische Schwangerschaft, die nicht zur Geburt führt, wird nicht als abgeschlossener Behandlungszyklus gewertet, und das Paar hat Anspruch auf eine weitere Behandlung.
- IVF/ICSI mit Spendersamen: Weder gesetzliche noch private Krankenkassen übernehmen die Kosten. Unter Umständen können diese Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Ehepartner selbst keine Kinder zeugen kann.
Weitere Verfahren
Kosten für das Einfrieren von Samen- und befruchteten Eizellen oder für Zusatzverfahren wie Assisted Hatching oder Polkörperdiagnostik müssen meist privat getragen werden. Operative Verfahren zur Gewinnung von Samenzellen (TESE, MESA) werden hingegen von den meisten Krankenkassen übernommen.
Was ist der Unterschied zwischen IVF und ICSI?
Zusätzliche finanzielle Unterstützung durch Bund und Länder
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt finanzielle Mittel zur Unterstützung ungewollt kinderloser Paare zur Verfügung. Diese Bundesmittel sind an eine Kofinanzierung durch das jeweilige Bundesland gebunden.
Um herauszufinden, ob eine solche finanzielle Unterstützung im eigenen Bundesland möglich ist, kann das Informationsportal Kinderwunsch mit seinem "Förder-Check" genutzt werden. Diese Zuschüsse, die die Kostenbeteiligungen der Krankenkassen ergänzen, können den Eigenanteil an den Behandlungskosten erheblich senken.
Je nach Landesförderung wird der erste bis vierte Behandlungszyklus unterstützt. Der Bund übernimmt dabei maximal 25 % des den Paaren nach Abzug der Krankenkassenleistungen verbleibenden Eigenanteils. Zusammen mit der Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkassen kann der Eigenanteil für Paare bei den ersten drei Behandlungen auf bis zu ein Viertel und bei der vierten Behandlung auf bis zur Hälfte der Kosten gesenkt werden.
Folgende Bundesländer nehmen derzeit an der Bundesinitiative teil (Stand kann variieren): Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Bedingungen und die Höhe der Zuwendungen variieren in jedem Bundesland.
Seit dem 7. Januar 2016 können auch Paare in auf Dauer angelegten nichtehelichen, heterosexuellen Lebensgemeinschaften finanzielle Unterstützung erhalten, sofern das jeweilige Bundesland seine Förderkriterien anpasst. Dies kann für unverheiratete Paare zu Zuschüssen von bis zu 12,5 % für die erste bis dritte Behandlung und bis zu 25 % für die vierte Behandlung führen.
Umfassende Informationen über die Bundesinitiative, die Zusammenarbeit von Bund und Ländern sowie spezifische Förderrichtlinien und Beratungsangebote sind auf der Internetseite www.informationsportal-kinderwunsch.de zu finden.
Ungefährer Kostenüberblick
Die nachfolgende Tabelle bietet einen ungefähren Überblick über die Kosten verschiedener Kinderwunschbehandlungen:
| Art der Behandlung | Gesamtkosten (ca.) | 50 % Kostenbeteiligung (ca.) |
|---|---|---|
| Zyklusmonitoring | Wird in der Regel komplett von GKV / PKV übernommen. | - |
| Insemination ohne Stimulationsbehandlung | 200 € | 100 € |
| Insemination mit Stimulationsbehandlung | 400-600 € | 200-300 € |
| Hormonelle Stimulation mit IVF-Therapie | 3.000-4.000 € | 1.500-2.000 € |
| Hormonelle Stimulation mit ICSI-Therapie | 4.000-5.000 € | 2.000-2.500 € |
Zu diesen Kosten können noch Medikamentenkosten, Voruntersuchungen, Blutanalysen oder Spermiogramme hinzukommen.
tags: #kosten #kinderwunsch #unicef