Das Mutterschaftsgeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für werdende und junge Mütter in Deutschland. Es handelt sich um eine Entgeltersatzleistung, die dazu dient, den Verdienstausfall während der gesetzlichen Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes auszugleichen. Beantragen können Sie Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Grundsätzlich haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie während der Mutterschutzfristen:
- Angestellt sind (inklusive Auszubildende und geringfügig Beschäftigte).
- Selbstständig sind und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wobei Krankengeld als Leistung mitversichert sein muss.
- Familienversichert sind und einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.
- Privat versichert sind.
- Arbeitslosengeld I beziehen.
- Bürgergeld beziehen (hier gelten gesonderte Regelungen).
Für Frauen, die sich in Elternzeit befinden und erneut schwanger werden, gelten ebenfalls spezifische Regelungen bezüglich des Mutterschaftsgeldes.
Berechnung des Mutterschaftsgeldes
Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes kann je nach individueller Situation variieren. Generell basiert sie auf dem durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist.
Beispielrechnung für Angestellte:
Hat eine Arbeitnehmerin bisher einen Nettoverdienst von 2.100 Euro erzielt, ergibt sich bei einer Teilung durch 30 Kalendertage ein durchschnittliches Nettoentgelt von 70 Euro pro Tag.
Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
Das von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlte Mutterschaftsgeld für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und geringfügig Beschäftigte beträgt 13 Euro pro Kalendertag. Dies entspricht einem Teil des Nettoverdienstes.
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Da das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse in der Regel nicht den vollen Nettoverdienst abdeckt, erhalten werdende Mütter zusätzlich einen Arbeitgeberzuschuss. Dieser Zuschuss gleicht die Differenz zum Nettoentgelt aus, sodass die Arbeitnehmerin ihr übliches Nettoentgelt weiter erhält. Die Berechnung dieses Zuschusses ist für Arbeitgeber nicht kompliziert und kann mithilfe von Rechnern ermittelt werden.
Wie der Arbeitgeberzuschuss berechnet wird:
- Ermittlung der Summe der Kalendertage der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist.
- Eingabe des Nettogehalts der Minijobberin für jeden dieser Monate.
- Nach Eingabe aller Daten erfolgt die Berechnung des Zuschusses.
Arbeitgeber, die Minijobberinnen beschäftigen und einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, nehmen automatisch am Umlageverfahren U2 der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See teil. Dort können sie die vollständige Erstattung ihres gezahlten Zuschusses beantragen.
Der Mutterschutz: Was für Arbeitnehmerinnen wichtig ist
Mutterschaftsgeld für Selbstständige und Privatversicherte
- Selbstständige mit freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung und Mitversicherung von Krankengeld erhalten 70 % ihres Nettoeinkommens als Mutterschaftsgeld.
- Privatversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung und zusätzlich einen Arbeitgeberzuschuss.
Mutterschutzfristen
Die Mutterschutzfristen, während derer Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, sind gesetzlich geregelt:
- Vor der Geburt: Die Frist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung dürfen werdende Mütter nur mit deren Einwilligung beschäftigt werden.
- Nach der Geburt: Die Frist endet 8 Wochen nach der Geburt.
Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten, einem Geburtsgewicht von weniger als 2.500 Gramm oder einer festgestellten Behinderung des Neugeborenen in den ersten acht Wochen nach der Geburt, verlängert sich der Anspruch auf Mutterschaftsgeld auf bis zu 12 Wochen nach dem Entbindungstag.
Mutterschaftsgeld nach einer Fehlgeburt
Seit dem 1. Juni 2025 haben Frauen auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld. Diese Neuregelung erkennt die körperliche und seelische Belastung an. Je nach Schwangerschaftswoche stehen den betroffenen Müttern mindestens zwei Wochen ohne berufliche Verpflichtungen zur Erholung zur Verfügung.
Antragstellung des Mutterschaftsgeldes
Der Antrag auf Mutterschaftsgeld sollte frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gestellt werden. Die Beantragung erfolgt in der Regel über die eigene Krankenkasse.
Schritte zur Beantragung:
- Geburtstermin bescheinigen: Ein Arzt oder eine Hebamme stellt eine Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Geburtstermin aus. Diese Ausfertigung für die Krankenkasse wird mit persönlichen Daten ergänzt und unterschrieben eingereicht.
- Erste Zahlung vor der Geburt: Nach Prüfung des Anspruchs zahlt die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld für die Zeit ab Beginn der Schutzfrist bis zum errechneten Entbindungstermin.
- Geburtsurkunde einreichen: Nach der Geburt wird die Geburtsurkunde (Ausführung für die Krankenkasse) eingereicht. Bei Frühgeburten oder Behinderung des Kindes ist zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
- Zahlungsmitteilung und Bescheinigung: Mit der Zahlungsmitteilung erhalten Sie automatisch eine Bescheinigung über das gezahlte Mutterschaftsgeld für die Elterngeldstelle.
Die Unterlagen können bequem und sicher über Onlineportale wie „Meine AOK“ eingereicht werden.
Krankenversicherung während des Mutterschutzes
Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld sind Sie in der Regel beitragsfrei bei der Krankenkasse versichert. Bei angestellten Frauen in Elternzeit wird die Information automatisch vom Arbeitgeber übermittelt. In anderen Fällen ist es wichtig, proaktiv Kontakt mit der Krankenkasse aufzunehmen, um die beitragsfreie Mitgliedschaft sicherzustellen.
Mutterschaftsgeld und Elterngeld
Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet. Für die Zeit, in der Mutterschaftsgeld bezogen wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld.
Häufige Fragen
Wann sollte ich Mutterschaftsgeld beantragen?
Der Antrag sollte idealerweise 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gestellt werden, sobald der Entbindungstermin schriftlich bestätigt ist.
Wo beantrage ich Mutterschaftsgeld?
Gesetzlich Versicherte beantragen Mutterschaftsgeld bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Privatversicherte oder familienversicherte Frauen mit geringfügiger Beschäftigung können eine einmalige Zahlung beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen.
Was tun bei einem Negativbescheid zum Mutterschaftsgeld?
Bei Ablehnung des Antrags sollten Sie umgehend Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufnehmen und fehlende Nachweise einreichen.
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?
Maximal 13 Euro pro Kalendertag von der Krankenkasse. Liegt Ihr Nettoverdienst darüber, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss.
Wie lange wird Mutterschaftsgeld gezahlt?
In der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Bei Komplikationen verlängert sich der Anspruch auf bis zu 12 Wochen nach der Geburt.
Gibt es Mutterschaftsgeld bei einem Minijob oder Teilzeit?
Ja, wenn Sie gesetzlich versichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben. Familienversicherte können einen Zuschuss vom Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen.
Habe ich ohne Arbeit auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
In der Regel nicht, es sei denn, Sie beziehen Arbeitslosengeld I oder Ihre Beschäftigung war nur kurzfristig unterbrochen.
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