Die Inobhutnahme eines Kindes stellt eine sozialpädagogische Krisenintervention dar, die dem vorläufigen Schutz von Kindern und Jugendlichen dient. Sie ist nur dann zulässig, wenn allein durch diese Maßnahme das Kindeswohl gesichert werden kann und andere, weniger einschneidende Schutzmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen hat in einem Urteil vom 24. August 2023 (Az. 2 A 107/22) klargestellt, dass die Inobhutnahme nicht erforderlich ist, wenn der entscheidungsbefugte Elternteil ohnehin mit einer Fremdunterbringung des Kindes einverstanden ist.

Klagebefugnis des Vaters bei entzogenem Aufenthaltsbestimmungsrecht
Im zugrunde liegenden Fall des VG Göttingen ging es um ein Kind, das Entwicklungsstörungen, Störungen des Sozialverhaltens sowie unterdurchschnittliche Lern- und Leistungsmöglichkeiten aufwies. Nach der Trennung der Eltern im Jahr 2018/2019 stritten diese um das Sorge- und Umgangsrecht. Im Juli 2020 wurden dem Vater wesentliche Teile des Personensorgerechts entzogen, einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das daraufhin allein der Mutter zustand. Anfang September 2020 nahm die Stadt Göttingen das Kind mit Einverständnis der Mutter in Obhut.
Der Vater klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der damaligen Inobhutnahme und hatte Erfolg. Das VG entschied, dass der Vater klagebefugt sei. Er habe ausreichend Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen ließen, dass er durch die Inobhutnahme des Kindes in seinen eigenen Rechten, nämlich seinem grundrechtlich geschützten Elternrecht (Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz), verletzt worden sei. Obwohl in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass eine Verletzung in eigenen Rechten ausscheide, wenn den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen sei, folgte das Gericht dieser Auffassung im vorliegenden Fall nicht. Es war unklar, wie lange die Inobhutnahme gedauert hatte. Das Kind war für einen Zeitraum von bis zu gut zwei Monaten vollständig der tatsächlichen Einflussnahme und den Gestaltungsmöglichkeiten des Vaters entzogen.

Erforderlichkeit der Inobhutnahme
Die Klage des Vaters wurde auch als begründet angesehen, da die Inobhutnahme nicht erforderlich gewesen sei. Die Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn allein die Inobhutnahme das Kindeswohl sichern kann und andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Das VG Göttingen stellte fest, dass vorliegend für eine Fremdunterbringung keine Inobhutnahme notwendig gewesen wäre, da die Mutter ohnehin mit der Unterbringung einverstanden war.
Für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist unerheblich, welche Ursache die Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes hat und wer sie verursacht hat. Eine Gefahr ist beispielsweise gegeben, wenn die allein sorgeberechtigte Mutter eines wenige Wochen alten Säuglings aufgrund ihrer Inhaftierung an der Ausübung der elterlichen Sorge in elementaren Bereichen der Personensorge aus rein tatsächlichen Gründen gehindert ist.
Für die Beurteilung, ob eine familiengerichtliche Entscheidung im Sinne von § 42 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII rechtzeitig eingeholt werden kann, ist nicht entscheidend, ob das Familiengericht rechtzeitig kontaktiert werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine familiengerichtliche Entscheidung rechtzeitig hätte erwirkt werden können, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Bloße Vermutungen des Jugendamtes, dass das Gericht gerade nicht erreichbar sei oder eine Entscheidung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht treffen werde, genügen dabei nicht. Die Inobhutnahme muss nicht auf eine akute Notversorgung beschränkt sein.
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Bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Inobhutnahme und Sorgerechtsentzug
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die strenge verfassungsgerichtliche Kontrolle von Maßnahmen, die zu einer Trennung von Kindern und Eltern führen, betont. Eine Trennung der Kinder von ihren Eltern stellt den stärksten Eingriff in das Elternrecht dar und ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Das Gericht prüft, ob die Fachgerichte nachvollziehbar eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls angenommen haben und ob diese nur durch die Trennung, nicht aber durch weniger eingreifende Maßnahmen abwendbar war.
Im Beschluss vom 22. Mai 2014 (1 BvR 160/14) wurde eine Inobhutnahme und Neu-Beelterung durch Jugendamt und Familiengerichte als grundgesetzwidrig erklärt, wenn die Voraussetzungen nicht klar dargelegt sind. Die Fachgerichte müssen konkret darlegen, warum eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und warum mildere Mittel nicht ausreichen. Die bloße Vermutung einer Gefährdung oder die Annahme, dass das Gericht nicht erreichbar sei, reichen nicht aus.
Das Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG schützt die wesentlichen Elemente des Sorgerechts. Eine Trennung der Kinder von ihren Eltern ist nur zu den in Artikel 6 Absatz 3 GG genannten Zwecken zulässig. Dies beinhaltet die Verhinderung einer Kindeswohlgefährdung, wenn die Eltern dazu nicht in der Lage sind. Dabei muss stets geprüft werden, ob nicht mildere Maßnahmen als der vollständige Entzug der elterlichen Sorge oder die Inobhutnahme ausreichen.

Fallbeispiel: Zwillinge nach Geburt in Obhut
Ein weiteres Fallbeispiel beleuchtet die Komplexität von Inobhutnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen der Eltern nach der Geburt. Im Dezember 2009 brachte eine Mutter Zwillinge zur Welt, wobei die Entbindung mit erheblichen Komplikationen verbunden war. Sie befand sich aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen und einer ansteckenden Infektionskrankheit in stationärer Behandlung und konnte die Kinder zunächst nicht versorgen. Der Vater wurde als nicht in der Lage zur Versorgung eingeschätzt, und es wurde der Verdacht auf eine Depression bei der Mutter geäußert.
Nach der Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus wurde ihr eine Notmutter zur Seite gestellt, die jedoch von einem schlechten Hygienezustand der Wohnung berichtete und die Kinder nicht weiter versorgen konnte. Am 26. Januar 2010 wurden die Kinder in Obhut genommen und kamen zunächst in ein Krankenhaus, dann in Bereitschaftspflegefamilien. Die Eltern erklärten sich zunächst mit der Unterbringung einverstanden, stellten jedoch die Behauptungen über die Wohnverhältnisse in Abrede.
Ein familiengerichtliches Verfahren wurde eingeleitet, und die Eltern stimmten dem Verbleib der Kinder in der Pflegestelle bis zum Abschluss einer Begutachtung zu. Konflikte zwischen dem privaten Helfersystem der Eltern und dem Jugendamt eskalierten, als das Jugendamt einen Antrag auf sozialpädagogische Familienhilfe ablehnte. Mit Beschluss vom 11. Februar 2011 entzog das Amtsgericht den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und weitere Sorgerechtsbefugnisse, da Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung noch nicht ausgeräumt waren.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines Sachverständigengutachtens, das eine Rückführung unter intensiver sozialpädagogischer Familienhilfe als möglich einschätzte, wurde eine Zwischenvereinbarung zur Installation von Familienhilfe geschlossen. Das Jugendamt teilte jedoch später mit, dass eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Eltern nicht mehr möglich sei und eine Rückführung aus fachlicher Sicht nicht in Betracht komme.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 13. September 2011 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und die Vertretung in Angelegenheiten nach dem SGB VIII entzogen. Das Gericht begründete dies mit dem Gutachten des Sachverständigen, der feststellte, dass der intensive Kontakt zwischen Eltern und Kindern zu keiner wesentlichen Verbesserung geführt habe und die Eltern die Bedürfnisse der Kinder nicht richtig erkennen würden. Eine Zerstörung der Bindung an die Pflegeeltern würde die Kinder erheblich traumatisieren.
Im weiteren Verlauf legten die Eltern Beschwerde ein. Nach Einholung eines weiteren Gutachtens und einer Anhörung vor dem Oberlandesgericht wurde Einigkeit darüber erzielt, dass das Jugendamt die Durchführung eines Erziehungskompetenztrainings veranlassen werde. Terminabsagen und Unstimmigkeiten bezüglich der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen führten jedoch zu weiteren Verzögerungen.
Durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. September 2013 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Gefährdung des Kindeswohls wurde durch eine Rückführung zu den leiblichen Eltern zum gegenwärtigen Zeitpunkt begründet. Der Senat stellte fest, dass eine Herausnahme der Kinder aus der Pflegefamilie und Rückführung zu den leiblichen Eltern aufgrund der Bindungen an die Pflegeeltern, der langen Betreuung und des Entwicklungsstands der Kinder bereits jetzt zu einer nicht hinzunehmenden Schädigung führen würde. Zwar seien die Eltern unverschuldet in die Situation geraten, die Kinder nicht selbst betreuen zu können, jedoch habe eine Verkettung unglücklicher Umstände dazu geführt, dass eine Rückführung nicht mehr ohne erwartbare Schäden für das Kindeswohl möglich sei. Die Eltern verfügten derzeit nicht über die notwendige Kompetenz und das Einfühlungsvermögen für die Situation der Kinder. Die Verfahrensbeiständin bestätigte, dass die Umgangskontakte immer noch unstrukturiert und unkoordiniert verliefen.
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte zur Wiedervereinigung von Familien
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 15. April 2025 (Beschwerde Nr. XXX/XX) die Pflicht der örtlichen Behörden betont, nach einer von ihnen veranlassten Trennung des Kindes von seinen Eltern geeignete Maßnahmen zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung der Familie einzuleiten. Wird eine gerichtliche Entscheidung über einen endgültigen Entzug der elterlichen Sorge bereits in einem sehr frühen Stadium nach der Inobhutnahme getroffen und liegt dieser lediglich die Erwägung zugrunde, dass der akzeptable Zeitraum für eine Rückführung des Kindes bereits verstrichen sei, liegt darin ein Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Besonderer Fall: Säugling mit lebensbedrohlichen Verletzungen
In einem weiteren Fall vom 14. Juni 2023 wurde ein wenige Wochen alter Säugling nach Feststellung schwerster Verletzungen (neun Rippenbrüche) in Obhut genommen. Die Klinik informierte das Jugendamt, da die Verletzungen nur durch massive Gewalt verursacht worden sein konnten. Die Eltern gaben ein nicht glaubhaftes Unfallereignis an. Ein rechtsmedizinisches Gutachten stützte die Ansicht des Krankenhauses, jedoch konnten die Eltern strafrechtlich nicht verurteilt werden, da nicht feststellbar war, ob Vater, Mutter oder beide gemeinschaftlich gehandelt haben.
Dennoch wurden der Kindesmutter die Erziehungsrechte entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, dass in Fällen, in denen Eltern nicht in der Lage seien, Gefahren vom Kind abzuwenden, ihnen die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen werden müsse. Eine Kindeswohlgefährdung setze eine gegenwärtige Gefahr voraus, bei der sich eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls absehen ließe. In diesem Fall war das Kind bereits massiv geschädigt, und es musste davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr jederzeit wieder realisieren kann. Das OLG Hamm betonte, dass das Kindeswohl über allem stehe, auch über dem Erziehungsrecht der Eltern.

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