Die Elternzeit bietet vielen Eltern die Möglichkeit, sich voll und ganz ihrem Nachwuchs zu widmen. Doch was passiert, wenn das Elterngeld ausläuft oder zusätzliche finanzielle Mittel benötigt werden? Insbesondere für Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich, wie beispielsweise als Kursleiterin für Eltern-Kind-Kurse, existieren steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regelungen, die es zu verstehen gilt.
Die Übungsleiterpauschale: Ein Überblick
Die Übungsleiterpauschale, auch bekannt als § 3 Nr. 26 EStG, ermöglicht es, Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zu einer bestimmten Grenze steuer- und sozialversicherungsfrei zu erhalten. Diese Pauschale dient als Aufwandsentschädigung und ist kein reguläres Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.
Höhe und Anwendungsbereich der Übungsleiterpauschale
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Übungsleiterpauschale jährlich 3.300 Euro. Dieser Betrag kann nicht nur für klassische Übungsleitertätigkeiten, beispielsweise in Sportvereinen, in Anspruch genommen werden. Auch Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbaren Funktionen fallen unter diese Regelung.
Neben der Übungsleiterpauschale existiert auch die Ehrenamtspauschale, die zum 1. Januar 2026 auf jährlich 960 Euro angehoben wurde. Diese begünstigt Tätigkeiten wie die eines Vereinsvorstands, Schatzmeisters, Platz- oder Gerätewarts, Fahrdienste oder ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateurbereich.

Sozialversicherung und die Übungsleiterpauschale
Grundsätzlich orientiert sich die Sozialversicherung im Hinblick auf Aufwandsentschädigungen am Steuerrecht. Das bedeutet, dass Einnahmen, die unter die steuerfreien Pauschalen fallen, auch sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei bleiben. Diese Beträge werden bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung unberücksichtigt gelassen.
Sobald die Einnahmen jedoch den jeweiligen Freibetrag überschreiten, werden sie sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig. Dies kann zur Folge haben, dass Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und anderen Sozialversicherungszweigen fällig werden.
Die Rolle des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
Die steuerfreien Beträge können im Kalenderjahr auf unterschiedliche Weise berücksichtigt werden: entweder monatlich zu gleichen Teilen (pro rata temporis) oder durch die Berücksichtigung des gesamten Jahresbetrags (en bloc). Die Entscheidung, welche Variante sinnvoller ist, liegt im Ermessen des Arbeitnehmers, wobei der Arbeitgeber hierbei das letzte Wort hat. Die Art der Inanspruchnahme der Steuerfreibeträge hat jedoch keinen Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung.
Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts im Minijob-Kontext
Für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts zur Prüfung der Minijob-Grenze wird der jährliche Steuerfreibetrag vollständig vom erwarteten Gesamtverdienst abgezogen. Ergibt sich danach im Monatsdurchschnitt ein Verdienst bis 603 Euro (Stand 2026), liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
Die Formel hierfür lautet:
Gesamtverdienst - Freibetrag = SV-Arbeitsentgelt
SV-Arbeitsentgelt : Monate des Beurteilungszeitraums = Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt
Beispielrechnung:
- Gesamtverdienst: 750 Euro x 12 Monate = 9.000 Euro
- Abzüglich Steuerfreibetrag (Übungsleiterpauschale): 3.300 Euro
- SV-Arbeitsentgelt: 9.000 Euro - 3.300 Euro = 5.700 Euro
- Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt: 5.700 Euro : 12 Monate = 475 Euro
In diesem Beispiel liegt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze, was bedeutet, dass es sich um einen Minijob handelt.

Elterngeld und Einkünfte aus Nebentätigkeiten
Für die Berechnung des Elterngeldes werden grundsätzlich nur Einkünfte aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Steuerfreie Einnahmen, wie beispielsweise die, die unter die Übungsleiterpauschale fallen, werden nicht angerechnet. Das bedeutet, dass eine Tätigkeit als Übungsleiterin, solange die Einnahmen die Pauschale nicht überschreiten, keinen Einfluss auf den Elterngeldanspruch hat.
Wenn die Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit die Übungsleiterpauschale übersteigen, müssen diese versteuert und sozialversicherungsrechtlich berücksichtigt werden. Dies kann sich dann auf die Höhe des Elterngeldes auswirken, da diese zusätzlichen Einkünfte in die Bemessungsgrundlage einfließen.
Wichtige Aspekte während der Elternzeit
Während der Elternzeit darf grundsätzlich nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des ursprünglichen Arbeitgebers. Die Überschreitung dieser Stundenzahl kann zur Beendigung der Elternzeit führen.
Kombination von Tätigkeiten und Pauschalen
Es ist möglich, die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale zu kombinieren, sofern sie für unterschiedliche Tätigkeiten in Anspruch genommen werden. Beispielsweise kann eine Person, die eine Tanzgruppe leitet (Übungsleiterpauschale) und gleichzeitig Marketingaufgaben für den Verein übernimmt (Ehrenamtspauschale), beide Pauschalen nutzen und somit bis zu 3.840 Euro steuerfrei erhalten.
Problematisch wird es, wenn dieselbe Tätigkeit mehrfach abgerechnet oder die Pauschalen für unterschiedliche, aber im Grunde gleiche Tätigkeiten genutzt werden. Dies kann zu Problemen mit dem Finanzamt und Nachzahlungen führen, insbesondere wenn die Vereine nicht voneinander wissen und die Grenzen überschritten werden.
Die Übungsleiterpauschale - npo news&wissen Folge 10
Nachträgliche Korrekturen und Besonderheiten
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Entgelten erfolgt zum Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs. Nachträgliche Korrekturen sind grundsätzlich nur dann möglich, wenn die steuerrechtliche Beurteilung zum Zeitpunkt der Abrechnung fehlerhaft war. Ein nicht ausgeschöpfter Steuerfreibetrag kann in der Regel nicht rückwirkend geltend gemacht, sondern nur für zukünftige Zeiträume berücksichtigt werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen sich ändern können. Informationen aus vergangenen Jahren sollten daher stets auf Aktualität geprüft werden. Bei Unsicherheiten ist eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder eine Rechtsberatung unerlässlich.
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