Die Diskussion um Schwangerschaftsabbrüche ist ein komplexes Thema, das tiefgreifende rechtliche, ethische und gesellschaftliche Fragen aufwirft. In Deutschland ist der Schwangerschaftsabbruch nach wie vor ein kontrovers diskutierter Sachverhalt, der im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist und unter dem Oberbegriff "Straftaten gegen das Leben" fällt.
Historische Entwicklung und aktuelle Rechtslage des § 218 StGB
Der Paragraph 218 des Strafgesetzbuches (§ 218 StGB) stellt den Abbruch einer Schwangerschaft in Deutschland seit 1871 unter Strafe. Ursprünglich sah das Gesetz ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren Zuchthaus vor, das später in eine Gefängnisstrafe umgewandelt wurde. Eine erste Ausnahme wurde 1927 für medizinisch begründete Schwangerschaftsabbrüche geschaffen.
Nach dem Ende des Nationalsozialismus wurde der Abtreibungsparagraph 1949 beinahe unverändert in das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Die aktuelle Fassung des § 218 StGB sieht für den Abbruch einer Schwangerschaft eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Handlungen, deren Wirkung vor der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes. In besonders schweren Fällen, beispielsweise wenn der Täter gegen den Willen der Schwangeren handelt oder leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht, kann die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren betragen. Begeht die Schwangere die Tat selbst, ist die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe begrenzt. Der Versuch ist strafbar, jedoch wird die schwangere Person nicht wegen Versuchs bestraft.
Die Ausnahmen, unter denen ein Schwangerschaftsabbruch straffrei möglich ist, sind in § 218a StGB geregelt. Grundsätzlich ist ein Abbruch nicht rechtswidrig, wenn:
- die Schwangere den Abbruch verlangt und nachweist, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff in einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen (§ 218a Abs. 1 Nr. 1-3 StGB). Diese Frist soll sicherstellen, dass keine überstürzte Entscheidung getroffen wird.
- der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird und nach ärztlicher Erkenntnis zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren angezeigt ist, sofern die Gefahr nicht auf andere zumutbare Weise abgewendet werden kann (sogenannte medizinisch-soziale Indikation, § 218a Abs. 2 StGB). Diese Regelung gilt auch über die zwölfwöchige Frist hinaus.
- die Schwangerschaft auf einer rechtswidrigen Tat, wie beispielsweise einer Vergewaltigung, beruht und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind (sogenannte kriminologische Indikation, § 218a Abs. 3 StGB).
Für die schwangere Person selbst gilt eine erweiterte Regelung: Sie ist nicht strafbar, wenn der Abbruch nach Beratung durch einen Arzt vorgenommen wurde und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind (§ 218a Abs. 4 Satz 1 StGB). Diese Regelung ist eine strafrechtliche Privilegierung, die ausschließlich für die Schwangere gilt. Unabhängig von der Frist kann das Gericht bei "besonderer Bedrängnis" der Schwangeren von Strafe absehen, was eine Ermessensentscheidung darstellt (§ 218a Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine besondere Bedrängnis liegt jedoch nicht bereits auf Grund der Schwangerschaft selbst oder der Unannehmlichkeiten bei der Inanspruchnahme von Beratungsstellen oder Ärzten vor.
Die Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage, deren Bescheinigung die Voraussetzung für einen straflosen Schwangerschaftsabbruch darstellt, ist in § 219 StGB und im Schwangerschaftskonfliktgesetz geregelt. Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen, ihr Perspektiven eröffnen und ihr helfen, eine verantwortliche Entscheidung zu treffen. Die Beratung muss ergebnisoffen geführt werden und darf die Schwangere nicht bevormunden. Sie kann vor Ort, telefonisch oder per Videochat erfolgen.

Reformbestrebungen und internationale Perspektiven
Die deutsche Gesetzgebung zum Schwangerschaftsabbruch ist das Ergebnis intensiver politischer und gesellschaftlicher Debatten, die auch von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geprägt wurden. Insbesondere das Urteil vom 28. Mai 1993, das eine Fristenregelung für verfassungswidrig erklärte, beeinflusste die aktuelle Gesetzeslage maßgeblich.
Internationale Gremien, wie das UN-Gremium, empfehlen Deutschland, sich an den Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu orientieren und Schwangerschaftsabbrüche vollständig zu entkriminalisieren. Dies würde bedeuten, dass weder eine Beratung noch eine Wartezeit vorgeschrieben wären und Krankenkassen die Kosten uneingeschränkt übernehmen müssten. Der UN-Ausschuss rät zudem zur Verbesserung des Zugangs zu Verhütungsmitteln.
Expert*innen fordern seit langem, Schwangerschaftsabbrüche außerhalb des Strafgesetzbuches zu regeln. Eine von der aktuellen deutschen Regierung eingesetzte Expertenkommission kam zu dem Ergebnis, dass ein Schwangerschaftsabbruch mindestens innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen grundsätzlich erlaubt sein sollte. Eine repräsentative Befragung im März und April 2024 ergab, dass 75 Prozent der deutschen Bevölkerung dafür sind, Schwangerschaftsabbrüche außerhalb des Strafgesetzbuchs zu regeln.
Die Bundesregierung hat bereits Schritte zur Verbesserung der Situation unternommen, wie das Gesetz gegen sogenannte "Gehsteigbelästigungen", das Abtreibungsgegner*innen untersagt, in der Nähe von Praxen und Beratungsstellen zu protestieren und Menschen zu belästigen. Ein weiterer wichtiger Schritt wäre die Reform der "Approbationsanordnung für Ärzte", um das Thema Abtreibungen standardmäßig in das Medizinstudium zu integrieren. Dies könnte langfristig zu einem besseren und flächendeckenden Zugang zu sicheren Schwangerschaftsabbrüchen führen.
Die Zahl der Kliniken und Arztpraxen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, hat sich seit 2003 von etwa 2050 auf aktuell 1108 Stellen fast halbiert, was den Zugang erschwert, insbesondere in ländlichen Regionen.

Kritik am aktuellen Rechtssystem und Forderungen nach Entkriminalisierung
Kritiker*innen des aktuellen Systems bemängeln, dass die Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen im Strafgesetzbuch zu einer Stigmatisierung von ungewollt schwangeren Personen und den durchführenden Ärzt*innen führt. Die Kriminalisierung, so die Argumentation, verschlechtere die medizinische Versorgungslage und halte die Tabuisierung des Themas in der Gesellschaft und der Medizin aufrecht. Dies führe zu einem erschwerten Zugang zu Beratung und medizinischer Versorgung.
Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) setzt sich für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafgesetzbuches ein. Die aktuelle strafrechtliche Regelung spiegele nicht mehr die etablierten reproduktiven Rechte als Teil des Menschenrechtsschutzes wider. Zudem sichere die geltende Regelung den Zugang zu straffreien Abbrüchen in der Praxis nur unzureichend ab, was sich in einer defizitären Versorgungslage und langen Anreisewegen für Betroffene äußere.
Hauptargumente für eine Entkriminalisierung sind:
- Selbstbestimmungsrecht: Die Entscheidung über den Abbruch einer Schwangerschaft ist Teil des reproduktiven Selbstbestimmungsrechts und der körperlichen Unversehrtheit.
- Ultima-Ratio-Prinzip des Strafrechts: Das Strafrecht sollte nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Ein staatliches Unwerturteil ist ungeeignet, einen höchstpersönlichen Konflikt zu lösen.
- Stigmatisierungseffekte: Die Kriminalisierung führt zu Stigmatisierung und erschwert den Zugang zu medizinischer Versorgung.
- Keine Gefahr vermehrter Spätabbrüche: Empirische Daten aus Ländern mit liberaleren Regelungen zeigen keine Zunahme von Spätabbrüchen.
Der djb schlägt vor, die §§ 218 ff. StGB zu streichen und strafwürdiges Unrecht nur dann anzunehmen, wenn der Abbruch gegen oder ohne den Willen der schwangeren Person vorgenommen wird. Eine Fristenregelung, die deutlich über die derzeitige Zwölfwochenfrist hinausgeht, sollte im Schwangerschaftskonfliktgesetz verankert werden. Dies würde auch dem Schutz des ungeborenen Lebens Rechnung tragen, indem ein gestuftes Lebensschutzkonzept etabliert wird, das mit der Entwicklung des Fötus zunimmt.
Auswirkungen und Herausforderungen
Die Diskussion um Schwangerschaftsabbrüche ist auch international von großer Bedeutung. Während einige Länder ihre Abtreibungsgesetze liberalisiert haben, gibt es auch Beispiele für Verschärfungen, wie in Polen oder den USA nach dem Urteil des Supreme Courts. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und erschwert den Zugang zu sicheren Abbrüchen.
Die Debatte in Deutschland wird von Fehlinformationen und gezielter Streuung von Inhalten begleitet. Kritiker*innen, die oft menschenrechtsfeindliche Positionen vertreten, setzen das Thema Abtreibung auf ihre Agenda, um ihre eigenen Ziele zu verfolgen. Die Bundesregierung hat zwar einige Schritte unternommen, um die reproduktive Selbstbestimmung zu stärken, die vollständige Entkriminalisierung und eine umfassende Neuregelung außerhalb des Strafgesetzbuches stehen jedoch weiterhin zur Debatte.
Der Zugang zu Informationen über durchführende Arztpraxen oder Kliniken war lange Zeit eingeschränkt, da solche Einrichtungen nicht öffentlich darüber informieren durften. Die Abschaffung des sogenannten "Werbeverbots" (§ 219a StGB) durch den Bundestag Ende März 2023 hat hier eine Verbesserung gebracht, da Ärzt*innen nun sachgerechte Informationen über ihre Dienstleistungen bereitstellen dürfen.
Die Notwendigkeit einer Reform wird durch die sinkende Zahl von Praxen, die Abbrüche durchführen, und die damit verbundene defizitäre Versorgungslage unterstrichen. Insbesondere in ländlichen Regionen ist der Zugang zu sicheren und legalen Schwangerschaftsabbrüchen stark eingeschränkt. Die vollständige Entkriminalisierung und eine Neuregelung außerhalb des Strafgesetzbuches werden als entscheidende Schritte zur Verbesserung der reproduktiven Gesundheit und Rechte betrachtet.
Ungewollt schwanger: Abtreibung legalisieren und § 218 streichen? | 13 Fragen | unbubble
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