Sonderfreistellung COVID-19 und Mutterschutzgesetz: Verlängerung der Regelungen für Schwangere

Schwangere Frauen, die physischen Kontakt zu anderen Personen haben und für die keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit besteht, können weiterhin von ihrer Arbeit freigestellt werden. Diese im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beschlossene Regelung wurde bis zum Jahresende 2021 verlängert. Der Sozialausschuss hat eine entsprechende Änderung im Mutterschutzgesetz mit breiter Mehrheit auf den Weg gebracht. Betroffene Schwangere ab der 14. Schwangerschaftswoche können bei vollem Lohnausgleich freigestellt werden, wobei die DienstgeberInnen dafür einen Kostenersatz vom Bund erhalten. Vollständig geimpfte Schwangere sind von dieser Regelung ausgenommen.

Grafik zur Übersicht der Sonderfreistellungsregelung für Schwangere im Mutterschutzgesetz

Verlängerung der Freistellung für ungeimpfte Schwangere bis 31. Dezember 2021

Mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, FPÖ und Grünen hat der Sozialausschuss Änderungen im Mutterschutzgesetz beschlossen. COVID-19-bedingt sind werdende Mütter ab der 14. Schwangerschaftswoche freizustellen, wenn ihre Arbeit physischen Kontakt zu anderen Personen beinhaltet und keine alternative Einsatzmöglichkeit besteht. Ihnen steht der volle Lohn zu, dessen Kosten der Bund den ArbeitgeberInnen ersetzt. Schwangere, die vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpft sind, sind von diesem Freistellungsanspruch ausgeschlossen.

Die Regierungsfraktionen begründen die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes für Schwangere damit, dass die Impfempfehlung für Schwangere erst im Mai 2021 erfolgte und die weitere Entwicklung der Infektionen noch nicht abschätzbar ist. Da die bisherige Regelung mit Ende September 2021 auslief, sahen ÖVP und Grüne eine Neuregelung als erforderlich an. Es wird sichergestellt, dass DienstgeberInnen, die nach dem 30. September 2021 eine Freistellung mit vollem Lohnausgleich gewährt haben, ebenfalls einen Kostenersatz erhalten. Da alle Freistellungen einer Schwangeren als eine zusammenhängende gelten, ist nur ein Antrag auf Kostenerstattung beim Krankenversicherungsträger zu stellen.

Barbara Neßler (Grüne) betonte die Unterstützung von Familien durch die Verlängerung der Regelung und hob die Bedeutung von Aufklärung und Impfaufrufen für schwangere Frauen hervor. Bettina Zopf (ÖVP) verteidigte die Befristung der Maßnahme als schrittweise Reaktion auf die Pandemieentwicklung. Verena Nussbaum (SPÖ) forderte eine umgehende Information der ArbeitgeberInnen über den Entgeltersatz. Fiona Fiedler (NEOS) kritisierte die Verlängerung als Sonderurlaub für Impfunwillige, der nicht von SteuerzahlerInnen finanziert werden solle.

Berichte über Sonderbetreuungszeit

Die Verlängerung der Sonderfreistellung erfolgte im Zuge der Debatte über den aktuellen Bericht zur Sonderbetreuungszeit. Im Juli 2021 wurden 603 weitere Anträge auf Sonderbetreuungszeit genehmigt, mit einer Fördersumme von insgesamt 12,55 Mio. €. Gabriele Heinisch-Hosek (SPÖ) wies auf weiter steigende Anträge hin und äußerte Unverständnis über die Befristung der Regelung bis Jahresende. Fiona Fiedler (NEOS) ortete Verunsicherung bei Eltern aufgrund der Impfquote.

Arbeitsminister Martin Kocher verwies auf die noch unklare Entwicklung der Impfempfehlung für Kinder und betonte Maßnahmen zur Unterstützung von Betrieben und Beschäftigten. Er stellte klar, dass bei Quarantäne eines Kindes auch ohne Sonderbetreuungszeit eine Dienstfreistellung möglich sei.

Initiativen von SPÖ und FPÖ für Maßnahmen am Arbeitsmarkt

Ein SPÖ-Entschließungsantrag zur Ausweitung des Fachkräftestipendiums wurde vertagt. Die Freiheitlichen forderten eine staatlich finanzierte Lehrabschlussprämie von 10.000 € und die Wiederherstellung der Rechtslage zur Beschäftigung von AsylwerberInnen.

Forderungen gegen Langzeitarbeitslosigkeit

Die SPÖ erneuerte ihre Forderung nach einem staatlichen Jobprogramm für Langzeitarbeitslose. Sie forderten zudem eine ausreichende finanzielle Absicherung des Fachkräftestipendiums und eine Aufstockung der Ausbildungsplätze. Diese Anträge blieben in der Minderheit. Die FPÖ unterstützte die Anträge aufgrund der geänderten Arbeitsmarktsituation. Gerald Loacker (NEOS) sah keinen Bedarf für solche "Großaktionen". Markus Koza (Grüne) zeigte sich erfreut über die positive Arbeitsmarktentwicklung, betonte aber die Notwendigkeit von Beschäftigungsprogrammen. Michael Hammer (ÖVP) lehnte die SPÖ-Maßnahmen als "künstlich geschaffene Jobs" ab. Arbeitsminister Kocher äußerte Zuversicht bezüglich der weiteren Verringerung der Langzeitarbeitslosigkeit.

Die FPÖ forderte einen Umsetzungsplan zur Reintegration von 100.000 Arbeitslosen aus schützenswerten Gruppen in Beschäftigung.

Unterschiedliche Vorschläge zum Arbeitslosengeld von SPÖ, FPÖ und NEOS

Die SPÖ setzte sich für eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes auf 70% des Letzteinkommens ein. Der Antrag wurde vertagt. Die FPÖ kritisierte interne Pläne des ÖVP-Wirtschaftsbundes zu einem degressiven Arbeitslosengeld. Eine NEOS-Initiative zur Zusammenführung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in ein System mit zeitlicher Begrenzung der Leistungen wurde ebenfalls vertagt.

Anträge der SPÖ zur Erhöhung der Notstandshilfe und zur Ausweitung des Bildungsbonus erhielten keine Mehrheit.

Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

Eine SPÖ-Forderung zur Ratifizierung eines internationalen Abkommens betreffend den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft wurde erneut vertagt.

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Rechtliche Grundlagen und Erläuterungen zum Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz (MSchG) dient dem Schutz der werdenden Mutter und des Kindes. Es sieht eine Reihe von Beschäftigungsverboten und -einschränkungen vor, die vom Arbeitgeber einzuhalten sind. Die "Sonderfreistellung COVID-19" wurde als Ergänzung in das Mutterschutzgesetz aufgenommen. Sie regelt den Anspruch von ArbeitgeberInnen auf Ersatz der Entgeltfortzahlung, wenn schwangere Arbeitnehmerinnen in Berufen mit Körperkontakt freigestellt werden und keine geeigneten alternativen Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, die ein Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 vermeiden.

Eine erhöhte Empfänglichkeit Schwangerer für COVID-19 kann nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung ist für die Dauer von Kontaktbeschränkungen als gesunken einzuschätzen. Bei Tätigkeiten mit COVID-19-Erkrankten oder Verdachtsfällen kommt das Beschäftigungsverbot zu Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zur Anwendung. Das Tragen von FFP2- oder FFP3-Masken ist für Schwangere wegen des erhöhten Atemwiderstands nicht zulässig, was eine Freistellung oder einen Einsatz in anderen Bereichen erforderlich macht.

Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes

Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich für alle Dienstnehmerinnen und Heimarbeiterinnen in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Ausgenommen sind unter anderem Landes- und Gemeindebedienstete in Dienststellen, Landarbeiterinnen und Krankenpflegeschülerinnen. Für freie Dienstnehmerinnen gelten eingeschränkte Bestimmungen.

Evaluierung von Gefahren am Arbeitsplatz

Der Dienstgeber hat zusätzlich zu den allgemeinen Pflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere Einwirkungen wie Stöße, Erschütterungen, Lärm, Strahlungen, extreme Temperaturen, körperliche Belastungen, biologische und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe zu berücksichtigen.

Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Bei der Festlegung von Maßnahmen sind erforderlichenfalls Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner heranzuziehen.

Regelungen zur Sonderfreistellung nach § 3a MSchG

Wenn aufgrund der epidemiologischen Situation eine Gefährdung für werdende Mütter besteht und eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder eine Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz (auch Homeoffice) nicht möglich ist, haben diese Anspruch auf Sonderfreistellung bei Fortzahlung des bisherigen Entgelts. ArbeitgeberInnen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Entgelts vom Krankenversicherungsträger.

Diese Regelungen galten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 und werden weiterhin auf erfolgte Sonderfreistellungen angewendet. Für schwangere Dienstnehmerinnen, deren Schwangerschaft vor dem 30. Juni 2022 eingetreten ist und sich über den 1. Juli 2022 hinaus erstreckt, gelten die Bestimmungen in der bis zum 30. Juni 2022 geltenden Fassung weiterhin.

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