Das Elterngeld ist eine bedeutende staatliche Leistung zur Unterstützung von Familien in Deutschland. Es zielt darauf ab, Eltern nach der Geburt eines Kindes finanzielle Sicherheit zu bieten, damit sie sich auf die Betreuung und Erziehung konzentrieren können, ohne erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen. Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am individuellen Einkommen der Eltern vor der Geburt, und es fungiert sowohl als Familienleistung als auch als Instrument zur Förderung der Gleichstellung. Eine zentrale Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld ist das Erfüllen einer bestimmten Einkommensgrenze, die in den letzten Jahren mehrfach angepasst wurde.
Die Einkommensgrenze beim Elterngeld
Die Einkommensgrenze stellt eine feste Obergrenze für das zu versteuernde Einkommen dar, oberhalb derer kein Anspruch auf Elterngeld besteht. Diese Grenze ist entscheidend für die Berechtigung zur Leistung. Das relevante Einkommen für die Bestimmung dieser Grenze ist das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Es ist wichtig zu betonen, dass das zu versteuernde Einkommen nicht mit dem Bruttoarbeitslohn, dem Gesamtbetrag der Einkünfte oder anderen Einkommensgrößen zu verwechseln ist. Es handelt sich um eine spezifische Größe, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen wird.
Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens erfolgt, indem vom Gesamtbetrag der Einkünfte (z. B. aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, Mieteinnahmen) verschiedene abzugsfähige Posten wie Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, individuelle Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Das zu versteuernde Einkommen wird vom Finanzamt ermittelt und ist auf dem Steuerbescheid ersichtlich. Bei Paaren ist das gemeinsame zu versteuernde Einkommen relevant, während Alleinerziehende nur ihr eigenes Einkommen angeben.
Entwicklung der Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenzen für den Elterngeldbezug wurden in den letzten Jahren mehrfach angepasst, was zu Unsicherheiten bei werdenden Eltern führen kann.
- Bis 31. März 2024: Für Geburten bis zu diesem Datum galt für Paare und getrennt Erziehende eine Grenze von 300.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen. Für Alleinerziehende lag die Grenze bei 250.000 Euro.
- Ab 1. April 2024: Mit dem Inkrafttreten neuer Regelungen wurde die Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende auf 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen gesenkt.
- Ab 1. April 2025: Eine weitere Absenkung ist für Geburten ab dem 1. April 2025 vorgesehen, dann gilt eine Grenze von 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.
Es ist entscheidend, das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes zu betrachten, da dieses für die Berechnung maßgeblich ist.

Kapitalerträge und ihre Berücksichtigung beim Elterngeld
Eine wesentliche Änderung, die sich auf die Einkommensgrenze auswirkt, ist die Berücksichtigung von Kapitalerträgen. Nach einem Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Juni 2023 (AZ: S 20 EG 7/22) gehören auch Einkünfte aus Kapitalvermögen zum zu versteuernden Einkommen im Sinne des Elterngeldrechts.
Dies bedeutet, dass auch Gewinne aus Aktien, Fonds oder anderen Kapitalanlagen bei der Berechnung des relevanten Einkommens für den Elterngeldanspruch berücksichtigt werden müssen. Bislang konnten Besserverdienende diese Grenze durch das Verschweigen von Kapitaleinkünften leichter umgehen, da diese Erträge oft nicht im Einkommensteuerbescheid aufgeführt waren, insbesondere wenn sie der Abgeltungssteuer unterlagen.
Eltern, die Elterngeld beantragen wollen, sollten ihre Kapitaleinkünfte unbedingt angeben, auch wenn diese bereits versteuert wurden. Die Anrechnung der Kapitaleinkünfte kann dazu führen, dass die Einkommensgrenze unterschritten wird und somit der Anspruch auf Elterngeld entfällt.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Notwendigkeit, Kapitaleinkünfte anzugeben, auch dann besteht, wenn sie der Abgeltungssteuer unterlagen und nicht im Einkommensteuerbescheid aufgeführt sind. Dies stellt eine Herausforderung dar, da diese Einkünfte üblicherweise nicht auf den Steuerunterlagen ausgewiesen werden.
Änderungen beim parallelen Bezug von Basiselterngeld
Neben der Absenkung der Einkommensgrenze wurden auch die Regelungen zum parallelen Bezug von Basiselterngeld für Geburten ab dem 1. April 2024 neu gestaltet. Grundsätzlich ist ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.
Diese Neuregelung betrifft ausschließlich den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld. Sobald einer der Elternteile ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus beziehen. Monate, in denen die Mutter Anspruch auf Mutterschaftsleistungen hat, gelten weiterhin als Basiselterngeldmonate der Mutter.
Basiselterngeld kann weiterhin grundsätzlich bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, wenn beide Elterngeld beantragen und einer der Elternteile weniger Einkommen hat als davor. Ab dem 13. Lebensmonat kann ein Elternteil jedoch nur dann Basiselterngeld bekommen, wenn der andere Elternteil im selben Zeitraum entweder kein Elterngeld oder ElterngeldPlus bezieht.
Elterngeld einfach verstehen [2025]
Ausnahmen bei den Änderungen
Bestimmte Gruppen von Eltern sind von den Verschärfungen beim parallelen Bezug von Basiselterngeld ausgenommen:
- Eltern von Frühchen: Kinder, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden.
- Eltern von Mehrlingen: Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen.
- Eltern von Kindern mit Behinderung: Neugeborene Kinder mit Behinderung und Geschwisterkinder mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten.
Diese Eltern können weiterhin unverändert nach Bedarf, insbesondere für mehr als einen Monat, gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
Auswirkungen und Kritik der Neuregelungen
Die Absenkung der Einkommensgrenzen und die Änderungen beim parallelen Bezug von Elterngeld stoßen auf Kritik. Insbesondere für Paare mit hohem Einkommen, bei denen häufig der Mann mehr verdient, stellen die neuen Regelungen eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Kritiker befürchten, dass dies Frauen in traditionelle Rollen drängen könnte, da die Männer aufgrund des Wegfalls des Elterngeldes stärker auf die Erwerbstätigkeit angewiesen wären, während Frauen stärker die Kinderbetreuung übernehmen müssten, um die Haushaltskosten decken zu können.
Die Bundesregierung begründet die Änderungen mit der angespannten Haushaltslage des Bundes und dem Ziel, Einsparungen zu erzielen. Die prognostizierten Einsparungen durch die Absenkung der Einkommensgrenze sollen sich im Jahr 2024 auf 150 Millionen Euro, im Jahr 2025 auf 400 Millionen Euro und in den Folgejahren auf jährlich 500 Millionen Euro belaufen.
Es gibt auch verfassungsrechtliche Diskussionen über die Stichtagsregelung. Während das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit Stichtagsregelungen bei der Einführung neuer Leistungen als verfassungsgemäß eingestuft hat, argumentieren einige Experten, dass bei der Reduzierung oder dem Entzug bestehender Leistungen der Vertrauensschutz der Bürger eine größere Rolle spielen sollte.
Die FDP-Bundestagsfraktion hat Gegenvorschläge zur Verhinderung der Senkung der Einkommensgrenze eingebracht, die jedoch im parlamentarischen Verfahren bisher nicht mehrheitsfähig waren.
Optimierungsstrategien für Besserverdienende
Angesichts der gesenkten Einkommensgrenzen suchen Besserverdienende nach Möglichkeiten, ihr zu versteuerndes Einkommen legal unter die Grenze zu drücken, um den Elterngeldanspruch zu sichern. Dies kann durch verschiedene Strategien erfolgen:
- Steueroptimierung durch Sonderausgaben: Investitionen in Rürup-Renten, Vorauszahlungen von Versicherungsbeiträgen oder die Maximierung von Werbungskosten können das zu versteuernde Einkommen senken.
- Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben: Bei Selbstständigen kann die Verschiebung von Honorarabrechnungen ins Folgejahr oder das Vorziehen von Investitionen die Einkommenssituation im relevanten Kalenderjahr beeinflussen.
- Kluge Veranlagungswahl: Die Realisierung von Verlusten aus Wertpapieren oder Immobilien kann ebenfalls zur Reduzierung des zu versteuernden Einkommens beitragen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass alle Maßnahmen wirtschaftlich begründet sein müssen und dieser Artikel keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung ersetzt.
Beispiel für eine Optimierungsstrategie (Paar mit hohem Einkommen):
Ein Paar mit einem gemeinsamen Bruttoeinkommen von 200.000 Euro und einem zu versteuernden Einkommen von 182.000 Euro hätte ab April 2025 keinen Elterngeldanspruch. Durch die Vornahme von Sonderausgaben (z.B. Rürup-Rente, Vorauszahlung von Versicherungsbeiträgen, Maximierung von Werbungskosten) könnte das zu versteuernde Einkommen auf etwa 155.000 Euro gesenkt werden, wodurch der Elterngeldanspruch gesichert wäre.
Beispiel für eine Optimierungsstrategie (Selbstständige):
Eine selbstständige Steuerberaterin mit einem zu versteuernden Einkommen von 155.000 Euro plant ein Kind. Durch die Verschiebung von Honorarabrechnungen ins Folgejahr, das Vorziehen von Praxisinvestitionen und die Vorauszahlung von Versicherungsbeiträgen könnte das zu versteuernde Einkommen auf etwa 147.000 Euro gesenkt werden, wodurch der Elterngeldanspruch gesichert ist.

Wer bekommt Elterngeld?
Anspruch auf Elterngeld haben grundsätzlich alle Eltern, unabhängig von ihrer Erwerbstätigkeit:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Beamtinnen und Beamte
- Selbstständige
- Erwerbslose
- Hausfrauen und Hausmänner
Der Mindestbetrag des Elterngeldes beträgt 300 Euro. Dies gilt für Eltern, die vor der Geburt kein Einkommen hatten, bei denen kein Einkommen wegfällt, weil sie unverändert teilzeiterwerbstätig sind, oder bei denen die Berechnung des Elterngeldes weniger als 300 Euro ergibt.
Der Höchstbetrag des Elterngeldes liegt bei 1.800 Euro. Dieser Betrag wird für Eltern gezahlt, deren zu versteuerndes Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben mehr als 2.770 Euro (sogenanntes Elterngeld-Netto) betrug. Darüberhinausgehendes Einkommen wird nicht durch das Elterngeld ersetzt.
Elterngeld, Elternzeit und Kindergeld im Überblick
Es ist hilfreich, Elterngeld, Elternzeit und Kindergeld voneinander abzugrenzen:
- Elterngeld: Ein teilweiser finanzieller Ausgleich für wegfallendes Einkommen nach der Geburt, um Eltern die Betreuung ihres Kindes zu ermöglichen, ohne erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen. Es ist keine klassische Sozialleistung zur Notlagenausgleichung, sondern zielt auf die breite Mitte der Gesellschaft.
- Elternzeit: Der gesetzliche Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung des Kindes.
- Kindergeld: Die steuerliche Förderung von Familien in Deutschland, die unabhängig vom Einkommen gewährt wird.
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