Die ethische Beurteilung des Schwangerschaftsabbruchs gehört zu den schwierigsten Problemen der Medizinethik. Dabei ist die Frage nach dem Beginn des menschlichen Lebens von derjenigen nach dem Beginn der moralischen Schutzwürdigkeit menschlichen Lebens zu unterscheiden, da beide verschiedenartige Antworten erfordern. Für die Beantwortung der ersten Frage sind biologische, empirisch beobachtbare Aspekte zentral, wohingegen die zweite eine rationale Begründung mittels ethischer Argumente erfordert.
Argumentationsstrategien von Abtreibungsgegnern und deren Kritik
Abtreibungsgegner versuchen häufig, den maximalen moralischen Status von erwachsenen Menschen auf menschliche Embryonen "auszudehnen" mithilfe von Ausdehnungsargumenten. Als Argumente werden hierbei der Beginn menschlichen Lebens bei der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle als einzige willkürfreie und klar feststellbare Zäsur, das Kontinuitäts-Argument, das besagt, dass die Entwicklung von der Zygote bis zum erwachsenen Menschen kontinuierlich verlaufe, das Identitäts-Argument, welches eine Identität zwischen der befruchteten Eizelle und dem erwachsenen Menschen aufgrund desselben individuellen menschlichen Genoms postuliert, sowie das Potentialitäts-Argument, das das Potenzial der befruchteten Eizelle betont, angeführt.
Die Schwäche dieser Argumentationsstrategien liegt im scheinbar mühelosen Übergang von den biologischen Fakten zu ethischen Urteilen. Bezüglich des Identitäts-Arguments kann sich die Zygote noch bis zur Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut in mehrere Embryonen aufspalten. Ein autonomer Mensch mit einer individuellen Biographie ist zudem grundsätzlich viel mehr als genetisches Material. Auch beim Potentialitäts- und Kontinuitätsargument sind zwar die empirischen Tatsachen korrekt, dass die Anlagen für die weitere Entwicklung eines Menschen im Embryo schon vorhanden sind und dass diese Entwicklung grundsätzlich einen kontinuierlichen Prozess bildet. Gleichwohl unterliegt dieser Entwicklungsprozess tiefgreifenden, moralisch relevanten Veränderungen, und es lässt sich aus der biologischen Kontinuität und Identität nicht umstandslos eine Norm der Gleichbehandlung ableiten.
Unverfügbarkeits- und Menschenwürde-Argumente
Gemäß der Unverfügbarkeits-These ist jedes menschliche Leben unabhängig von bestimmten Qualitäten und Entwicklungsstadien für sich genommen wertvoll und unbedingt moralisch schützenswert. Angesichts der "Unverfügbarkeit" oder "Heiligkeit" des Lebens lehnt man jede Diskussion über die "Lebensqualität" oder den "Wert" eines Lebens strikt ab. Das "sanctity of life"-Argument wird häufig vor einem religiösen Hintergrund vertreten: Der Mensch ist aus theologischer Sicht von der Empfängnis an ein von Gott geschaffenes Wesen und seinem besonderen Schutz unterstellt. "Heiligkeit" oder "Würde" menschlichen Lebens werden oft mit der "Ebenbildlichkeit Gottes" begründet. Im säkularen Kontext besagt das Menschenwürde-Argument, dass jedem menschlichen Leben - ungeachtet aller Unterschiede hinsichtlich Entwicklungsstatus, Fähigkeiten oder Herkunft - die gleiche Würde und damit derselbe moralische Status zukommt.
Abtreibung sei moralisch falsch, weil menschliche Embryonen Angehörige der menschlichen Spezies sind. Begründet man die menschliche Würde allein mit dem Hinweis auf die Zugehörigkeit zur biologischen Gattung oder "Spezies" Mensch, liegt jedoch ein ethisch unzulässiges Speziesargument vor: Genauso willkürlich, wie Rassisten beim "Rassismus" die Interessen der Mitglieder der "eigenen Rasse” höher bewerten als die Interessen von Angehörigen anderer "Rassen”, behandelt man beim "Speziesismus" die Mitglieder der Gattung Homo sapiens bevorzugt und spricht nur den Menschen, nicht aber beispielsweise den Tieren einen Status der Würde und absolute moralische Schutzwürdigkeit zu. Um einen moralischen Sonderstatus der Menschen begründen zu können, müssen sich aber spezifische, ethisch relevante Eigenschaften oder Fähigkeiten angeben lassen, die für jeden Menschen und in jedem Entwicklungsstadium typisch sind.
Radikalliberale und gemäßigt liberale Positionen
Von einem radikalliberalen Standpunkt aus wird dem ungeborenen Leben nur ein minimaler oder gar kein moralischer Status zugesprochen, sodass Abtreibungen generell ethisch zulässig sind und das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren allein ausschlaggebend ist. Radikalliberale Feministinnen versuchen die Frage nach dem moralischen Status des Embryos zu "umgehen", indem sie auf die besondere leibliche und biographische Einheit von Mutter und Embryo hinweisen: Solange das Kind sich im Bauch der Mutter aufhalte, liege ein "intrapersoneller" (in der Person selbst stattfindender), nicht ein "interpersoneller" (zwischenmenschlicher) Konflikt vor.
Gegen dieses Umgehungsargument spricht, dass außer im Falle einer Vergewaltigung die Frauen für ihre Schwangerschaft und deren Konsequenzen ethisch verantwortlich sind. Wird das Argument des Selbstbestimmungsrechts der Frau über ihren Körper überzogen, birgt das die Gefahr einer Verantwortungsreduktion. Ethisch höchst bedenklich wäre es, wenn sich eine Frau beispielsweise für eine Abtreibung entschließt, weil die Schwangerschaft ihre Urlaubspläne durchkreuzt.
Heute findet ein abgestuftes Statuskonzept einer gemäßigten liberalen Position viel Zuspruch, demzufolge der moralische Status des Embryos im Laufe der Schwangerschaft wächst: Der moralische Status und die Würde menschlichen Lebens sind an bestimmte Eigenschaften oder Fähigkeiten gekoppelt, die erst im Laufe der Schwangerschaft erworben werden. Michael Lockwood und Hans-Martin Sass schlugen das Hirnleben als Pendant zum "Hirntod"-Kriterium vor. Ethisch relevant ist demgegenüber eindeutig die Empfindungsfähigkeit, die beim Embryo etwa ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel vorliegt. Das Gebot besonderer moralischer Rücksichtnahme auf empfindungsfähige Wesen bedeutet aber nicht, dass diesen ein Lebensrecht und absolute Schutzwürdigkeit zugesprochen werden muss. Interessen- oder Personenargumente orientieren sich am Interesse am Weiterleben, das Rationalität, Selbstbewusstsein und Zeitbewusstsein voraussetzt.
Die Geburt stellt zweifellos den wichtigsten Schritt in der Entwicklung zum eigenständigen, von der Mutter abgetrennten menschlichen Wesen dar. Dieser klar erkennbare Einschnitt vom ungeborenen zum geborenen Leben verändert den moralischen Status erheblich. Grob gesprochen ist der moralische Status des Embryos nach einem abgestuften Statuskonzept einer gemäßigt liberalen Position im ersten Drittel der Schwangerschaft gering, und es dominiert das Selbstbestimmungsrecht der Frau, wohingegen im letzten Drittel dem Lebensrecht des Embryos das entscheidende moralische Gewicht zukommt.
Aufgrund der prinzipiellen moralischen Schutzwürdigkeit des Embryos sollten ungewollte Schwangerschaften durch verantwortungsvolles Verhalten ganz vermieden und im Falle einer ungewollten Schwangerschaft eine sorgfältige Interessenabwägung und eine umfassende Beratung der potentiellen Eltern vorgenommen werden.

Selektive Abtreibung: Definition und ethische Einwände
Ein neues Kapitel in der modernen Fortpflanzungsbiologie haben amerikanische Ärzte eröffnet: mit der »selektiven Abtreibung«. Nicht zuletzt, weil die Ärzte unter Erfolgszwang stehen, kommt es bei Hormonbehandlungen unfruchtbarer Frauen und bei künstlicher Befruchtung häufig zu Mehrlingsgeburten. Schon in der Frühphase einer Schwangerschaft läßt sich auf Ultraschall-Aufnahmen erkennen, wie viele Föten im Mutterleib heranwachsen. In einem bekannt gewordenen Fall waren es Achtlinge; die Ärzte entschlossen sich daraufhin, sechs der gerade erst vier Zentimeter großen Föten abzutöten. Dies geschieht, indem - unter Ultraschall-Kontrolle - den am besten zugänglichen Föten Kaliumchlorid in den Brustraum injiziert wird, was zum Herzstillstand führt.
Schwere Bedenken äußerten Rechtswissenschaftler und Mediziner angesichts eines Falles, bei dem durch selektive Abtreibung Vierlinge zu Zwillingen »reduziert« wurden. Befürworter halten den Eingriff für gerechtfertigt, wenn fünf oder mehr Föten eine Fehlgeburt unausweichlich erscheinen lassen.
Pränatale Diagnostik und die Entscheidung zur selektiven Abtreibung
Nachdem vor einigen Jahrzehnten verschiedene Verfahren zum vorgeburtlichen Erkennen von Schäden am Embryo eingeführt wurden, können sich Frauen aufgrund einer diagnostizierten schweren Behinderung oder Krankheit gegen das Kind entscheiden. Von den in Deutschland weit über 100.000 Abtreibungen pro Jahr handelt es sich allerdings in großer Mehrheit um nicht-selektive Schwangerschaftsabbrüche, bei denen die Eigenschaften des zukünftigen Kindes keine Rolle spielen.
Einwände gegen vorgeburtliche Selektion
Gegen die vorgeburtliche Selektion wurden etwa folgende Einwände geltend gemacht:
- Diskriminierungs-Argument: Akzeptiere man Behinderungen oder Erbkrankheiten als Abtreibungsgrund, stelle dies eine Diskriminierung aller geborenen Behinderten und kranken Menschen dar. Unter der Voraussetzung eines erheblichen Unterschieds im moralischen Status von vorgeburtlichem und von geborenem menschlichen Leben werden aber Würde, Fürsorgeanspruch oder Lebensrecht von lebenden Kranken oder Behinderten nicht tangiert. Da alle Menschen in der Lage sind, zwischen einem unentwickelten Embryo und einem erwachsenen Menschen zu unterscheiden, müsste die Gesellschaft einer schleichenden Diskriminierung behinderter Mitmenschen einen Riegel vorschieben können.
- Eugenik-Argument: Viele Kritiker der pränatalen Diagnostik (PND) warnen vor einem sich bis zur Eugenik steigernden Anspruchsdenken der Eltern. Am Ende würden sie nur noch Kinder akzeptieren, die über das gewünschte Geschlecht und einen optimalen Genpool verfügen. Gleichzeitig könnten die Eltern dabei immer stärker unter sozialen Druck geraten, weil die Gemeinschaft an einer Kostenreduktion im Gesundheitswesen interessiert ist. Es handelt sich hier um Dammbruchargumente, die wegen der prinzipiell unsicheren Zukunftsprognosen nur schwache Argumente darstellen. Gleichwohl müssten in der Schwangerschaftskonfliktberatung alle eugenischen Hintergedanken aufgedeckt und kritisiert werden.
Rechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland
Die rechtliche Situation in Deutschland sieht derzeit folgende Bestimmungen vor, die sich an den genannten ethischen Argumenten orientieren: Schwangerschaftsabbrüche sind grundsätzlich verboten, bleiben aber unter bestimmten Bedingungen straffrei. Der Gesetzgeber verbindet zur Reglementierung der Bedingungen eine Fristenregelung mit der sog. Beratungsregelung und ab der zwölften Woche der Schwangerschaft mit einer Indikationsregelung.
§ 218 StGB und § 218 a StGB
§ 218 StGB „Schwangerschaftsabbruch“ besagt: Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 218 a StGB „Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs“ regelt die Bedingungen, unter denen ein Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig ist. Absatz 2 behandelt die „medizinisch-soziale“ Indikation, die einen Abbruch ohne zeitliches Limit praktisch bis zu den Eröffnungswehen zulässt. Diese Indikation stellt einen so genannten Rechtfertigungsgrund dar, der die prinzipielle Rechtswidrigkeit (und damit Strafbarkeit) des Schwangerschaftsabbruchs beseitigt und einen rechtmäßigen Abbruch ermöglicht.
Voraussetzungen des Abbruchs nach § 218 a Absatz 2 StGB
- Es muss eine Einwilligung der Schwangeren vorliegen.
- Die Durchführung kann nur durch einen Arzt erfolgen.
- Indikationsstellung:
- Nach ärztlicher Erkenntnis,
- unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren,
- besteht eine konkrete Gefahr für das Leben oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren,
- und kann nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden.
- Die Indikation muss von einem Arzt, der nicht selbst am Schwangerschaftsabbruch beteiligt ist, schriftlich festgestellt werden (§ 218 b StGB). Die Bundesärztekammer schlägt darüber hinaus vor, die Indikation durch mindestens zwei beratende Ärzte einvernehmlich stellen zu lassen.
- Der abbrechende Arzt muss vor dem Abbruch der Frau Gelegenheit geben, ihm ihre Gründe für den Abbruch darzulegen (§ 218 c, Absatz I, Nummer 1 StGB).
- Der abbrechende Arzt muss die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken und mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten (§ 218 c, Absatz I, Nummer 2 StGB).
- Der abbrechende Arzt muss nach eigenem Urteil die Indikation ebenfalls bejahen.

Besondere Maßnahmen und Vorgehensweisen bei Spätabbrüchen
Bei Spätabbrüchen, insbesondere im Rahmen von Mehrlingsschwangerschaften oder bei festgestellten schweren Erkrankungen des Fötus, sind spezifische Maßnahmen erforderlich, um sowohl die Gesundheit der Mutter als auch die der verbleibenden Föten zu gewährleisten und juristische Risiken zu minimieren.
Protokoll und Dokumentation
Um größtmögliche Transparenz und Nachprüfbarkeit zu gewährleisten und die Ärzte juristisch abzusichern, ist die Einhaltung eines protokollartigen Vorgehens unerlässlich. Dazu gehören die Erhebung der medizinischen Befunde, Gespräche mit der Schwangeren bzw. den Eltern zur Indikationsstellung, die Begründung für die gewählte medizinische Methode und die Einleitung notwendiger Schritte nach dem Abbruch (Leichenschau, Meldung, Fürsorge für die Mutter etc.).
Medizinische Vorgehensweisen
- Einbindung des Partners: Wenn möglich, sollte mit Zustimmung der Schwangeren auch das andere Elternteil in das Verfahren eingebunden werden.
- Bedenkzeit und Einwilligung: Nach ausführlicher Beratung über alle medizinischen, psychosozialen und juristischen Aspekte sollte der Frau/dem Paar ausreichend Bedenkzeit (bis zu drei Tagen) eingeräumt werden, bevor die Einwilligungserklärung mündlich und schriftlich abgegeben wird.
- Methoden des Schwangerschaftsabbruchs: Bei einer Einlingsschwangerschaft kann eine Abortinduktion durchgeführt werden. Bei prinzipiell nicht lebensfähigen Föten ist dies die Methode der Wahl. Bei prinzipiell lebensfähigen Föten stellt der Fetozid und die anschließende Abortinduktion die geeignete Methode dar. Ein selektiver Fetozid bei Mehrlingsschwangerschaften ermöglicht das Überleben der gesunden Feten. Der konkrete Zeitpunkt wird nach dem Fehlgeburtsrisiko für die gesunden Feten gewählt.
- Qualifikation des Arztes: Es ist sicherzustellen, dass der Fetozid/selektive Fetozid durch einen entsprechend qualifizierten Arzt durchgeführt wird, um das Risiko eines Misserfolgs zu minimieren.
- Gewicht des Fetus und Meldepflicht: Bei Spätinterruptio eines Feten mit einem Gewicht von mehr als 500 g (Totgeburt) muss unverzüglich die Kriminalpolizei verständigt werden, da eine Todesbescheinigung auszustellen ist. Wiegt der Fetus weniger als 500 g, erfolgt keine Eintragung ins Geburtenregister.
- Schweigepflichtentbindungserklärung: Die Schwangere sollte einer schriftlichen Schweigepflichtentbindungserklärung zustimmen, damit für ein eventuelles Beweissicherungsverfahren alle Details der Staatsanwaltschaft preisgegeben werden können.
- Interdisziplinäre Kommission: Bei zu erwartender Lebensfähigkeit wird angeregt, den Fall vor dem Abbruch einer interdisziplinären Kommission vorzulegen.
- Zweitmeinung: Die Diagnosesicherung durch ein zweites pränataldiagnostisches Zentrum wird diskutiert.
- Fetal-pathologische Untersuchung: Eine fetal-pathologische Untersuchung (Obduktion) zur Diagnosesicherung wird angestrebt.
Abtreibung - medizinische & rechtliche Infos
Fetozid bei Mehrlingsschwangerschaften
Eine Mehrlingsschwangerschaft, insbesondere mit drei oder mehr Föten, birgt erhöhte Risiken für Frühgeburten, Wachstumsretardierung und erhöhte Morbidität der Frühgeborenen. Mit zunehmender Schwangerschaftsdauer steigen auch die Gefahren für die werdende Mutter. Aus medizinischen Gründen kann es angezeigt sein, eine Reduktion von Embryonen oder Feten vorzunehmen, d.h. einen Feten selektiv oder unselektiv durch einen Fetozid abzutöten. Im Jahr 2004 wurden 222 Fetozide nach ART (assistierte Reproduktionstechnologien) durchgeführt.
Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht der DGGG verweist darauf, dass nach §218 a Abs. 2 StGB nur eine medizinische Indikation im Hinblick auf die Gesundheit der werdenden Mutter besteht, die keinerlei zeitlicher Beschränkung unterliegt. Eine Rechtfertigung für einen Abbruch oder Teilabbruch aufgrund von Fehlbildungen des Kindes gibt es seit der Reform des §218 (1995) nicht mehr.
Vermeidung von Fetoziden
Es gibt in der Fortpflanzungsmedizin geeignete Verfahren, durch die eine Mehrlingsschwangerschaft weitestgehend vermieden werden kann. In den skandinavischen Ländern wird beispielsweise nach morphologischer Betrachtung nur ein oder höchstens zwei Embryonen für den Transfer in die Gebärmutter ausgewählt, was zu einer besseren Gesundheit der schwangeren Frauen und ihrer Kinder bei gleichzeitiger höherer Schwangerschaftsrate führt und Fetozide überflüssig macht. Die DGGG fordert die Weiterentwicklung des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) zu einem Fortpflanzungsmedizingesetz, das die Erkenntnisse der modernen Fortpflanzungsmedizin aufgreift und den Wertungswiderspruch auflöst, einerseits den Embryo vor Beginn der Schwangerschaft (in vitro) umfassend zu schützen, andererseits jedoch nach der Einnistung (in vivo) den Lebensschutz zu relativieren.
Begriffserklärung Fetozid bei Mehrlingen
Beim Teilabbruch bei Mehrlingen kommen die ultraschallgesteuerte Kardiozentese mit intrakardialer Injektion von Kaliumchlorid oder Luft zur Anwendung. Der verstorbene Fet wird bei der Geburt der verbleibenden Kinder mit ausgestoßen.
Geschlechtsselektive Abtreibung
Eine geschlechtsselektive Abtreibung ist ein Schwangerschaftsabbruch aufgrund des Geschlechts des ungeborenen Kindes. Es wird geschätzt, dass seit etwa 1995 über eine Million Mädchen jährlich wegen ihres Geschlechts abgetrieben werden. Demographische Schätzungen gehen von weltweit Millionen fehlender Mädchengeburten aus, wobei China und Indien die höchsten Zahlen aufweisen. Insgesamt wurde für zahlreiche Staaten eine statistisch signifikante Abweichung vom natürlichen Geschlechterverhältnis bei der Geburt ermittelt.
Neben der Abtreibungspraxis gibt es in den betreffenden Ländern auch eine lange Kultur der Kindstötung bzw. des Infantizids, wovon ebenfalls überwiegend Mädchen betroffen sind. Die menschliche Geschlechterverteilung bei der Geburt liegt bei etwa 105 Jungen auf 100 Mädchen. Bei Abweichungen davon ist von einer selektiven Abtreibung auszugehen.
Methoden der Geschlechtsbestimmung und rechtliche Situation
In der modernen Medizin ist die Geschlechtsselektion durch verschiedene Verfahren möglich, darunter die Untersuchung zellfreier fetaler DNA im mütterlichen Blutkreislauf, Ultraschalluntersuchungen sowie invasive Methoden wie Chorionzottenbiopsie und Amniozentese. In vielen Ländern, darunter Indien, sind pränatale Geschlechtsuntersuchungen und darauf basierende Abtreibungen gesetzlich verboten, jedoch nicht immer effektiv umgesetzt.
In Deutschland darf das Geschlecht gemäß § 15 Abs. 1 GenDG erst nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche festgestellt werden, und eine geschlechtsselektive Abtreibung ist nicht zulässig. Einige afrikanische Länder sowie die USA verzeichnen ebenfalls Fälle von geschlechtsselektiven Abtreibungen, insbesondere in bestimmten Bevölkerungsgruppen.
Kontroverse und Lösungsansätze
Die Kontroverse bezüglich geschlechtsselektiver Abtreibung betrifft insbesondere das Verhältnis von Selbstbestimmung der schwangeren Frauen und Diskriminierung des ungeborenen Kindes. Laut des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen sei die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern eine maßgebliche Ursache für die Bevorzugung von Söhnen. Die Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen sei daher eine der vordringlichsten Aufgaben zur Bekämpfung geschlechterselektiver Abtreibung. Prognosen zufolge könnten sich aus dem verzerrten Geschlechterverhältnis soziale Probleme wie der Mangel an Partnerinnen und steigende Frauenraubraten ergeben.

Persönliche Erfahrungen und ethische Reflexionen
Die Entscheidung für oder gegen eine selektive Abtreibung ist oft mit tiefgreifenden emotionalen und ethischen Belastungen verbunden. Erfahrungsberichte verdeutlichen die Komplexität solcher Situationen, in denen Eltern gezwungen sind, schwere Entscheidungen unter großem Druck zu treffen. Die Möglichkeit einer solchen Entscheidung in einem unterstützenden medizinischen und gesellschaftlichen Umfeld wird als essenziell erachtet.
Die Debatte um selektive Abtreibung berührt grundlegende Fragen nach dem Wert des Lebens, der Autonomie der Frau und dem Schutz des ungeborenen Kindes. Die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit diesen Themen ist fortlaufend und erfordert eine differenzierte Betrachtung aller ethischen, medizinischen und rechtlichen Aspekte.
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