Die Passpflicht für Neugeborene von Geflüchteten in Deutschland

Die Beschaffung und Verlängerung eines Nationalpasses sind grundsätzlich nur über die Botschaft des jeweiligen Heimatlandes möglich. Schutzsuchende sind im Rahmen der Asylantragstellung verpflichtet, ihren Pass der Ausländerbehörde auszuhändigen. Sollten sie keinen Pass besitzen, sind sie verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (§ 15 AsylG).

Während des laufenden Asylverfahrens besteht jedoch keine Pflicht, sich hierfür an die Botschaft des potenziellen Verfolgerstaates zu wenden. Nach der Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention besteht weiterhin keine Pflicht zur Passbeschaffung bei der Botschaft. Stattdessen erhalten diese Personen einen von Deutschland ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge.

Ein Antrag auf einen Pass des Herkunftsstaates oder dessen Verlängerung kann zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens führen, da angenommen wird, dass sich die betroffene Person damit erneut dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellt (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 AsylG).

Besonderheiten für subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit Abschiebungsverboten

Subsidiär Schutzberechtigte sowie Personen, bei denen Abschiebungsverbote vorliegen, sind zwar verpflichtet, an der Beschaffung von Identitätspapieren aus dem Herkunftsland mitzuwirken. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Basis eines positiven BAMF-Bescheids darf jedoch nicht von der Vorlage eines Heimatpasses abhängig gemacht werden (§ 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Ist die Mitwirkung an der Beschaffung unzumutbar, erhalten diese Personen Ausweisersatzpapiere (§ 48 Abs. 4 AufenthG).

Pflichten bei Duldung und Identitätsklärung

Eine zwingende Pflicht zur Passbeschaffung und dementsprechend zu einem Botschaftsbesuch trifft Personen mit einer Duldung. Oftmals wird von Geflüchteten die Passbeschaffung gefordert, die letztlich nur über die jeweilige Botschaft des Heimatlandes möglich ist. Ausländerbehörden fordern dies jedoch häufig zu Unrecht oder ohne Berücksichtigung der spezifischen Situation des Geflüchteten.

Die erste Unterscheidung betrifft den jeweiligen Aufenthaltsstatus: Ist die Person anerkannt, mit welchem Status genau? Befindet sie sich noch im Asylverfahren? Gibt es eine noch laufende Klage? Ist ein Pass vorhanden, muss dieser abgegeben werden. Hierbei geht es vorrangig um die Identitätsklärung. Das BAMF und andere Behörden haben das Recht zu erfahren, mit wem sie es zu tun haben.

WÄHREND des Asylverfahrens ist es klare Rechtsauffassung, dass niemand gezwungen ist, sich an den jeweiligen Verfolgerstaat zu wenden. Demnach ist während des Asylverfahrens jeder zur Identitätsklärung verpflichtet, jedoch nicht zu einem Botschaftsbesuch. Im Asylverfahren muss demnach kein Pass oder eine andere Urkunde beschafft werden.

Infografik mit den verschiedenen Aufenthaltsstatus und den damit verbundenen Pflichten zur Passbeschaffung

Rechtsfolgen bei Nichtmitwirkung

Nach § 72 Absatz 1 AsylG besteht die Gefahr, dass der Asylstatus als gesetzliche Folge erlischt, wenn die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt werden. Anders als bei Personen mit Flüchtlingsstatus gilt hier der § 72 grundsätzlich nicht, wodurch kein Erlöschen des Schutzstatus droht. In beiden Fällen droht keine Abschiebung, weshalb der Botschaftsbesuch als gefahrlos angesehen und in der Regel nicht verlangt wird.

Ausnahmen und bundeslandspezifische Regelungen

Bei einem zuerkannten subsidiären Schutz besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis. Vereinzelt machen Bundesländer bzw. Ausländerbehörden Ausnahmen von der Passbeschaffungspflicht bei bestimmten Ländern. So waren in Berlin beispielsweise Syrien sowie der Iran ausgenommen, während Afghanen oder Iraker in die jeweilige Botschaft gehen mussten. Seit dem 01.05.2018 müssen jedoch auch Syrer in der Regel wieder den Pass beschaffen.

Grundsätzlich gilt hier das Gleiche wie beim subsidiären Schutz, da dieser auch während der Klage bereits unwiderruflich zuerkannt ist. Wenn jedoch daneben noch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geklagt wird, gilt hier ebenso wie im Asylverfahren bzw. Gleiches gilt dann, wenn eine Komplettablehnung erhalten wurde und dagegen geklagt wird. Da man weiterhin den Flüchtlingsstatus erreichen will, ist auch hier der Botschaftsbesuch unter Umständen relevant.

Bei Klage auf Verbesserung der nur zuerkannten Abschiebungsverbote erhält man ohnehin noch keine Aufenthaltserlaubnis, sondern weiterhin eine Aufenthaltsgestattung. In manchen Bundesländern verlangen Ausländerbehörden unberechtigterweise einen Pass als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem positiven Asylbescheid. Diese Praxis ist rechtlich nicht haltbar, und das BMI hat dies ausdrücklich bestätigt.

Gesetzliche Grundlage: § 3 AufenthG und die Passpflicht

Die Passpflicht nach § 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist eine zentrale Anforderung für Ausländer, die nach Deutschland einreisen oder sich hier aufhalten wollen. Ausländer dürfen demnach nur einreisen oder sich im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie nicht durch Rechtsverordnung von der Passpflicht befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

Dies bedeutet konkret:

  • Einreise nur mit gültigem Pass oder Passersatz.
  • Auch für den Aufenthalt im Inland muss ein entsprechendes Dokument vorliegen.
  • Für bestimmte Gruppen gibt es Ausnahmen, die vom Bundesministerium des Innern (BMI) zugelassen werden können.

Ein anerkannter Pass ist in der Regel der Reisepass des Herkunftslandes. Wenn kein Reisepass vorhanden oder beschaffbar ist, gibt es Alternativen wie den Passersatz oder den Ausweisersatz, beispielsweise den Reiseausweis für Ausländer gemäß § 5 AufenthV.

Ausnahmen von der Passpflicht

In einigen besonderen Situationen kann die Passpflicht für Ausländer ausnahmsweise aufgehoben werden:

  • Einreise im dringenden Einzelfall: Bei besonderen Umständen, die eine sofortige Einreise erfordern.
  • Unmöglichkeit der Passbeschaffung: Wenn nachweislich keine Möglichkeit besteht, einen Pass zu beschaffen.
  • Humanitäre Gründe: Bei Asylsuchenden oder Flüchtlingen, die keinen Zugang zu Reisepapieren haben.

Diese Ausnahmen sind in der Regel temporär und an strenge Auflagen gebunden. Entscheidungen über Ausnahmen trifft das BMI oder eine von ihm bestimmte Behörde.

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Passpflicht

Ein Verstoß gegen die Passpflicht kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben:

  • Verweigerung der Einreise oder kein Visum.
  • Bußgelder.
  • Aufenthaltsbeendigung, Entzug des Aufenthaltstitels und Einleitung einer Ausweisung.
  • Untersagung weiterer Aufenthaltsanträge.

Um Verstöße zu vermeiden, ist es ratsam, Pässe und Passersatz rechtzeitig zu beantragen, diese stets gültig zu halten und sich über mögliche Ausnahmen zu informieren.

Unterschied zwischen Passpflicht und Ausweispflicht

Während die Passpflicht (§ 3 AufenthG) einen gültigen Reisepass oder Passersatz erfordert, betrifft die Ausweispflicht den Nachweis der Identität. Ein Ausweisersatz kann unter bestimmten Bedingungen genügen, insbesondere für Flüchtlinge oder Asylsuchende, wenn kein Reisepass vorgelegt werden kann oder eine Passbeschaffung unmöglich ist.

Ein Ausweisersatz erfüllt die grundlegende Anforderung der Ausweispflicht, ist jedoch kein vollwertiger Ersatz für einen Reisepass und dient nur in Sonderfällen als Identitätsnachweis. Er ist beispielsweise ausreichend für die Anmeldung bei Meldebehörden oder Sozialämtern, nicht jedoch für die Identitätsklärung im Sinne einer vollständigen Identitätsfeststellung.

Schema, das die Unterschiede zwischen Reisepass, Passersatz und Ausweisersatz darstellt

Geburtenregistrierung von Neugeborenen von Geflüchteten

Viele geflüchtete Frauen oder Eltern ohne Papiere besitzen kein offizielles Dokument, das die Geburt ihres Kindes in Deutschland belegt und seine Identität nachweist. Dies erschwert die Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen und die Geltendmachung von Rechten.

Die fehlende Geburtsurkunde ist ein Problem, für das Deutschland bereits mehrfach von UN-Ausschüssen gerügt wurde. Die Rechtslage stellt sicher, dass für alle Kinder von Flüchtlingen und Asylsuchenden, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, Geburtsurkunden ausgestellt werden. Wenn die Eltern keine Papiere haben, wird die Geburt eines Kindes unter dem Namen der Mutter gemeldet.

Problematisch wird es, wenn Eltern keine Heiratsurkunde vorlegen können, da dann nur der Name der Mutter als Nachname des Kindes eingetragen wird. In vielen Herkunftsländern bedeutet dies, dass das Kind als "illegitim" gilt. Als Zwischenlösung könnte ein Auszug aus dem Geburtenregister automatisch vom Standesamt an die Eltern von Neugeborenen ohne Papiere übergeben werden.

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Aufenthaltsstatus und Reiseausweise für Neugeborene

In Deutschland geborene Kinder von Asylberechtigten, GFK-Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten erhalten entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG oder nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 AufenthG. Sie sind nicht nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt, sondern nach dem SGB II.

Die Ausländerbehörde (ABH) stellt für Neugeborene in der Regel keinen Ermessensspielraum bei der Ausstellung von Reiseausweisen. Ein Kind, das selbst als Flüchtling anerkannt ist, erhält einen blauen Reiseausweis für Flüchtlinge. Ein Kind mit subsidiärem Schutz oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG darf keinen blauen Reiseausweis erhalten. Wenn ein solcher dennoch ausgestellt wurde, ist dies rechtswidrig.

Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG besteht zunächst. § 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG kommt erst nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an das Kind infolge eines Asylantrages in Frage. Die Farbe des Reisepasses hängt von der Staatsangehörigkeit und dem Schutzstatus ab. Für staatenlose Personen ist der Reiseausweis grau. Ist die Person nicht staatenlos, benötigt sie einen Reisepass aus ihrem Heimatland.

Die Anerkennung eines Neugeborenen als Flüchtling kann über das sogenannte Familienasyl erfolgen, indem die Eltern beim BAMF Asyl beantragen. Die Verfolgungsgründe können auch für das Neugeborene bestehen (§§ 14 a und 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG).

Die gängige Verfahrensweise in Deutschland ist, dass Eltern mit subsidiärem Schutz oder einem Anerkennungstitel für ihre neugeborenen Kinder einen Asylantrag stellen sollen. Dies ermöglicht die Anerkennung im Wege des Familienasyls. Die Eltern werden von der Ausländerbehörde zu dieser Asylantragstellung aufgefordert.

Während dieser Zeit erhalten die Kinder oft keine Leistungen nach dem AsylbLG, da sie nach Auffassung der Bundesregierung Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Die Sozialämter zahlen nicht, da eine offizielle Zuweisung durch die Bezirksregierung fehlt. Die Jobcenter zahlen nicht, da die Eltern noch keine gültigen Ausweispapiere für das Kind vorlegen können. Die anteilige Miete und alle Bedarfe des Neugeborenen müssen die Eltern aus ihren Regelleistungen bestreiten, was die Familie in Schulden treiben kann.

Der rechtmäßige Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes folgt aus einer analogen Anwendung des § 33 Satz 3 Aufenthaltsgesetz. Diese Regelung trägt der besonderen Beziehung zwischen dem Kleinkind und der Mutter unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Familieneinheit Rechnung.

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