Die Berechnung des Elterngeldes basiert auf dem Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Dieser Zeitraum wird als Bemessungszeitraum bezeichnet. Es gibt jedoch bestimmte Umstände, unter denen einzelne Monate von der Berechnung ausgenommen werden können, um das Elterngeld zu optimieren. Insbesondere die Zeit des Mutterschutzes und der Bezug von Mutterschaftsgeld spielen hierbei eine wichtige Rolle und können den Elterngeldanspruch beeinflussen.
Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld
Grundsätzlich werden für die Berechnung des Elterngeldes die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes herangezogen. Für die Mutter gilt in der Regel der Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Beginn des Mutterschutzes.
Es ist wichtig zu verstehen, dass der Bemessungszeitraum weitgehend vorgegeben ist und nicht beliebig verschoben oder verändert werden kann. Änderungen können sich ergeben, wenn das Kind beispielsweise am Anfang oder Ende eines Monats geboren wird, was den Beginn des Mutterschutzzeitraums beeinflussen kann.

Ausklammerung von Monaten mit Mutterschaftsgeld
Monate, in denen Mutterschaftsgeld gezahlt wird, werden in der Regel von der Elterngeldstelle automatisch aus dem Bemessungszeitraum ausklammert. Dies gilt bereits ab einem einzigen Tag der Mutterschaftsgeldzahlung innerhalb eines Kalendermonats. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Einkommensausfälle während des Mutterschutzes das Elterngeld nicht negativ beeinflussen, da Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss das wegfallende Einkommen fast vollständig ersetzen.
Wenn während des Mutterschutzes ein Einkommen erzielt wird, das niedriger ist als das reguläre Gehalt, kann dies die durchschnittliche Elterngeldberechnung verringern. In solchen Fällen kann die Ausklammerung eines Monats mit geringerem Einkommen vorteilhaft sein.
Verzicht auf die Ausklammerung von Mutterschaftsmonaten
Eine wichtige Regelung im Elterngeldrecht besagt, dass auf Antrag des Antragstellers auf die reguläre Ausklammerung von Monaten mit Mutterschaftsgeldzahlungen verzichtet werden kann. Dies bedeutet, dass diese Monate trotz des Bezugs von Mutterschaftsgeld in die Berechnung des Elterngeldes einbezogen werden können.
Ein solcher Verzicht kann sinnvoll sein, wenn im Monat des Beginns der Mutterschutzfrist noch ein signifikantes Erwerbseinkommen erzielt wurde, das höher ist als das Mutterschaftsgeld. Durch den Verzicht auf die Ausklammerung kann dieses höhere Einkommen in die Elterngeldberechnung einfließen und somit zu einem höheren Elterngeld führen.
Ein formloses Schreiben an die zuständige Elterngeldstelle ist in der Regel ausreichend, um diesen Verzicht zu beantragen. Es ist ratsam, diesen Antrag im Rahmen des Elterngeldantrags zu stellen.

Wann lohnt sich der Verzicht auf die Ausklammerung?
Der Verzicht auf die Ausklammerung von Mutterschaftsmonaten ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn:
- Im Monat des Beginns des Mutterschutzes noch ein hohes reguläres Gehalt erzielt wurde, das über dem Mutterschaftsgeld liegt.
- Die steuerliche Belastung in den Monaten mit höherem Einkommen durch eine günstige Steuerklasse (z.B. Steuerklasse 3) geringer war.
Umgekehrt kann es nachteilig sein, auf die Ausklammerung zu verzichten, wenn das Einkommen im Mutterschutzmonat deutlich geringer war oder wenn in diesem Monat eine ungünstigere Steuerklasse galt.
Besonderheiten bei der Steuerklasse
Die Steuerklasse spielt eine entscheidende Rolle bei der Berechnung des Elterngeldes, da die Elterngeldstelle die Nettobeträge zugrunde legt. Ein Wechsel der Steuerklasse, insbesondere von Klasse 4/4 zu 3/5, kann erhebliche Auswirkungen haben.
Wenn beispielsweise eine Frau erst nach der Heirat in die Steuerklasse 3 wechselt und dies erst kurz vor Beginn des Mutterschutzes geschieht, kann dies dazu führen, dass die Elterngeldberechnung auf Basis der ungünstigeren Steuerklasse 1 erfolgt, wenn die 12 Monate vor der Geburt überwiegend die Steuerklasse 1 galt.
Das Bundeselterngeldgesetz (BEEG) sieht Regelungen vor, um die überwiegende Steuerklasse im Bemessungszeitraum zu ermitteln. Bei einem Wechsel der Steuerklasse innerhalb des Bemessungszeitraums wird die Steuerklasse nach dem relativen Mehrheitsverhältnis der Monate berücksichtigt. Falls dies zu einem Nachteil führt, kann der Verzicht auf die Ausklammerung von Monaten mit niedrigerem Einkommen oder ungünstigerer Steuerklasse eine Option sein.
Ausklammerung von Monaten mit Elterngeldbezug für ältere Kinder
Ähnlich wie bei Mutterschaftsgeld können auch Monate, in denen Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bezogen wurde (in dessen ersten 14 Lebensmonaten), auf Antrag ausgeklammert werden.
Schwangerschaftsbedingte Erkrankungen und ihre Auswirkungen
Monate, in denen die Mutter aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung Einkommensausfälle erlitt, können ebenfalls auf Antrag ausgeklammert werden.
Sonderregelungen während der COVID-19-Pandemie
Aufgrund der COVID-19-Pandemie gab es zeitlich befristete Regelungen, die es Eltern ermöglichten, Einkommensausfälle, die durch die Pandemie verursacht wurden, beim Elterngeld nicht nachteilig geltend zu machen. Dies konnte beispielsweise durch Arbeitszeitreduzierung, Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder den Bezug von Verdienstausfallentschädigungen geschehen.
Die Ausklammerung von Monaten mit pandemiebedingten Einkommensausfällen musste glaubhaft gemacht werden, beispielsweise durch Bescheinigungen des Arbeitgebers oder behördliche Anordnungen.
Mischeinkünfte und selbstständige Tätigkeiten
Für Selbstständige oder Personen mit Mischeinkünften (sowohl aus selbstständiger als auch aus nicht-selbstständiger Tätigkeit) gelten gesonderte Regelungen für den Bemessungszeitraum. Hierbei wird in der Regel das Einkommen des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt berücksichtigt. Auch hier sind Verschiebungen des Bemessungszeitraums unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Wenn die selbstständigen Nebeneinkünfte im Durchschnitt weniger als 35 Euro im Monat betrugen, können Eltern beantragen, dass allein ihre nicht-selbstständigen Einkünfte in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt für das Elterngeld berücksichtigt werden.
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Die Rolle von Mutterschaftsgeld und Elterngeld im Zusammenspiel
Es ist wichtig zu verstehen, dass Mutterschaftsgeld und Elterngeld von unterschiedlichen Stellen ausgezahlt werden (Krankenkasse/Arbeitgeber bzw. Elterngeldkasse). Der Verzicht auf die Ausklammerung von Mutterschaftsmonaten bei der Elterngeldberechnung hat keinen Einfluss auf den Anspruch oder die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes selbst.
Mutterschaftsleistungen werden taggenau auf den entsprechenden Lebensmonat des Kindes angerechnet. Wenn in einem Lebensmonat nur anteilig Mutterschaftsgeld gezahlt wird, wird auch nur anteilig Elterngeld ausgezahlt.
Ein freiwilliger Verzicht auf Mutterschaftsleistungen, um die Anrechnung auf das Elterngeld zu vermeiden, ist nicht möglich. Ebenso ist es nicht möglich, Elterngeld erst im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld zu beantragen.
Frühgeburten und verlängerte Mutterschutzfristen
Kommt ein Kind früher als erwartet zur Welt, können die nicht in Anspruch genommenen Tage der Mutterschutzfrist vor der Geburt an die Frist nach der Geburt angehängt werden. Dies kann dazu führen, dass die Mutterschutzfrist nach der Geburt sich verlängert, was wiederum Auswirkungen auf den Elterngeldbezug hat, da diese Monate als für Elterngeld verbraucht gelten.
Für Frauen, die während der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld und/oder Arbeitgeberzuschuss erhalten, werden diese Leistungen mit dem Elterngeld verrechnet. Da Mutterschaftsleistungen in der Regel höher sind als das zustehende Elterngeld, wird für die betroffenen Monate kein oder nur anteilig Elterngeld ausgezahlt.
Beratung ist entscheidend
Aufgrund der Komplexität der Regelungen und möglicher gesetzlicher Änderungen ist es ratsam, sich frühzeitig von der Elterngeldstelle oder einer spezialisierten Beratungsstelle informieren zu lassen. Eine individuelle Beratung kann helfen, die für die eigene Situation optimale Strategie zur Elterngeldberechnung zu finden.
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