Die Auswirkungen der Elternzeit auf das Arbeitsverhältnis

Die Inanspruchnahme der Elternzeit hat wesentliche Auswirkungen auf die Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien für die Dauer dieser Zeit. Grundsätzlich ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, was bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und der Arbeitgeber im Gegenzug keine regelmäßigen Arbeitsentgelte zahlen muss. Eine Ausnahme bildet die Teilzeitarbeit während der Elternzeit, bei der spezifische Regelungen gelten.

Obwohl die Hauptleistungspflichten ruhen, bleiben bestimmte arbeitsrechtliche Nebenpflichten, wie beispielsweise die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht, weiterhin bestehen.

Ruhen des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit

Die Auswirkungen der Elternzeit auf das Arbeitsverhältnis sind nur teilweise gesetzlich geregelt. Allgemein gilt jedoch, dass die Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis für die Dauer der Elternzeit ruhen. Dies betrifft Ansprüche des Arbeitnehmers auf Geldleistungen, Sachbezüge, Urlaub, Gratifikationen, vermögenswirksame Leistungen und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die betriebliche Altersversorgung.

Schema, das die ruhenden Hauptleistungspflichten und bestehenden Nebenpflichten während der Elternzeit darstellt

Besonderheiten bei der Inanspruchnahme der Elternzeit

Beim Thema Erholungsurlaub sind während der Elternzeit Besonderheiten zu beachten. Soweit übergesetzliche Leistungen gewährt werden, sind die Regelungen des Einzelfalles, wie beispielsweise Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, zu berücksichtigen.

Die betriebsverfassungsrechtliche Stellung von Arbeitnehmern, die Elternzeit in Anspruch nehmen, wird durch diese nicht berührt. Allerdings hat die Elternzeit Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten.

Die Rechtsgrundlage für die Elternzeit bildet das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), welches zuletzt mit Wirkung zum 24. Dezember 2022 geändert wurde. Soweit besondere Pflichtenkreise betroffen sind, wie beispielsweise die Betriebsratsmitgliedschaft oder die Sozialversicherung, finden sich die entsprechenden Rechtsgrundlagen in den jeweiligen Gesetzen.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Wenn Sie während der Elternzeit bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten, dürfen Sie durch diese Teilzeitvereinbarung nicht schlechter gestellt werden. Zwar wird Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis durch die Teilzeitvereinbarung geändert, diese Änderung darf jedoch nur Ihre Arbeitszeit betreffen. Die übrigen vertraglichen Vereinbarungen bleiben normalerweise bestehen.

Infografik, die die Rechte und Pflichten bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit vergleicht

Rückkehr nach der Elternzeit

Nach der Rückkehr aus der Elternzeit stellt sich häufig die Frage, ob ein Anspruch auf denselben oder nur einen gleichwertigen Arbeitsplatz besteht. Grundsätzlich gilt, dass nach der Elternzeit das ursprüngliche Arbeitsverhältnis automatisch wieder so gilt, wie es vor der Elternzeit bestanden hat. Hierfür müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen.

Nach der Elternzeit können Sie an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren, sofern in Ihrem Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist. Dies gilt auch dann, wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet haben. In diesem Fall müssen Sie nach Ihrer Elternzeit automatisch wieder die gleiche Wochenstundenzahl arbeiten wie vor der Elternzeit.

Wiedereinstieg in den Job nach der Elternzeit

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