Sonderzahlungen während der Elternzeit im öffentlichen Dienst

Während der Elternzeit gelten für Sonderzahlungen, wie beispielsweise die Jahressonderzahlung, besondere Regelungen. Ob eine solche Zahlung beitragspflichtig ist oder nicht, hängt maßgeblich davon ab, ob und in welchem Umfang während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Ruhende Beschäftigung und Einmalzahlungen

Wenn das Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit ruht und dennoch eine Einmalzahlung geleistet wird, ist diese dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn dieser Zeitraum nicht mit regulärem Arbeitsentgelt belegt ist. Die Einmalzahlung ist nur dann beitragspflichtig, wenn im laufenden Kalenderjahr bereits laufendes Arbeitsentgelt vom zahlenden Arbeitgeber gezahlt wurde. Andernfalls bleibt die Einmalzahlung beitragsfrei.

Besteht während der Elternzeit in einem ruhenden Beschäftigungsverhältnis Anspruch auf eine Einmalzahlung (z.B. Jahressonderzahlung), so ist für den gesamten Monat, in dem die Einmalzahlung erfolgt, ein eigener, zusätzlicher Versicherungsabschnitt mit den Versicherungsmerkmalen 10 bzw. 20 zu melden. Die Jahressonderzahlung ist dabei aufzuteilen: Sie ist nur insoweit zusatzversorgungspflichtig, als sie für Monate gezahlt wird, für die Umlagen für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vorliegen oder Mutterschutzzeiten bestehen. Die Sparkassensonderzahlung ist dagegen in vollem Umfang zusatzversorgungspflichtig.

Im obigen Beispiel ist die Zuwendung, die im Monat November gezahlt wird, für den gesamten Monat November mit Versicherungsmerkmal 10 und 20 zu melden. Da die Monate 01 - 08 (= 8 Monate) mit Umlagen für ein laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt belegt sind, die Mutterschutzzeit vom 25.8. - 1.12.2021 aber ebenfalls als Umlagemonate zählt, ist die Jahressonderzahlung in vollem Umfang (12/12) zusatzversorgungspflichtig. Die Meldung über die Zahlung der Zuwendung (1.11. - 30.11.2021) unterbricht nicht die Meldung der Elternzeit für diesen Zeitraum, sondern tritt parallel daneben. Damit erhält die/der Versicherte für den Monat November sowohl die soziale Komponente von 500 EUR als auch die Jahressonderzahlung, aus denen sich dann insgesamt Versorgungspunkte ergeben.

Scheidet die Mutter aus Anlass der Geburt aus dem Arbeitsverhältnis aus, so ist die aus diesem Grund gezahlte (anteilige) Weihnachtszuwendung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Infografik zur Zuordnung von Einmalzahlungen während der Elternzeit

Urlaubsgeld bei versicherungspflichtiger Beschäftigung in der Elternzeit

Wird während der Elternzeit weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, wird das Urlaubsgeld für die Beitragsberechnung dem Auszahlungsmonat zugeordnet. Für diesen Auszahlungsmonat gelten die normalen Regelungen für die Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen.

Wechsel von versicherungspflichtiger in versicherungsfreie Beschäftigung

Wenn während der Elternzeit ein Wechsel von einem versicherungspflichtigen in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erfolgt und die Einmalzahlung während der geringfügig entlohnten Beschäftigung ausbezahlt wird, ist zunächst zu klären, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist. Gegebenenfalls ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen.

Die Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst

Die Jahressonderzahlung, oft auch als Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt bezeichnet, ist eine zusätzliche finanzielle Leistung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Sie ist in Tarifverträgen wie dem TVöD oder TV-L geregelt und stellt einen wichtigen Bestandteil der Vergütung dar. Die Höhe variiert je nach Tarifvertrag und Beschäftigungsgruppe, typischerweise zwischen 50 % und 100 % eines Monatsgehalts, und wird meist im November oder Dezember ausgezahlt.

Die rechtlichen Grundlagen sind tarifvertraglich festgelegt. Anspruch haben Beschäftigte, die am 1. Dezember des jeweiligen Jahres in einem Arbeitsverhältnis stehen. Der Anspruch kann um 1/12 für jeden Kalendermonat gekürzt werden, in dem kein Anspruch auf Entgelt besteht.

Tabelle mit Bemessungssätzen für die Jahressonderzahlung nach Entgeltgruppen und Kalenderjahren

Bemessungsgrundlage und Kürzungen bei Elternzeit

Für die Bemessung der Jahressonderzahlung ist grundsätzlich ein Durchschnittsentgelt aus den monatlichen Bezügen für Juli bis September des jeweiligen Jahres maßgeblich. Der Bemessungssatz richtet sich nach der Entgeltgruppe am 1. September des Jahres.

Eine Minderung der Jahressonderzahlung unterbleibt nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c TV-L für Kalendermonate, für die wegen Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem BEEG kein Tabellenentgelt zugestanden hat. Dies bedeutet, dass die Elternzeit selbst nicht zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung führt, sofern am Tag vor Beginn der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestand.

Wenn während des Bemessungszeitraums keine Entgeltansprüche bestanden, wird die Jahressonderzahlung nach den Protokollerklärungen zu § 20 Absatz 3 TV-L berechnet. Sind im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert.

Bei einer Elternzeit, die das gesamte Kalenderjahr der Geburt des Kindes umfasst, kann die Bemessungsgrundlage das Entgelt aus dem Vorjahr sein, falls im laufenden Jahr kein Entgelt gezahlt wurde.

Im Falle einer Elternzeit, die das Kind im Jahr der Geburt und die nachfolgenden Monate umfasst, und wenn am Tag vor Eintritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat, wirkt sich die Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres nicht mindernd auf die Jahressonderzahlung aus. In der Regel erhalten Sie in dem Jahr, in dem das Kind geboren wird und Sie sich anschließend in der Elternzeit befinden, die Jahressonderzahlung in voller Höhe.

Inflationsausgleichsprämie und Elternzeit

Im Rahmen der Tarifeinigung vom 02. Dezember wurde die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie als Einmalzahlung und als monatliche Zahlungen vereinbart (TV Inflationsausgleich Länder bzw. TVöD). Anspruchsvoraussetzungen sind, dass das Arbeitsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestand und die Beschäftigten im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt oder gleichgestellte Ansprüche hatten.

Eine TVöD-Beschäftigte, die den gesamten anspruchsbegründenden Zeitraum für die Inflationsausgleichszahlung nach dem TV Inflationsausgleich (TVöD) in Elternzeit war, hat vor dem Arbeitsgericht Essen erfolgreich auf Zahlung des vollen Inflationsausgleichs geklagt. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da Beschäftigte in Elternzeit von der Prämie ausgenommen wurden, obwohl andere Beschäftigte mit Krankengeldbezug etc. die Prämie erhielten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Parallel liegt dem Bundesarbeitsgericht ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zur Corona-Sonderzahlung für Beschäftigte vor, die während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet haben. Möglicherweise könnten daher auch andere Beschäftigte in Elternzeit Anspruch auf die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie haben.

Für die einmalige Inflationsausgleichsprämie i.H.v. 1.800 EUR besteht der Anspruch, wenn Sie am 09.12.2023 in einem Arbeitsverhältnis standen und im Zeitraum 01.08.2023 - 08.12.2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten. Sollten Sie am Stichtag 09.12.2023 ohne Zahlung der Bezüge beurlaubt sein (z. B. Elternzeit), erhalten Sie die Prämie nur, wenn Sie im Zeitraum 01.08.2023 - 08.12.2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten.

Der Anspruch auf die monatlichen Inflationsausgleichszahlungen i.H.v. 120 EUR besteht, wenn Sie in dem jeweiligen Bezugsmonat in 2024 in einem Arbeitsverhältnis stehen und an mind. einem Tag dieses Monats Anspruch auf Entgelt haben. Ein Rückgriff auf Vormonate bei ruhenden Arbeitsverhältnissen kommt nicht in Frage.

Gleichgestellte Ansprüche

Dem Anspruch auf Entgelt für die Zahlung der einmaligen und monatlichen Inflationsausgleichszahlungen sind gleichgestellt:

  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 21 Satz 1 und § 29 TV-L
  • Anspruch auf Krankengeldzuschuss (auch wenn dieser nur der Höhe nach nicht gezahlt wird)
  • Anspruch auf Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld sowie Mutterschutzzuschuss (§§ 18 - 20 MuSchG)
  • Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechende gesetzliche Leistungen
  • Leistungen nach § 56 IfSG (Quarantäne)
  • Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI

Besteuerung von Sonderzahlungen

Die Jahressonderzahlung gehört steuerlich zu den "sonstigen Bezügen". Der Arbeitgeber ermittelt die Steuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle. Dies führt aufgrund der progressiven Wirkung des Steuertarifs regelmäßig zu einem höheren Steuersatz, als wenn die Zahlung gleichmäßig über die Monate verteilt wäre.

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Unterschiedliche Sonderzahlungen im öffentlichen Dienst

Der Begriff "Sonderzahlung" wird im öffentlichen Dienst vielfältig verwendet. Neben der Jahressonderzahlung existieren weitere Formen wie Leistungsentgelt oder Jubiläumszuwendungen. Während die Jahressonderzahlung tariflich fest geregelt ist, knüpft das Leistungsentgelt an individuelle oder teambezogene Leistungskriterien an.

Die TVöD-Sonderzahlung ist typischerweise eine jährliche Zahlung, die im Herbst oder Winter ausgezahlt wird. Ihr Anspruch ist an tarifliche Voraussetzungen geknüpft, was Kündigung, Wechsel oder unterjähriger Eintritt relevant macht.

Haftungsausschluss

Die Ausführungen stellen eine Einschätzung der guud GmbH dar und ersetzen keine steuerliche oder arbeitsrechtliche Beratung. Rechtssicherheit bezüglich der Erfüllung von Voraussetzungen für Sachbezüge kann durch eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt erlangt werden.

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