Die Inanspruchnahme von Elternzeit und die daraus resultierenden Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld sowie mögliche Diskriminierungen am Arbeitsplatz sind komplexe Themen, die in der deutschen Rechtsprechung und Gesetzgebung fortlaufend diskutiert werden. Insbesondere die Regelungen zur Bemessung des Arbeitslosengeldes nach einer Elternzeit und die Frage der Gleichbehandlung von Eltern im Berufsleben werfen wichtige Fragen auf.
Arbeitslosengeld nach der Elternzeit: Eine rechtliche Grauzone
Ein zentraler Aspekt, der immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen führt, ist die Berechnung des Arbeitslosengeldes, wenn Arbeitnehmer nach Ablauf der Elternzeit arbeitslos werden. Insbesondere die Übertragung von Teilen der Elternzeit über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus kann dazu führen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt.
Der Fall des Landessozialgerichts Mainz
Das Landessozialgericht (LSG) Mainz hat sich am 30.08.2016 (Az. L 1 AL 61/14) mit einem solchen Fall befasst. Eine Klägerin hatte nach der Geburt ihres ersten und zweiten Kindes jeweils ein Jahr ihrer Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihrer Kinder übertragen. Insgesamt nahm sie rund 14,5 Monate Elternzeit nach dem dritten Geburtstag ihres jüngsten Kindes in Anspruch. Unmittelbar im Anschluss an diese übertragene Elternzeit wurde sie arbeitslos, da sie im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt hatte.
Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt, da sie während der über 14 Monate Elternzeit nach dem dritten Geburtstag ihres Kindes nicht mehr in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war und somit die erforderliche Mindestversicherungszeit nicht mehr erfüllte. Das LSG Mainz befand, dass die nach Vollendung des dritten Lebensjahres in Anspruch genommene Elternzeit keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung begründet und dies keinen Verstoß gegen europäisches Recht darstellt.

Die fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes
Für viele betroffene Mütter stellt sich die Situation als ungerecht dar: Einerseits fördert der Staat durch die Elternzeit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, andererseits werden sie bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes benachteiligt. Dies liegt an der sogenannten fiktiven Bemessung des Arbeitslosengeldes. Nach einer Neuregelung im SGB III zum 1. Januar 2005 werden bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums für das Arbeitslosengeld Erziehungszeiten, die länger als zwei Jahre dauern, außer Betracht gelassen.
Die Regelung ist in § 130 SGB III in Verbindung mit § 132 SGB III gesetzlich verankert. Da der Bemessungsrahmen maximal zwei Jahre beträgt, führt eine Elternzeit von drei Jahren oder mehr dazu, dass rein vom Wortlaut des Gesetzes her eine fiktive Bemessung vorgenommen werden muss. Bei der fiktiven Bemessung werden die Arbeitslosen je nach beruflicher Qualifikation in Gruppen eingeteilt, und ein Prozentsatz des Durchschnittsverdienstes aller Beschäftigten wird zur Grundlage der Berechnung herangezogen. Dies führt in der Regel zu einem wesentlich niedrigeren Arbeitslosengeld als bei einer Bemessung auf Basis des tatsächlichen früheren Verdienstes.
Rechtliche Anfechtung und mögliche Diskriminierung
Obwohl das Bundessozialgericht (BSG) die Regelung in früheren Entscheidungen bestätigt hat, gibt es Bestrebungen, diese Regelung anzufechten. Es wird argumentiert, dass die Regelung entweder vom Gesetzgeber nicht so gewollt war oder einen Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Grundrechte und europäisches Antidiskriminierungsrecht, darstellt.
So hat das Sozialgericht Dresden die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, ob die Regelung mit dem Gleichheitssatz aus Artikel 3 Grundgesetz vereinbar ist. Auch ein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 4 Grundgesetz, der Mütter unter besonderen Schutz stellt, kommt in Betracht. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht hierzu noch aus.
Darüber hinaus wird ein Verstoß gegen die Richtlinie 79/7/EWG, die die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit betrifft, diskutiert. Da Frauen immer noch wesentlich mehr als Männer Erziehungszeiten in Anspruch nehmen, könnten sie von der Regelung der §§ 130, 132 SGB III benachteiligt werden, was eine mittelbare Diskriminierung darstellen könnte.
Diskriminierung am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit Elternzeit und Pflege
Neben den Problemen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes sehen sich Eltern und pflegende Angehörige auch am Arbeitsplatz Diskriminierungen ausgesetzt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll zwar Benachteiligungen verhindern, doch es bestehen weiterhin Schutzlücken.
Das Maßregelungsverbot und das AGG
Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht benachteiligen, weil diese ihre Rechte in zulässiger Weise ausüben (§ 612a BGB). Dies ist das sogenannte Maßregelungsverbot. Eltern und pflegende Angehörige sind unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Diskriminierungsverbot in § 7 Absatz 1 AGG geschützt, wenn sie wegen der Fürsorge für ihre Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen direkt oder indirekt benachteiligt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Benachteiligung aufgrund eines in § 1 AGG aufgeführten Merkmals erfolgt. Elternschaft und die Fürsorge für pflegebedürftige Angehörige gehören nicht explizit zu diesen Merkmalen.
Eine Benachteiligung kann jedoch mittelbar entstehen, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aufgrund von Merkmalen wie dem Geschlecht benachteiligen. Da überwiegend Frauen Elternzeit nehmen, können Regelungen, die die Elternzeit bei der beruflichen Weiterentwicklung oder Entgeltsteigerung nicht berücksichtigen, eine mittelbare Diskriminierung darstellen.

Aktuelle Forschung und Forderungen
Studien zeigen, dass ein erheblicher Teil der Eltern und pflegenden Angehörigen Diskriminierung am Arbeitsplatz erlebt. Insbesondere beim Wiedereinstieg nach der Elternzeit berichten viele von negativen Erfahrungen, wobei Mütter häufiger betroffen sind als Väter.
Es gibt Forderungen nach gesetzlichen Verbesserungen, um den Diskriminierungsschutz von Beschäftigten aufgrund von Elternschaft und Pflege zu stärken. Ein Rechtsgutachten hat gezeigt, dass im AGG bisher Schutzlücken bestehen, die zulasten von Fürsorgeleistenden gehen.
Vollzeitentschädigung bei Kündigung in Elternzeit
Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Berechnung von Entschädigungen bei Kündigung während der Elternzeit. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu entschieden, dass die Berechnung auf Grundlage des Vollzeitentgelts erfolgen muss.
EuGH-Urteil zur Entschädigungsberechnung
Mit Urteil vom 08.05.2019 (Az. C-123/18) stellte der EuGH fest, dass die Berechnung von Entlassungsentschädigungen und Zuwendungen für einen Wiedereingliederungsurlaub von Arbeitnehmern, denen während einer Elternteilzeit gekündigt wird, auf der Grundlage des Vollzeitgehalts vor der Elternzeit erfolgen muss. Eine nationale Regelung, die dies nicht berücksichtigt, führt zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Der EuGH begründete dies damit, dass eine Berechnung auf Basis des geringeren Teilzeitentgelts gegen die Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub verstößt und den Zweck dieser Vereinbarung untergraben würde. Da deutlich mehr Frauen als Männer Elternteilzeit in Anspruch nehmen, würde eine solche Regelung Frauen mittelbar diskriminieren.
Teilzeitler in Elternzeit - Wie berechnet sich die Abfindungshöhe? | Betriebsrat Video
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