Beihilfe Brandenburg Künstliche Befruchtung: Umfassende Unterstützung für Paare mit Kinderwunsch

Das Land Brandenburg hat sich der Bundesinitiative „Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit“ angeschlossen, um Paare auf ihrem Weg zum Wunschkind zu unterstützen. Diese Initiative bietet finanzielle Hilfe für künstliche Befruchtung und macht Brandenburg zum achten Bundesland, das sich an diesem wichtigen Programm beteiligt.

Symbolbild eines glücklichen Paares, das ein Baby hält

Förderung und Anspruchsvoraussetzungen in Brandenburg

Seit dem Beitritt Brandenburgs zur Bundesinitiative können Ehepaare und Paare in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften, die ihren Hauptwohnsitz in Brandenburg haben, finanzielle Unterstützung für reproduktionsmedizinische Behandlungen in Anspruch nehmen. Die Förderung richtet sich an heterosexuelle Paare mit Kinderwunsch und deckt den ersten bis dritten Behandlungszyklus ab.

Zu den förderfähigen Behandlungen gehören die In-vitro-Fertilisation (IVF) und die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI). Das Land Brandenburg übernimmt dabei bis zu 50 Prozent des verbleibenden Eigenanteils nach der Abrechnung mit den Krankenkassen oder Beihilfestellen. Zusätzlich gewährt der Bund eine finanzielle Unterstützung von bis zu 25 Prozent des Selbstkostenanteils, was eine Gesamtbezuschussung von bis zu 75 Prozent ermöglicht.

Wichtige Antragsvoraussetzungen für die Förderung in Brandenburg:

  • Hauptwohnsitz in Brandenburg.
  • Nutzung einer zugelassenen reproduktionsmedizinischen Einrichtung im Bundesgebiet.
  • Die Behandlung darf noch nicht begonnen worden sein.
  • Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach § 27a SGB V bezüglich medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft.

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt und ist nachrangig gegenüber anderen Erstattungsleistungen. Eine hundertprozentige Kostenerstattung durch Dritte schließt eine Landes- oder Bundeszuschuss aus.

Infografik, die die prozentuale Aufteilung der Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung zeigt (Bund, Land, Eigenanteil)

Die Bundesinitiative: Ein bundesweites Netzwerk der Unterstützung

Neben Brandenburg beteiligen sich bereits zahlreiche weitere Bundesländer an der Bundesinitiative. Dazu gehören Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Hessen. Die finanzielle Unterstützung wird gemeinsam von Bund und Ländern bereitgestellt, wobei die spezifischen Bedingungen und Förderhöhen von Bundesland zu Bundesland variieren können.

Die Bundesinitiative „Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit“ besteht seit 2012 und hat zum Ziel, Paare mit unerfülltem Kinderwunsch von den Behandlungskosten zu entlasten, die nicht von anderen Leistungsträgern übernommen werden. Moderne Technologien ermöglichen es vielen Paaren, ihren Traum von einem eigenen Kind durch medizinische Hilfe zu verwirklichen, und die Bundesinitiative setzt genau hier an.

Verfahren der Reproduktionsmedizin - künstliche Insemination, IVF, ICSI, MESA/TESE einfach erklärt!

Gerichtliche Klärung zur Beihilfe bei künstlicher Befruchtung

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt den Anspruch eines Klägers auf weitere Beihilfe für die im September 2015 durchgeführten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mittels Intrazytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI). Die Ablehnung dieser Beihilfe durch die Beklagte wurde als rechtswidrig eingestuft.

Das Gericht stellte klar, dass für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich ist. Die Neuregelung für Aufwendungen für künstliche Befruchtung durch § 43 BBhV in der Fassung vom 1. Dezember 2020 ist in diesem Fall nicht anwendbar.

Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Nach § 43 Abs. 1 BBhV (a.F.) sind Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung beihilfefähig, wenn sie den Grundsätzen nach § 27a SGB V entsprechen. Dies beinhaltet die Übertragung des sogenannten anwendungsbezogenen Körperprinzips in das Beihilferecht, wonach die Krankenkasse 50 Prozent der genehmigten Kosten übernimmt.

Die Beihilfefähigkeit erstreckt sich auf alle notwendigen Maßnahmen, einschließlich der extrakorporalen Maßnahmen. Der Anspruch des Beihilfeberechtigten ist jedoch auf die Hälfte der Aufwendungen beschränkt, die für die bei ihm oder seinem berücksichtigungsfähigen Ehegatten durchgeführten Maßnahmen sowie die extrakorporalen Maßnahmen entstehen. Dies resultiert aus der Regelung des § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V, die eine Kostenerstattung von 50 Prozent vorsieht.

Im vorliegenden Fall wurden die geltend gemachten Rechnungspositionen als extrakorporale Maßnahmen der künstlichen Befruchtung eingestuft. In entsprechender Anwendung von § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V stellen diese mit einem Anteil von 50 Prozent beihilfefähige Aufwendungen dar. Bei einem für den Kläger geltenden Bemessungssatz von 50 % ergibt sich daraus ein Anspruch auf weitere Beihilfe.

Kein Erlöschen des Beihilfeanspruchs durch private Krankenversicherung

Das Gericht entschied auch, dass der Beihilfeanspruch des Klägers nicht dadurch erloschen ist, dass seine private Krankenversicherung die Hälfte der Gesamtkosten erstattet hat. Die Beklagte konnte sich nicht erfolgreich auf die Argumentation berufen, die Beihilfe sei aufgrund dieser Zahlung „leistungsfrei“ geworden.

Der Sachverhalt unterscheidet sich von sozialgerichtlichen Verfahren, bei denen gesetzlich Versicherte keine Erstattungsansprüche mehr geltend machen können, wenn die private Krankenversicherung des Ehepartners bereits 50 Prozent der Kosten übernommen hat. Der Kläger ist sowohl privat krankenversichert als auch beihilfeberechtigt. Die Beihilfe ergänzt hier die durch die private Krankenversicherung getroffene gesundheitliche Eigenvorsorge.

Die Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 1 BBhV (a.F.) besagt, dass die Beihilfe zusammen mit anderen Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen darf. Der Begriff der „dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen“ ist jedoch weit zu verstehen und umfasst die tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Die Erstattungsgrenze soll verhindern, dass Erstattungen aus Beihilfe und Krankenversicherung die tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen. Sie beinhaltet keine Regelung, nach der Leistungen der privaten Krankenversicherung von den als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen in Abzug gebracht werden könnten.

Die dem Kläger durch seine private Krankenversicherung gewährten Leistungen und die geltend gemachte Beihilfe übersteigen nicht seine tatsächlichen Aufwendungen. Somit greift die Erstattungsgrenze nicht ein. Die „wirkungsgleiche“ Übertragung der Leistungsbegrenzung auf die Beihilfeansprüche kann sich nur auf den von der Beihilfe erfassten Teil der tatsächlichen Aufwendungen beziehen.

Aktuelle Richtlinien und Antragsverfahren in Brandenburg

Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion in Brandenburg trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Ziel ist es, Paare mit unerfülltem Kinderwunsch von den Behandlungskosten zu entlasten, die nicht von anderen Leistungsträgern übernommen werden.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung richtet sich an heterosexuelle verheiratete und unverheiratete Paare, die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben und die weiteren Voraussetzungen des § 27a SGB V erfüllen.

Antragsverfahren für die Förderung:

  • Antragsstellung: Förderanträge sind vor Beginn der Behandlung schriftlich beim Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) einzureichen.
  • Erforderliche Unterlagen: Dazu gehören der Behandlungsplan, Kostenübernahmeerklärungen oder Ablehnungen, ärztliche Notwendigkeitserklärungen und ggf. Anerkennung der Vaterschaft.
  • Auszahlungsantrag: Nach Beendigung des Behandlungszyklus sind alle Rechnungen und Belege zusammen mit dem Auszahlungsantrag bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Privat krankenversicherte Personen und Beihilfeberechtigte legen Nachweise über die gewährten Erstattungen vor.

Die Bearbeitungszeiten für die Anträge sind derzeit gut. Es wird darauf hingewiesen, keine Originalunterlagen einzureichen, da diese nach dem Scannen vernichtet werden.

Symbolbild eines Antragsformulars mit Stempel

Historische Entwicklung und Ausstieg Brandenburgs aus der Bundesinitiative

Seit 2012 gibt es auf Bundesebene ein Förderprogramm zur Unterstützung von Paaren mit ungewollter Kinderlosigkeit. Brandenburg beteiligte sich ab 2018 mit einer eigenen Förderrichtlinie an diesem Programm.

Trotz hoher Nachfrage wurden die eingestellten Mittel im Jahr 2022 nicht aufgestockt, was zum Ausstieg Brandenburgs aus der Bundesinitiative führte. Dies bedeutet, dass Paare aus Brandenburg nunmehr wieder weitgehend auf den Kosten für medizinische Reproduktionsbehandlungen sitzen bleiben, da die Inanspruchnahme der Bundesförderung ein eigenes Landesförderprogramm in mindestens gleicher Höhe voraussetzt.

Die stellvertretende Vorsitzende der CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg, Kristy Augustin, kritisierte diese Entwicklung und wies darauf hin, dass 12 von 16 Bundesländern Paare bei der Kinderwunschbehandlung unterstützen.

Informationen und weitere Bundesländer

Zusätzliche Informationen zur Bundesinitiative „Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit“ finden Sie unter www.informationsportal-kinderwunsch.de.

Neben Brandenburg haben sich auch andere Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen, Bremen und das Saarland der Bundesinitiative angeschlossen. Die Länder Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz und Saarland unterstützen auch gleichgeschlechtliche Paare bei Kinderwunschbehandlungen aus Landesmitteln.

Die Bundesförderung setzt voraus, dass sich die Bundesländer mit einem eigenen Landesförderprogramm in mindestens gleicher Höhe wie der Bund beteiligen. Die kooperierenden Bundesländer stellen gemeinsam mit dem Bund finanzielle Mittel bereit, um den Wunsch nach einem eigenen Kind für möglichst viele Paare zu erfüllen.

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