Schwangere dürfen nicht mit schwerer körperlicher Arbeit oder mit Arbeiten, bei denen sie gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt sind, beschäftigt werden. Im Einzelfall kann die Beschäftigung einer Schwangeren bereits vor Beginn der Schutzfrist verboten sein, wenn eine Gefahr für Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung besteht.
Der ausbildende Betrieb muss während der Schutzfrist die Ausbildungsvergütung weiter bezahlen. Während des gesetzlichen Mutterschutzes erhält die Auszubildende keine Ausbildungsvergütung, sondern Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (§ 13 MuSchG).
Die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert sich nicht automatisch um die Zeiten der schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbote. Es besteht jedoch auf Antrag der Auszubildenden bei der zuständigen Stelle, beispielsweise der IHK, die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis zu verlängern, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist (§ 8 Abs. 1 BBiG).
Elternzeit und ihre Auswirkungen auf die Ausbildung
Grundsätzlich haben Personen, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen, einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Dieser Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes und kann nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Es ist ratsam, die Elternzeit in der Woche nach der Geburt gegenüber dem Ausbildenden geltend zu machen und dabei die gewünschten Zeiträume innerhalb von zwei Jahren anzugeben.
Wichtiger Hinweis: Die Elternzeit wird nicht auf die Dauer der Berufsausbildung angerechnet. Das Ausbildungsverhältnis ruht während der Elternzeit, und die Berufsausbildung verlängert sich kraft Gesetzes um die Dauer der Elternzeit.

Fortführung der Ausbildung während der Elternzeit
Während der Elternzeit besteht die Möglichkeit, die Ausbildung in Teilzeit fortzuführen. Hierbei darf die wöchentliche Arbeitszeit in der Regel 30 Stunden nicht überschreiten. Auszubildende können beim Ausbildenden einen Antrag auf Verringerung und Neugestaltung der Arbeitszeit stellen, über den sich die Vertragsparteien innerhalb von vier Wochen einigen sollen.
Besonderheit für Geburten vor dem 01.09.2021: Eltern, deren Kinder vor dem 01.09.2021 geboren wurden, dürfen während der Elternzeit maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten.
Für Geburten ab dem 01.09.2021: Die Grenze für die wöchentliche Arbeitszeit während der Elternzeit liegt bei 32 Stunden. Dies gilt auch für Auszubildende, wenn ihr Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht, beispielsweise bei Umschulungen oder beruflichen Fortbildungen.
Wenn Sie im Rahmen der Ausbildung während der Elternzeit etwas verdienen, muss die Tätigkeit auf 32 Stunden pro Woche begrenzt sein. Dies betrifft beispielsweise bezahlte Volontariate, Referendariate, Traineeships oder Praktika, bei denen die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten im Vordergrund steht, sowie Werkstudententätigkeiten.
In manchen Fällen müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, wenn Sie während der Elternzeit eine Ausbildung beginnen. Jegliche Teil- oder Vollzeittätigkeit, einschließlich einer Ausbildung bei einem anderen Arbeitgeber, während der Elternzeit benötigt die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers und muss diesem gemeldet werden.
Möglichkeiten während der Elternzeit
Während der Elternzeit können Sie studieren, Fort- oder Weiterbildungen absolvieren oder eine unentgeltliche Ausbildung machen. Dies ist auch dann möglich, wenn die Tätigkeit mehr als 32 Wochenstunden in Anspruch nimmt, solange es sich um eine unentgeltliche Tätigkeit handelt.
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Kündigungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der gesamten Elternzeit. Dies gilt auch für Auszubildende.
Elterngeld als Ausgleich
Während der Elternzeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ausbildungsvergütung. Um die ausbleibenden Lohnzahlungen zu kompensieren, steht jedem Elternteil Elterngeld zur Verfügung. Das Elterngeld richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt und ist auf 1.800 Euro pro Monat gedeckelt. Für Geringverdiener, zu denen die meisten Azubis zählen dürften, greift eine Mindestgrenze von 1.000 Euro netto.

Besonderheiten bei Teilzeitausbildungen
Ausnahmen von der automatischen Verlängerung der Ausbildungszeit gibt es für Ausbildungen, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Teilzeit durchgeführt werden. Wenn Sie Ihre Arbeitszeit auf maximal 32 Stunden pro Woche reduzieren, können Sie Ihre Ausbildung fortsetzen, ohne dass sich die Ausbildungszeiten um die Dauer der Elternzeit verlängern. Ob für Ihre spezifische Ausbildung diese Ausnahme gilt, erfahren Sie bei der zuständigen Kammer Ihres Berufsstandes oder bei der Kultusbehörde Ihres Bundeslandes.
Wichtiger Hinweis: Wenn Sie sich für eine Teilzeitausbildung entscheiden, bei der Sie maximal 32 Stunden pro Woche arbeiten, verlängert sich die Ausbildungszeit nicht um die Dauer der Elternzeit. Dies ist eine wichtige Information, die Sie vor Antritt der Elternzeit klären sollten.
Teilzeitausbildung als Mama// Working Mum // Klappt das?
Bindung und Flexibilität bei der Elternzeit
Mit der Anmeldung der Elternzeit binden Sie sich für die ersten 24 Monate an die beantragte Elternzeit. Eine Verlängerung oder Verkürzung innerhalb dieser 24 Monate bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers, da kein gesetzlicher Anspruch auf Änderung besteht. Erst für das dritte Lebensjahr des Kindes kann die Elternzeit mit einer Frist von sieben Wochen neu mitgeteilt, verfallen gelassen oder über das dritte Lebensjahr hinaus übertragen werden.
Wenn Sie länger als ein Jahr Elternzeit nehmen möchten, benötigen Sie die Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann eine Verlängerung ablehnen. Ebenso benötigt jede Tätigkeit während der Elternzeit, auch eine Ausbildung, die Zustimmung des Arbeitgebers.
Jegliches Einkommen, das Sie während des Bezugs von Elterngeld erzielen, muss der Elterngeldkasse mitgeteilt werden.
Es ist ratsam, sich vor Antritt der Elternzeit umfassend über alle Regelungen und die damit verbundenen Konsequenzen für das Ausbildungsverhältnis zu informieren.
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