Aufenthalt von Kindern seit Geburt in Deutschland

Die Einreise und der Aufenthalt von Kindern, die in Deutschland geboren werden, sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die sich nach dem Aufenthaltsstatus der Eltern richten. Grundsätzlich wird das Kind, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums sind oder visumfrei einreisen durften, so behandelt, als besäße es selbst ein Visum oder wäre visumfrei. Soll der Aufenthalt des Kindes nach Ablauf des Visums oder der visumfreien Zeit in Deutschland fortgesetzt werden, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das Kind bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

Zuständige Stelle und Verfahren

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat. Die Meldebehörde informiert in der Regel die Ausländerbehörde über die Geburt eines Kindes, woraufhin diese das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einleitet. Die Ausländerbehörde wird sich dann mit den Eltern in Verbindung setzen, um die notwendigen Unterlagen anzufordern.

Sollte die Ausländerbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes von sich aus eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, müssen die Eltern diese vor Ablauf der Frist beantragen. Die Antragsstellung kann je nach Ausländerbehörde online, über ein spezielles Formular oder persönlich erfolgen. Bei einer persönlichen Vorsprache werden die Identitäten der Eltern und des Kindes sowie die vorgelegten Unterlagen geprüft. Das Verfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt; bei fehlenden Deutschkenntnissen kann die Begleitung durch eine Person, die als Übersetzer fungiert, sinnvoll sein.

Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beauftragt die Ausländerbehörde die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) bei der Bundesdruckerei. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel befristet erteilt, wobei die Gültigkeit sich nach dem Aufenthaltstitel der Eltern richtet. Eine Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf beantragt werden.

Die Bearbeitungsdauer für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei beträgt etwa 4 bis 6 Wochen. Die gesamte Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde variieren.

Übersicht über die Zuständigkeiten und Verfahrensschritte bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für in Deutschland geborene Kinder.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein in Deutschland geborenes Kind setzt grundsätzlich voraus, dass die sorgeberechtigten Elternteile Drittstaatsangehörige sind, also nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-, EWR-Staates oder der Schweiz besitzen. Weiterhin muss mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU sein. Das Kind muss in Deutschland geboren sein und mindestens ein personensorgeberechtigter Elternteil muss mit dem Kind in einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland leben.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  • Ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (z.B. Reisepass oder Passersatz) eines oder beider Elternteile und des Kindes.
  • Die Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eines oder beider Elternteile.
  • Die Geburtsurkunde des Kindes.

Ein persönliches Erscheinen der Eltern ist in der Regel notwendig.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Ius Soli)

Seit dem Jahr 2000 gilt für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern das Geburtsortprinzip (ius soli). Ein Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zum Zeitpunkt der Geburt mindestens ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts ist. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) am 27. Juni 2024 hat sich die Regelung für Kinder, die ab diesem Datum geboren wurden, vereinfacht: Ein fünfjähriger Aufenthalt eines Elternteils am Tag der Geburt ist ausreichend.

Für Kinder, die bis zum 26. Juni 2024 geboren wurden, gilt das alte Recht, wonach ein achtjähriger rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt eines Elternteils am Tag der Geburt erforderlich war. Das neue Gesetz kann hier nicht rückwirkend angewendet werden.

Wichtiger Hinweis: Die durch Geburt im Inland erworbene deutsche Staatsangehörigkeit kann nicht ausgeschlagen werden.

Besonderheiten beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

  • Besitzt ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist das Kind durch Geburt ebenfalls deutscher Staatsangehöriger (§ 4 StAG).
  • Wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, erwirbt das Kind neben der Staatsangehörigkeit seiner Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet, muss der Vater das Kind zunächst als seines anerkennen.
  • Die Jahre des Asylverfahrens gelten in der Regel nicht als rechtmäßiger Aufenthalt, sondern nur als gestatteter Aufenthalt. Sie werden nachträglich rechtmäßig, wenn das Asylverfahren mit einer positiven Entscheidung endet.

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Rechtsbehelfe und Hinweise

Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde kann Widerspruch eingelegt werden. Sollte dem Widerspruch nicht stattgegeben werden, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht zu erheben.

Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, um Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden. Unrichtige oder unvollständige Angaben können nachteilig sein.

Es ist unerheblich, ob die Eltern des Kindes verheiratet sind. Es genügt, wenn ein Elternteil eine der genannten Aufenthaltserlaubnisse innehat. Erlischt die Aufenthaltserlaubnis der Elternteile, kann auch die Aufenthaltserlaubnis des Kindes widerrufen werden.

Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründet allein kein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot oder Ausreisehindernis, es sei denn, die bestehende familiäre Lebensgemeinschaft kann nicht zumutbar im Heimatstaat der Familienangehörigen gelebt werden und es bestehen keine übergeordneten öffentlichen Interessen, die eine Ausreise erfordern.

Besitzen ausländische Familienangehörige unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, müssen sie darlegen, dass eine gemeinsame Einreise in einen der Heimatstaaten nicht möglich ist.

Bei Zweifeln an der Vaterschaftsanerkennung prüft die Ausländerbehörde, ob diese missbräuchlich erfolgte. In der Regel werden hierzu die Eltern persönlich angehört.

Wenn der Vater sich weigert, die Vaterschaft anzuerkennen, kann die Mutter beim Familiengericht einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft stellen. Das Familiengericht kann hierzu ein Abstammungsgutachten in Auftrag geben.

Wenn die Eltern im Asylverfahren sind, muss auch für das hier geborene Kind ein Asylverfahren eingeleitet werden. Erhalten die Eltern eine Aufenthaltsgestattung, bekommt das Kind ebenfalls eine solche für die Dauer des Asylverfahrens. Verzichten die Eltern auf das Verfahren, erhält das Kind lediglich eine Duldung bis zur Entscheidung über das Asylverfahren der Eltern.

Sollten die Eltern aus unterschiedlichen Ländern stammen und Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Geburtsurkunden und der Klärung der Staatsangehörigkeit haben, kann dies dazu führen, dass Familien nicht in ihre Herkunftsländer abgeschoben werden können, obwohl ihnen kein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht erteilt wird.

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