Elternzeit in Saarbrücken: Ein umfassender Leitfaden

Anspruch auf Elternzeit haben grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies schließt auch Beschäftigte in Heimarbeit, Teilzeitbeschäftigte, Arbeitnehmer in geringfügigen Arbeitsverhältnissen und befristet Beschäftigte ein. Personen, die zu ihrer Berufsbildung angestellt sind, gelten ebenfalls als Arbeitnehmer im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG).

Darüber hinaus haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit, wenn sie ein Kind zum Zweck der Adoption in ihren Haushalt aufnehmen. Dies gilt gleichermaßen für ein Kind des Ehegatten. Auch die Elternzeit für eigene Enkelkinder kann in Anspruch genommen werden, sofern die Berechtigten mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben und das Kind überwiegend selbst betreuen und erziehen. Weitere Voraussetzungen für den Anspruch können sein, dass ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt.

Anspruch und Dauer der Elternzeit

Mütter können im Anschluss an die gesetzlichen Mutterschutzfristen (acht bzw. zwölf Wochen) Elternzeit in Anspruch nehmen, längstens bis zum dritten Geburtstag ihres Kindes. Väter können ab der Geburt des Kindes Elternzeit nehmen.

Innerhalb dieses Zeitraums können Eltern den Beginn und das Ende der Elternzeit flexibel wählen. Die Elternzeit muss jedoch verbindlich festgelegt werden, und zwar bis zum 24. Lebensmonat des Kindes.

Ein wichtiger Aspekt ist die Möglichkeit der Übertragung von Elternzeit. Ein Zeitraum von maximal 24 Kalendermonaten kann auf die Zeit zwischen der Vollendung des dritten und achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Für diese Übertragung ist keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.

Eine Verlängerung oder vorzeitige Beendigung einer verbindlich festgelegten Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder in bestimmten Härtefällen möglich. Eine Ausnahme bildet die werdende Mutter: Sie kann die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden.

Infografik, die die verschiedenen Zeiträume und Möglichkeiten der Elternzeit für Mütter und Väter darstellt, inklusive der Übertragungsoptionen.

Flexibilität bei der Inanspruchnahme

Die Elternzeit kann flexibel gestaltet werden. Grundsätzlich kann jeder Elternteil maximal drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Eltern haben die Möglichkeit, Elternzeit gleichzeitig zu beanspruchen oder sich abzuwechseln. Dabei kann jeder Elternteil seine Elternzeit nur in maximal drei Zeitabschnitte aufteilen.

Wie bereits erwähnt, kann ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes übertragen werden. Diese Übertragung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers.

Besonderheiten bei Arbeitgeberwechsel und weiteren Kindern

Sollte es zu einem Arbeitgeberwechsel kommen, kann der neue Arbeitgeber vom alten Arbeitgeber eine Bescheinigung über die bereits in Anspruch genommene Elternzeit verlangen. Die Elternzeit wird hierbei separat betrachtet.

Bei der Geburt eines weiteren Kindes während einer laufenden Elternzeit wird die bestehende Elternzeit nicht automatisch beendet oder unterbrochen. Die Elternzeit für das weitere Kind schließt sich an die abgelaufene erste Elternzeit an und läuft dann längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des zweiten Kindes.

Kündigungsschutz und Urlaubsanspruch

Der Kündigungsschutz, der durch das Mutterschutzgesetz und das BEEG gewährt wird, gilt ausschließlich für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Bei Arbeitsverträgen mit einer rechtswirksamen Zeit- oder Zweckbefristung endet das Arbeitsverhältnis zum vorgesehenen Beendigungstermin bzw. mit Erreichen des bestimmten Vertragszwecks. Das Arbeitsverhältnis verlängert sich nicht automatisch um Zeiten von Mutterschutzfristen oder Elternzeit.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat, für den Elternzeit genommen wird, um ein Zwölftel zu kürzen. Angebrochene Kalendermonate werden bei dieser Kürzung nicht berücksichtigt.

Sonderzahlungen und Nebentätigkeit

Die Elternzeit führt nicht zwangsläufig zum Wegfall oder zur Kürzung von Sonderzahlungen. Ob und wie sich die Elternzeit auf Sonderzahlungen auswirkt, hängt vom jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag ab und muss im Einzelfall geprüft werden.

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden zulässig. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer.
  • Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen.
  • Es muss sich um eine Stundenreduzierung auf 15 bis 32 Stunden wöchentlich handeln, mit einer Mindestdauer von zwei Monaten.
  • Es dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Der Anspruch auf Arbeitszeitverringerung muss mindestens sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Bei Elternzeit, die nach dem dritten Geburtstag des Kindes genommen wird, beträgt diese Frist 13 Wochen. Der Antrag muss den Beginn sowie den Umfang der gewünschten Arbeitszeitverringerung enthalten.

Lehnt der Arbeitgeber den Antrag auf Arbeitszeitverringerung ab, muss er dies innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich und mit Begründung tun. Bei Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes verlängert sich diese Frist auf acht Wochen.

Elterngeldbezug und Mitgliedschaft in der Krankenversicherung

Während des Elterngeldbezuges oder während der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Freiwillig Versicherte sowie Privatversicherte bleiben grundsätzlich ebenfalls beitragspflichtig.

Ein Elternteil kann für maximal zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Für weitere zwei Monate (sogenannte Partnermonate) kann Elterngeld bezogen werden, wenn der andere Elternteil für diese Zeit sein Einkommen durch Reduzierung seiner Arbeitszeit verringert. Die Monate des Elterngeldbezugs können die Eltern frei untereinander aufteilen.

Eltern können in den ersten zwölf Monaten nur einen Monat gemeinsam Basiselterngeld beziehen. Der zweite Partnermonat muss sich dann an den Basiselterngeldbezug des anderen Elternteils anschließen. Bezieht ein Elternteil jedoch ElterngeldPlus, kann der andere Elternteil gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.

Alleinerziehende, die vor der Geburt erwerbstätig waren, können die Partnermonate für sich selbst in Anspruch nehmen und erhalten somit insgesamt 14 Monate Elterngeld.

Besonderheiten bei Frühgeburten und ElterngeldPlus

Bei Frühgeburten kann der Anspruch auf Elterngeld unter Umständen für einen längeren Zeitraum bestehen. Die Dauer des Anspruchs hängt von der Differenz zwischen dem errechneten und dem tatsächlichen Geburtstermin ab. Anspruch auf Elterngeld kann maximal bis zu 16 Monate bestehen, wenn das Kind mindestens 16 Wochen vor dem ursprünglich berechneten Entbindungstag geboren wurde.

▶ Was ist Elterngeld Plus?

Antragstellung für Elterngeld im Saarland

Eltern mit Wohnsitz im Bundesland Saarland müssen ihren Antrag für Basiselterngeld und ElterngeldPlus beim Landesamt für Soziales (Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie) in Saarbrücken einreichen.

Im Saarland besteht neben der Möglichkeit, den Antrag schriftlich per Post einzureichen, auch die Option eines Online-Antrags. Hier können die Antragsformulare kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Die Elterngeldantragsformulare sind teilweise komplex. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in Saarbrücken ist für die Bearbeitung Ihres Elterngeldantrages zuständig und nimmt Ihren ausgefüllten Antrag als Landesamt für Soziales entgegen.

Das Bundesland Saarland bietet mit dem Online-Antrag eine effiziente Möglichkeit, Elterngeld zu beantragen. Ihre eingegebenen Daten werden sofort überprüft, und Sie erhalten automatisch eine Liste mit den erforderlichen Antragsformularen und Anlagen, die auf Ihre persönliche Familiensituation zugeschnitten sind. Der Online-Antrag für Elterngeld im Saarland erhöht durch intelligente Überprüfungen die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Formulare.

Screenshot des Online-Portals zur Beantragung von Elterngeld im Saarland.

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