Das Elterngeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für Eltern nach der Geburt eines Kindes. Es soll Eltern ermöglichen, sich auf die Betreuung und Erziehung ihres Neugeborenen zu konzentrieren, ohne dabei auf ein Einkommen verzichten zu müssen. Die Beantragung des Elterngeldes erfolgt schriftlich und unterliegt bestimmten Fristen und Formvorschriften.
Höhe des Elterngeldes
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes. Grundsätzlich beträgt das Basiselterngeld zwischen 65 und 100 Prozent dieses Einkommens. Monatlich liegt die Leistung zwischen 300 Euro und 1.800 Euro.
Wird während des Bezugs von Elterngeld weiterhin Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, verringert sich die Elterngeldleistung entsprechend. Die Grenze für die Erwerbstätigkeit liegt bei maximal 32 Stunden pro Woche. Es gibt jedoch Besonderheiten zu beachten, beispielsweise bei Urlaub oder während einer Ausbildungs- oder Studienzeit.
Das zu versteuernde Einkommen im Jahr vor der Geburt darf eine gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschreiten. Diese Grenze wird in den kommenden Monaten reduziert.
Sonderregelungen und Zuschläge
- Mehrlingsgeburten: Bei Mehrlingsgeburten besteht ein Anspruch auf Elterngeld. Für das zweite und jedes weitere Kind wird ein Mehrlingszuschlag von monatlich 300 Euro gewährt.
- Geschwisterbonus: Familien mit zwei oder mehr Kindern können unter bestimmten Voraussetzungen einen Geschwisterbonus erhalten. Dieser beträgt 10 Prozent des zustehenden Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro monatlich.
- ElterngeldPlus: Das ElterngeldPlus kann mindestens 50 Prozent des Basiselterngeldes betragen und kann, abhängig vom Erwerbseinkommen, über den doppelten Zeitraum gezahlt werden. Monatlich liegt es zwischen 150 Euro und 900 Euro.
- Partnerschaftsbonus: Durch den Partnerschaftsbonus erhalten Eltern jeweils zwei, drei oder vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus, wenn sie sich Erwerbs- und Familienarbeit partnerschaftlich teilen. Dies ist möglich, wenn beide Elternteile gleichzeitig in bis zu vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt erwerbstätig sind.
- Frühgeborene: Eltern von besonders frühgeborenen Kindern, die ab dem 1. September 2021 geboren sind, erhalten bis zu vier zusätzliche Basiselterngeld-Monate, die auch in ElterngeldPlus-Monate umgewandelt werden können.

Antragstellung und Fristen
Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag kann ab dem Tag der Geburt des Kindes bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonats gestellt werden.
Eltern können selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt und welche Bezugsvariante (Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder eine Kombination) gewählt wird. Im Antrag müssen die gewünschten Lebensmonate des Kindes und die gewählte Bezugsvariante angegeben werden.
Wichtige Neuerungen und Hinweise
- Gleichzeitiger Bezug: Seit dem 1. April 2024 ist ein gleichzeitiger Bezug des Basiselterngeldes von beiden Elternteilen grundsätzlich nur noch für maximal einen Monat und innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Ausnahmen gelten beispielsweise für Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung, Eltern von Zwillingen oder Mehrlingen sowie für Frühchen.
- Lebensmonate: Das Elterngeld wird nicht für Kalendermonate, sondern für Lebensmonate des Kindes gezahlt.
- Mindestbezugszeit: Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monate (Mindestbezugszeit) und höchstens für zwölf Monate Basiselterngeld in Anspruch nehmen. Statt für einen Monat Basiselterngeld kann jeweils für zwei Monate ElterngeldPlus bezogen werden.
- Steuerfreiheit: Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 8 Einkommensteuergesetz dem Progressionsvorbehalt.
Elterngeld einfach verstehen [2025]
Voraussetzungen für den Elterngeldanspruch
Um Elterngeld erhalten zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
- Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland oder halten sich gewöhnlich hier auf.
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
- Sie sind nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig.
- Ihr zu versteuerndes Einkommen lag im Jahr vor der Geburt nicht über der gesetzlichen Einkommensgrenze.
Das Elterngeld ist eine Leistung für Eltern innerhalb der ersten Entwicklungsphase ihres Kindes.
Zuständige Elterngeldstellen und Antragstellung online
Örtlich zuständig für die Elterngeldanträge ist in der Regel die Elterngeldstelle der Stadt bzw. des Landkreises, in dem Sie wohnen. Die Elterngeldstelle berät Sie und stellt Ihnen alle benötigten Formulare zur Verfügung.
Die niedersächsischen Elterngeldstellen arbeiten an der volldigitalen Antragstellung über ElterngeldDigital. Mit einem BundID-Konto können Sie den Antrag online einreichen, unter Nutzung der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels. Eine Alternative ist die postalische Übersendung des ausgedruckten Antrags oder die digitale Einreichung mit postalischer Zusendung eines unterschriebenen Mantelbogens.
Bitte beachten Sie bei der Online-Antragstellung, dass die für das Elterngeld ausgestellte Geburtsurkunde und gegebenenfalls der Mantelbogen (sofern keine qualifizierte digitale Unterschrift mittels bundID erfolgt) weiterhin per Post übersandt werden müssen, da ein elektronischer Abruf von Unterlagen bei den Standesämtern noch nicht möglich ist.
Wenn Sie Ihren Antrag nicht online stellen möchten, finden Sie die aktuellen Antragsformulare als ausfüllbare PDF-Formulare. Es wird empfohlen, die Formulare zunächst auf den Rechner herunterzuladen und zu speichern, um sie dann mit einem entsprechenden Reader (z.B. Adobe Acrobat Reader) auszufüllen, um mögliche Probleme beim Ausfüllen direkt im Browser zu vermeiden.

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