Zuschläge während des Beschäftigungsverbots: Was Schwangere erhalten

Frauen, die aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht wie bisher beschäftigt werden dürfen, erhalten weiterhin ihre Vergütung. Dies umfasst sowohl das Grundgehalt als auch bestimmte Zulagen. Die Frage, welche Zulagen in diesem Fall gezahlt werden müssen, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) präzisiert.

Sachverhalt und die Entscheidung des EuGH

Zwei Arbeitnehmerinnen klagten auf Zahlung höherer Vergütungen während des Mutterschaftsurlaubs, der auch ein Beschäftigungsverbot einschließt. Im Fall einer österreichischen Ärztin wurde wegen ihrer Schwangerschaft ein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Vorher bezog sie neben dem Grundgehalt eine sogenannte Journaldienstzulage für geleistete Überstunden. Da diese Zulage nach österreichischem Recht nur bei tatsächlicher Leistung der Journaldienste (Bereitschaftsdienst) gezahlt werden durfte, verweigerte der Arbeitgeber die Zahlung während des Beschäftigungsverbots.

Eine finnische Kabinenchefin einer Fluggesellschaft hatte ein eingeschränktes schwangerschaftsbedingtes Beschäftigungsverbot. Ein erheblicher Teil ihres Einkommens bestand aus Zulagen, die an ihre Leistungsposition anknüpften oder Nachteile des Einsatzes im Luftverkehr ausgleichen sollten. Während der Schwangerschaft wurde sie für Bürotätigkeiten eingesetzt, doch der Arbeitgeber zahlte die Zulagen nicht weiter.

In beiden Fällen baten die nationalen Gerichte den EuGH um Klärung, ob die Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen (92/85/EWG) es Arbeitgebern gestattet, die Zahlung von Zulagen während des Beschäftigungsverbots zu verweigern. Der EuGH differenzierte in seinen Entscheidungen zwischen zwei Arten von Zulagen.

Arten von Zulagen und ihre Fortzahlungspflicht

Zulagen, die an die berufliche Position der Arbeitnehmerin anknüpfen, müssen auch während des Beschäftigungsverbots fortbezahlt werden. Dies schließt beispielsweise Zulagen ein, die für eine bestimmte Tätigkeit oder Position gezahlt werden, unabhängig davon, ob diese spezifische Tätigkeit aufgrund des Beschäftigungsverbots aktuell ausgeübt werden kann.

Im Gegensatz dazu müssen Zulagen, die als direkter Ausgleich für tatsächlich geleistete Tätigkeiten oder besondere Belastungen gezahlt werden, nicht zwingend fortgezahlt werden, wenn diese Tätigkeiten aufgrund des Beschäftigungsverbots nicht mehr erbracht werden können. Dies gilt insbesondere, wenn die Zulage als reine Aufwandsentschädigung für spezifische Arbeitsleistungen dient, die während des Beschäftigungsverbots entfallen.

Schema zur Unterscheidung von Zulagenarten und ihrer Fortzahlungspflicht während des Beschäftigungsverbots

Rechtliche Grundlagen in Deutschland: Mutterschutzgesetz

In Deutschland regelt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) die Ansprüche von schwangeren Arbeitnehmerinnen während eines Beschäftigungsverbots. Nach § 18 MuSchG erhält eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, einen Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber.

§ 21 MuschG in der aktuellen Fassung regelt die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Bei der Berechnung des Mutterschutzlohns ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft maßgeblich.

Berücksichtigung von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung

Bei der Berechnung dieses Durchschnittsverdienstes sind auch regelmäßig gezahlte Erschwerniszulagen und Zeitzuschläge zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere Zulagen für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen sowie für Nachtarbeit, sofern diese regelmäßig gezahlt wurden.

Erschwerniszulagen sind Zulagen, die als Gegenleistung für besondere Arbeitsleistungen und Erschwernisse gezahlt werden. Dazu gehören Leistungs-, Gefahren- und Schmutzzulagen, aber auch Bedienungsgelder. Diese sind bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes nach § 18 MuSchG ungeschmälert zu berücksichtigen.

Ebenfalls uneingeschränkt mit einzubeziehen sind gesetzlich vorgeschriebene oder tariflich vereinbarte Vergütungen und Zuschläge für Überstunden, Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Wechsel- und Schichtdienste. Dies gilt unabhängig davon, ob zuschlagspflichtige Arbeiten im Berechnungszeitraum regelmäßig oder nur gelegentlich angefallen sind.

Berechnungszeitraum und Verdienst­erhöhungen

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Arbeitgeber Schwangeren, die wegen eines Beschäftigungsverbots teilweise oder ganz mit der Arbeit aussetzen müssen, mindestens den Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor Beginn des Monats zu gewähren hat, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Dies stellt sicher, dass der Berechnungszeitraum außerhalb der Zeit der Schwangerschaft liegt und die werdende Mutter einschließlich der Zahlung von Zulagen und Zuschlägen verdienst­mäßig so gestellt wird wie vor Beginn der Schwangerschaft.

Sollte es nach dem Referenzzeitraum gemäß § 18 MuSchG zu einer Arbeitsentgelterhöhung gekommen sein, beispielsweise durch eine Aufstockung der Anzahl der Dienste, so ist gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 2 MuSchG die neue Arbeitsentgelthöhe zu berücksichtigen. Der Gedanke dahinter ist, dass eine Schwangere aufgrund eines Beschäftigungsverbots nicht schlechter gestellt werden soll.

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Sonderfall Minijobs und SFN-Zuschläge

Auch für Minijobberinnen gelten besondere Regelungen. Wenn eine Minijobberin beispielsweise regelmäßig Nachtarbeit leistet und dafür Steuer- und sozialversicherungsfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) erhält, bleiben diese bei der Berechnung des beitragspflichtigen Verdienstes unberücksichtigt. Der beitragspflichtige Verdienst bleibt somit bei der Basisgrenze des Minijobs.

Erwartet die Minijobberin ein Kind und fällt aufgrund eines Beschäftigungsverbots aus, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihren Verdienst weiterzuzahlen. Dies schließt auch die vereinbarten SFN-Zuschläge mit ein. Selbst wenn diese Zuschläge während des Beschäftigungsverbots steuerpflichtig werden, bleibt der Minijob-Status erhalten.

Damit Arbeitgeber mit den Kosten für die Entgeltfortzahlung und die Zuschläge nicht alleine gelassen werden, gibt es die Umlageverfahren U1 (Krankheit) und U2 (Mutterschaft). Diese Verfahren tragen dazu bei, die finanziellen Belastungen für Arbeitgeber zu reduzieren.

Steuerliche Aspekte von Zulagen im Mutterschutzlohn

Es ist wichtig zu beachten, dass Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die im Mutterschutzlohn enthalten sind, nicht nach § 3b EStG steuerfrei sind. Anders ausgedrückt sind Zuschläge nur dann steuerfrei, wenn ihnen eine entsprechende Arbeitsleistung gegenübersteht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss vom 27.05.2009 bestätigt.

Während des Beschäftigungsverbots müssen diese Zuschläge daher versteuert werden. Dennoch werden sie bei der Berechnung des durchschnittlichen Verdienstes für den Mutterschutzlohn berücksichtigt, um sicherzustellen, dass die schwangere Arbeitnehmerin finanziell nicht schlechter gestellt wird.

Infografik zu den steuerlichen Aspekten von SFN-Zuschlägen während des Beschäftigungsverbots

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