Der Mutterschutz umfasst alle gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von schwangeren und stillenden Frauen sowie ihren Kindern. Das oberste Schutzziel ist die Gesundheit von Mutter und Kind vor arbeitsplatz-, ausbildungs- oder studienplatzbedingten Risiken und Gefährdungen. Dies gilt insbesondere während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.
Rechte und Pflichten bei Arztterminen während der Schwangerschaft
Nach § 7 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) hat der Arbeitgeber einer werdenden Mutter grundsätzlich bezahlte Freizeit für notwendige Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft zu gewähren. Dies gilt auch für Frauen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind.
Die Vereinbarung von Untersuchungsterminen sollte jedoch, soweit möglich, unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange erfolgen. Kann eine Arbeitnehmerin den Arzt oder die Hebamme ohne Schwierigkeiten auch außerhalb der Arbeitszeit aufsuchen, besteht kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung aufgrund von § 7 MuSchG.
Legt der Arzt den Untersuchungstermin jedoch in die Arbeitszeit, hat die werdende Mutter grundsätzlich Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die dafür benötigte Zeit. Dies liegt im öffentlichen Interesse, da die Wahrnehmung notwendiger Vorsorgeuntersuchungen dem Schutz von Mutter und Kind dient.
Im Falle einer Gleitzeitregelung, insbesondere ohne Kernarbeitszeit, ist die Rechtslage bezüglich der Freistellung für schwangerschaftsbedingte Untersuchungen komplex. Es gibt keine eindeutigen gerichtlichen Entscheidungen, die sich speziell mit diesem Szenario befassen. Es ist ratsam, vom Arzt schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Behandlungen und Untersuchungen mutterschaftlich bedingt sind. Der Arbeitsvertrag und die Gleitzeitvereinbarung können hier Klarheit schaffen.

Erweiterter Mutterschutz und besondere Schutzfristen
Ab dem 1. Juni 2025 treten Änderungen im Mutterschutzgesetz in Kraft, die den Mutterschutz bei Fehlgeburten erweitern. Künftig gelten gestaffelte Schutzfristen bereits bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. Zuvor griff der Mutterschutz bei Fehlgeburten erst ab der 24. Schwangerschaftswoche.
Besondere Regelungen gelten auch im Hinblick auf Infektionskrankheiten wie Ringelröteln. Schwangere mit fehlender Immunität können unter bestimmten Umständen bis zur vollendeten 20. Schwangerschaftswoche von der Arbeit freigestellt werden, wenn mindestens zwei Erkrankungsfälle in zeitlichem Zusammenhang auftreten. Nach vollendeter 20. Schwangerschaftswoche gilt diese Freistellung bis zum vollendeten 21. Schwangerschaftswoche.
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz
Jeder Arbeitgeber ist nach § 10 MuSchG verpflichtet, eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten durchzuführen, um potenzielle Gefährdungen für werdende und stillende Mütter zu ermitteln. Diese Beurteilung dient der Identifizierung von Risiken, auch wenn noch keine Schwangerschaft bekannt ist.
Sobald eine Schwangerschaft bekannt wird, muss der Arbeitgeber eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellen. Dabei werden die konkreten Arbeitsbedingungen der schwangeren Mitarbeiterin bewertet. Sind Gefährdungen vorhanden, müssen diese durch geeignete Schutzmaßnahmen beseitigt werden, bevor die Schwangere ihren Arbeitsplatz wieder aufnimmt.
Die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen ist dabei klar definiert:
- Umgestaltung der Arbeitsbedingungen.
- Zuweisung eines anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatzes.
- Teilweise oder vollständige Freistellung von der Beschäftigung (betriebliches Beschäftigungsverbot).
Ist es nicht möglich, durch technische oder organisatorische Maßnahmen einen mutterschutzkonformen Arbeitsplatz zu schaffen, oder kann die Schwangere nicht auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden, muss ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dieses kann auch zeitlich befristet sein.

Besondere Regelungen für Lehrerinnen und Schulleitungen
Im schulischen Bereich tragen Schulleiterinnen und Schulleiter als Verantwortliche für den Arbeits- und Gesundheitsschutz die Verantwortung für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und die Umsetzung von Schutzmaßnahmen. Sie sind verpflichtet, schwangere Lehrerinnen unverzüglich bei der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vorzustellen.
Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt beurteilt die individuelle Infektionsgefährdung der Schwangeren, basierend auf Impf- und Mutterpass sowie gegebenenfalls einer Blutuntersuchung. Die Ergebnisse dieser Beurteilung werden der Schwangeren zur Vorlage bei der Schulleitung ausgehändigt und enthalten keine Angaben zum Gesundheitsstatus, können aber Empfehlungen für eine mutterschutzkonforme Tätigkeit enthalten.
Bis zur Klärung der Immunitätslage muss der Kontakt zu Schülerinnen und Schülern vermieden und gegebenenfalls ein vorläufiges betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Die Vorgaben der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes müssen während der gesamten Schwangerschaft und Stillzeit beachtet und umgesetzt werden.
Bei der Weiterbeschäftigung von schwangeren Lehrerinnen ist eine individuelle Prüfung im Rahmen einer anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Ergibt diese besondere Risikofaktoren, sind zunächst technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen zu prüfen. Gelingt es nicht, den Arbeitsplatz mutterschutzkonform zu gestalten, ist zu prüfen, ob eine andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht, beispielsweise im Distanzunterricht oder bei der Unterrichtsvorbereitung.
Ruhezeiten und Arbeitszeitbeschränkungen
Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht mit Mehrarbeit, also Überstunden, belastet werden. Die tägliche Arbeitszeit ist auf 8,5 Stunden oder 90 Stunden in einer Doppelwoche zu beschränken. Für minderjährige Schwangere und Stillende gelten niedrigere Werte.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss der Arbeitgeber eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren. Die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist für schwangere und stillende Frauen grundsätzlich untersagt. Eine Beschäftigung bis 22 Uhr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts möglich.
Auch die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist nur unter besonderen Bedingungen und mit ausdrücklicher Zustimmung der Frau zulässig.
Beschäftigungsverbote und Mutterschutzlohn
Manchmal ist es notwendig, schwangeren und stillenden Beschäftigten bestimmte Arbeiten zu untersagen, um eine unverantwortbare Gefährdung von Mutter und Kind auszuschließen. Dies geschieht durch ein Beschäftigungsverbot, das entweder betrieblich (aus der Gefährdungsbeurteilung resultierend) oder ärztlich (aus der individuellen gesundheitlichen Situation der Schwangeren resultierend) ausgesprochen werden kann.
Bei einem Beschäftigungsverbot, sei es betrieblich oder ärztlich, erhält die schwangere oder stillende Frau vom Arbeitgeber einen Mutterschutzlohn. Dieser entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft.
Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen werden während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse gezahlt.
Kündigungsschutz
Ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen grundsätzlich unzulässig. Bei befristeten Arbeitsverträgen gilt dieses Kündigungsverbot nur für die Dauer der Befristung.
Der Kündigungsschutz greift, wenn die Frau zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger ist und dem Arbeitgeber dies mitgeteilt hat. Die Mitteilung kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung nachgereicht werden, sofern die Frist nicht unverschuldet versäumt wurde.
Nur in wenigen Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei einer besonders schweren Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin, kann eine Kündigung während der Schwangerschaft oder der Mutterschutzzeit zulässig sein.
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