Fischer vs. Mayr: Ein Rechtsstreit um Meinungsfreiheit und die Kommentierung des § 219a StGB

Der Fall: Klage eines ehemaligen Bundesrichters gegen eine Journalistin

Der ehemalige Richter am 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Thomas Fischer, reichte im Jahr 2018 Klage gegen die freie Journalistin Gaby Mayr ein. Die Klage umfasste Forderungen auf Unterlassung, Widerruf und Schadenersatz und wurde am 10. September 2019 vor dem Landgericht Karlsruhe verhandelt, wobei das Urteil am 27. September 2019 erging.

Im Kern des Rechtsstreits standen diverse Berichterstattungen von Gaby Mayr, die sich auf § 219a Strafgesetzbuch (StGB) bezogen. Dies betraf insbesondere eine Reportage im Deutschlandfunk vom 27. November 2018 über Schwangerschaftsabbrüche und deren Tabuisierung, sowie einen Artikel für die taz vom 05. Mai 2018, der sich mit der Rechtsprechung zu § 219a StGB auseinandersetzte. In beiden Veröffentlichungen bezog sich Mayr auf die Kommentierung des § 219a StGB im juristischen Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch von Thomas Fischer. Dieser Kommentar wurde von Herbert Tröndle bis zur 49. Auflage betreut und seit der 50. Auflage von Fischer fortgeführt.

Thomas Fischer reagierte auf die Berichterstattungen von Mayr am 01. Juni 2018 in einem Beitrag auf meedia.de, in dem er Mayr und ihre Arbeit kritisch kommentierte. Daraufhin veröffentlichte Mayr eine Replik, ebenfalls auf meedia.de.

Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe

Das Landgericht Karlsruhe gab Thomas Fischer in drei von vier Punkten Recht. Gaby Mayr wurde es demnach untersagt, die folgenden Aussagen zu verbreiten:

  • Dass die Kommentierung von Herbert Tröndle zum Schwangerschaftsabbruch im Kommentarwerk von Thomas Fischer weiterleben würde.
  • Dass der Einsatz des Strafrechtskommentars von Herbert Tröndle und Thomas Fischer im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen schlecht für die Rechtsprechung sei.
  • Dass Thomas Fischer an der Kommentierung zum § 219a StGB, auch in der 65. Auflage von 2018, nichts verändert habe, außer der Rechtschreibung.

Zusätzlich zu den Unterlassungsanordnungen musste Mayr die erste und dritte Aussage schriftlich widerrufen und Thomas Fischer Schadenersatz leisten, dessen Höhe noch nicht beziffert wurde.

In einem Punkt gab das Gericht Mayr jedoch Recht: Ihre Aussage, Fischers Kommentar zu § 219a StGB beruhe auf "grober handwerklicher Schlamperei", wurde als zulässige Meinungsäußerung gewertet und nicht beanstandet.

Schema des Rechtsstreits zwischen Fischer und Mayr mit den einzelnen Klagepunkten und dem Urteil

Die Hintergründe des § 219a StGB und die Debatte um Abtreibung

Der § 219a StGB, der die "Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft" unter Strafe stellt, war zum Zeitpunkt des Rechtsstreits Gegenstand intensiver gesellschaftlicher und politischer Debatten. Die Vorschrift sollte verhindern, dass Abtreibungen öffentlich als etwas Normales dargestellt und kommerzialisiert werden. Kritiker bemängelten jedoch, dass die Regelung Frauen den Zugang zu sachlichen Informationen erschwere und eine freie Arztwahl behindere.

Im Jahr 2017 wurde die Ärztin Kristina Hänel vom Amtsgericht Gießen wegen Verstoßes gegen § 219a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieser Fall löste eine breite Diskussion aus und führte schließlich zu einer Reform des Paragraphen im Jahr 2019, die es Ärztinnen und Ärzten erlaubte, öffentlich darüber zu informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche anbieten. Detailliertere Informationen zu Methoden waren jedoch weiterhin untersagt.

Infografik, die die Entwicklung der Gesetzgebung zu § 219a StGB und die wichtigsten Urteile darstellt

Fischers Perspektive und die Rolle von Herbert Tröndle

Thomas Fischer verteidigte seine Kommentierung und stellte klar, dass das von Mayr zitierte Verbot der öffentlichen Darstellung von Abtreibungen als etwas Normales lediglich die Begründung des Gesetzgebers aus dem Jahr 1974 wiedergebe. Er betonte, dass er die Kommentierung des § 218 StGB grundlegend geändert habe und die von Herbert Tröndle, einem als "fanatischer Lebensschützer" beschriebenen Vorgänger, vertretenen Ansichten zum Abtreibungsrecht nicht mehr teile. Vielmehr kritisiere er Tröndles Positionen als "Extremposition".

Fischer warf Mayr vor, falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt zu haben, die nicht von der Pressefreiheit gedeckt seien. Seine Klage zielte darauf ab, die Verbreitung unwahrer Behauptungen zu unterbinden, die sein Werk und seine Reputation beeinträchtigen könnten.

Mayrs Argumentation und die Meinungsfreiheit

Gaby Mayr und ihr Anwalt Gernot Lehr argumentierten, dass die von ihr getätigten Äußerungen Werturteile und Meinungsäußerungen seien, die von der Pressefreiheit gedeckt seien. Die Bezeichnung des Kommentars als "schlecht für die Rechtsprechung" sei eine "Meinungsäußerung par excellence". Sie verwies darauf, dass Fischer selbst polemisch auf ihre Berichterstattung reagiert habe.

Die Aussage, Fischer habe an der Kommentierung nichts verändert außer der Rechtschreibung, bezog sich laut Lehr primär auf eine spezifische Randziffer im Kommentar zu § 219a StGB. Die Behauptung, Tröndles Geist lebe fort, sei im Kontext ihrer Beiträge nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als kritische Einordnung zu verstehen.

Die Bedeutung des Urteils für die Meinungsfreiheit und die Berichterstattung

Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe warf wichtige Fragen bezüglich der Grenzen der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit juristischer Berichterstattung auf. Während die Zulässigkeit des Vorwurfs "grober handwerklicher Schlamperei" als Meinungsäußerung anerkannt wurde, wurden spezifische Behauptungen über die Fortführung von Tröndles Ansichten und die mangelnde Änderung der Kommentierung als unwahre Tatsachenbehauptungen eingestuft.

Die Vorsitzende Richterin Christina Walter verkündete lediglich den Tenor des Urteils, ohne eine ausführliche Begründung zu geben, was zu Kritik seitens der anwesenden Presse führte. Die Kosten des Verfahrens wurden zu 75 Prozent der beklagten Journalistin auferlegt.

Ob Gaby Mayr Berufung einlegen würde, war zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch offen. Die Möglichkeit einer Fortführung des Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe bestand.

Aktualisierung: Außergerichtliche Einigung

Später wurde bekannt, dass Prof. Dr. Thomas Fischer und Dr. Gaby Mayr ihren presserechtlichen Rechtsstreit außergerichtlich beigelegt haben. Gaby Mayr akzeptierte die drei vom Landgericht Karlsruhe ausgesprochenen Äußerungsverbote, während Thomas Fischer die Abweisung seines weiteren, von ihm begehrten Äußerungsverbots akzeptierte. Dies beendete den juristischen Schlagabtausch zwischen dem ehemaligen Bundesrichter und der Journalistin.

Symbolbild einer Waage, die Gerechtigkeit und rechtliche Abwägung darstellt

Der Fall Kristina Hänel und die Debatte um § 219a StGB

Der Fall von Dr. Kristina Hänel, einer Ärztin aus Gießen, die 2017 wegen Verstoßes gegen § 219a StGB verurteilt wurde, spielte eine zentrale Rolle in der öffentlichen Debatte um die Regelungen zu Schwangerschaftsabbrüchen. Nach mehreren Gerichtsinstanzen und einer erneuten Verurteilung reichte Hänel Verfassungsbeschwerde gegen den Paragraphen ein.

Die Reform des § 219a StGB im Jahr 2019 erlaubte es Ärztinnen und Ärzten, öffentlich anzubieten, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Jedoch blieben detailliertere Informationen über Methoden und die Nennung von Ärzten, die Abbrüche durchführen, weiterhin eingeschränkt. Eine Liste von Ärzten, die medikamentöse oder operative Abbrüche anbieten, ist bei der Bundesärztekammer einsehbar.

Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch und die Rolle der Beratung

Frauen, die sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden, tun dies aus vielfältigen Gründen. Laut der Studie "Frauen leben 3" nannten Frauen häufig berufliche oder finanzielle Unsicherheit, gesundheitliche Bedenken oder schwierige Partnerschaftsverhältnisse als ausschlaggebende Faktoren. Die Pflichtberatung in anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben, bevor ein Abbruch vorgenommen werden kann. Diese Beratung soll Frauen unterstützen, eine informierte Entscheidung zu treffen.

Kritiker der Pflichtberatung bemängeln, dass sie Frauen bevormunde und ihnen die Selbstbestimmung über ihren Körper abspreche. Die Beratung soll jedoch unabhängig von der Entscheidung der Frau erfolgen und jede Frau erhält einen Beratungsschein, unabhängig davon, ob sie sich für oder gegen einen Abbruch entscheidet.

Kein Postabortionssyndrom: Wissenschaftliche Erkenntnisse

Entgegen mancher Befürchtungen gibt es laut wissenschaftlichen Erkenntnissen kein belegtes "Postabortionssyndrom". Studien deuten darauf hin, dass Frauen nach einem Schwangerschaftsabbruch im Durchschnitt nicht stärker psychisch belastet sind als Frauen, die eine ungewollte Schwangerschaft austragen. Einige Studien deuten sogar auf positive Effekte hin, wie die Möglichkeit, das eigene Leben besser zu gestalten.

Die Belastung, die Frauen nach einem Abbruch erfahren können, hängt von verschiedenen sozialen Faktoren ab, darunter die Unterstützung durch das soziale Umfeld und die gesellschaftliche Stigmatisierung. Offene Gespräche über das Thema können helfen, diese Stigmatisierung abzubauen.

Die Debatte um die "reproduktive Selbstbestimmung"

Die Streichung des Werbeverbots im § 219a StGB wurde von Befürwortern als "Triumph" gefeiert und als wichtiger Schritt zur Stärkung der "reproduktiven Selbstbestimmung" gewertet. Kritiker sehen darin jedoch eine sprachliche Verharmlosung, die die Existenz des Embryos und die ethische Dimension des Themas ausblende. Die Forderung nach vollständiger "Freiheit reproduktiver Selbstbestimmung" wird auch von denjenigen, die eine Abtreibung befürworten, nicht uneingeschränkt geteilt, da sie die Frage des Lebensrechts des Fötus nicht vollständig ausklammert.

Die Verlagerung der Regelungen zu Abtreibungen aus dem Strafgesetzbuch in den Bereich des Sozialrechts wird von einigen als symbolischer Schritt gesehen, um Abtreibung von strafrechtlichen Konnotationen zu lösen. Dennoch wird auch im Sozialrecht eine Abwägung und die Festlegung von Grenzen notwendig sein.

Die Bedeutung von Kompromissen in der Abtreibungsdebatte

Die deutsche Regelung zur Abtreibung, die sogenannte Fristenlösung, stellt einen Kompromiss dar, der von der Mehrheit der Bevölkerung getragen wird. Diese Lösung deckt 98 Prozent aller Fälle weitgehend unspektakulär ab, auch wenn Einzelfälle schwierig sein können. Angesichts der gesellschaftlichen Spaltung in den USA, wo die Debatte um Abtreibung teils mit offener Gewalt ausgetragen wird, wird die Beibehaltung des bestehenden, konsensualen Regelungssystems in Deutschland als sinnvoll erachtet.

Die Debatte um Abtreibung wird weiterhin von der Abwägung zwischen verschiedenen Rechtsgütern geprägt: dem Recht der schwangeren Frau auf Selbstbestimmung und der Schutzpflicht des Staates für das Leben des ungeborenen Kindes. Eine vollständige Freiheit von jeglicher Einschränkung oder eine totale Ablehnung von Abtreibungen werden von der Mehrheit der Gesellschaft abgelehnt. Ziel ist es, einen Weg zu finden, der sowohl die Rechte der Frau als auch den Schutz des ungeborenen Lebens berücksichtigt.

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