Mutterschutz und finanzielle Unterstützung für werdende und junge Eltern in Darmstadt

Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchuG) bietet werdenden Müttern besonderen gesetzlichen Schutz. Dieses Gesetz regelt unter anderem die Dauer der Schutzfristen, den Mutterschaftsurlaub, den Kündigungsschutz, das Mutterschaftsgeld sowie die Anforderungen an die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), die Gestaltung von Arbeitsplätzen und Tätigkeiten sowie entsprechende Mitteilungs- und Informationspflichten.

Die Technische Universität (TU) Darmstadt hat gegenüber werdenden Müttern eine besondere Fürsorgepflicht, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der werdenden Mutter und ihres ungeborenen Kindes ergibt. Alle Gefahren für Leben oder Gesundheit müssen durch die Einhaltung der einschlägigen Beschäftigungsbeschränkungen abgewendet werden. Es besteht insbesondere die Verpflichtung, bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass Gefährdungen möglichst vermieden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird.

Im Falle der Mitteilung einer Schwangerschaft muss unverzüglich eine konkrete Gefährdungsbeurteilung durch die Führungskraft und gemeinsam mit der schwangeren Beschäftigten erfolgen. Diese muss ebenso wie die Mitteilung über die Schwangerschaft unverzüglich dem Personaldezernat übermittelt werden; eine elektronische Form ist ausreichend.

Aus diesen Fürsorge- und Schutzgründen ist es sehr zu empfehlen, eine Schwangerschaft so früh wie möglich dem Arbeitgeber anzuzeigen, damit gegebenenfalls entsprechend notwendige Schutzmaßnahmen ergriffen werden können und die aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen erforderliche Meldung an die Aufsichtsbehörde unverzüglich erfolgen kann. Sollte dies nicht unverzüglich geschehen, könnte ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz

Im Rahmen dieser unverzüglichen Meldung kann zunächst und vorläufig die grundlegende Gefährdungsbeurteilung der Meldung der Schwangerschaft beigefügt werden. Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ist bei Einrichtung eines Arbeitsplatzes zu ermitteln, ob sich für Beschäftigte Gefährdungen in Verbindung mit ihrer Arbeit ergeben und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Dies muss bereits bei der Einrichtung der Arbeitsplätze, vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und schriftlich dokumentiert werden. Insoweit muss diese grundlegende Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz bereits vorliegen und kann vorläufig beigefügt werden.

Die werdende Mutter zeigt möglichst früh die Schwangerschaft bei ihrer Führungskraft (Vorgesetzte*r) an. Unverzüglich nach der Anzeige der Schwangerschaft muss die konkrete Gefährdungsbeurteilung zur Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen und Anpassungen in den Arbeitsbedingungen erfolgen. Diese füllt die Führungskraft im Rahmen eines Gesprächs gemeinsam mit der werdenden Mutter aus. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte beraten die Führungskraft bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und die Beschäftigte über die besonderen Erfordernisse.

Sollten Fragen in der Gefährdungsbeurteilung mit „JA“ beantwortet werden, ist es ratsam, sich direkt mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit in Verbindung zu setzen, bevor die Meldung an das Personaldezernat weitergeleitet wird. Als Nachweis für die Schwangerschaft dient eine schriftliche Mitteilung in Form eines Attests oder einer Kopie des Mutterpasses, aus dem der mutmaßliche Entbindungstermin hervorgeht. Die Kosten des Attests können erstattet werden, sofern dem Personaldezernat dieses im Original inklusive eines Nachweises über die entstandenen Kosten nachgereicht wird.

Sollte die konkrete Gefährdungsbeurteilung im Ausnahmefall nicht unverzüglich erstellt werden können, ist in jedem Fall die grundlegende Gefährdungsbeurteilung, die für jeden Arbeitsplatz vorhanden sein muss, vorerst beizufügen. Die oben genannten Unterlagen sind dem Personaldezernat unverzüglich nach der Bekanntgabe der Schwangerschaft zu übermitteln. Die TU Darmstadt als Arbeitgeberin ist verpflichtet, die Meldungen an die Aufsichtsbehörde unverzüglich und unter Beifügung der konkreten Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, andernfalls drohen Konsequenzen, wie beispielsweise ein Beschäftigungsverbot.

Grafik mit den Schritten zur Gefährdungsbeurteilung während der Schwangerschaft

Gesetzliche Grundlagen und Schutzfristen

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt seit dem 1. Januar 2018 für alle Beschäftigten im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, solange sich der Arbeitsplatz in Deutschland befindet. Dies schließt beispielsweise auch Fremdgeschäftsführerinnen einer GmbH, Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Praktikantinnen und Angestellte im Familienhaushalt ein.

Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie Kenntnis davon haben (§ 15 Absatz 1 MuSchG). Diese Mitteilungspflicht ist jedoch keine durchsetzbare Rechtspflicht, sodass der Arbeitgeber aus einer Verletzung der Mitteilungspflicht in der Regel kein Recht herleiten kann, es sei denn, die Arbeitnehmerin verletzt ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht.

Auf Verlangen des Arbeitgebers muss die Schwangere ein Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme über die Schwangerschaft und das voraussichtliche Datum der Entbindung vorlegen. Die Kosten für das Zeugnis trägt der Arbeitgeber, sofern der Schwangeren tatsächlich Kosten entstanden sind.

Der Arbeitgeber hat gemäß § 27 Absatz 1 MuSchG unverzüglich das Regierungspräsidium zu benachrichtigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch, wenn die Frau mitteilt, dass sie stillt. Betriebsintern dürfen nur Personen informiert werden, die direkt mit der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Vorschriften befasst sind.

Beschäftigungsverbote und Einschränkungen

Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit. Nach der Entbindung besteht ein Beschäftigungsverbot für acht Wochen; bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen (§ 3 Absatz 2 MuSchG).

Wird vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt, verlängert sich die Schutzfrist auf Antrag der Mutter ebenfalls auf zwölf Wochen. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen um den nicht in Anspruch genommenen Teil.

Unabhängig von den Schutzfristen vor und nach der Entbindung dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihrer Kinder bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (§ 16 Absatz 1 MuSchG). Das ärztliche Zeugnis muss das Beschäftigungsverbot, seinen Umfang sowie die Gründe konkret bezeichnen.

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Zwischen 20 und 6 Uhr darf eine schwangere oder stillende Frau grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Bis 22 Uhr ist eine Beschäftigung zulässig, wenn sich die betroffene Frau hierzu ausdrücklich bereit erklärt, eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt und unter Einhaltung des Arbeitsschutzes sowie mit behördlicher Genehmigung gearbeitet wird. Dies gilt für alle Berufsgruppen und während der gesamten Schwangerschaft.

Werdende und stillende Mütter dürfen auch nicht in Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr), an Sonn- und Feiertagen und nicht mit Mehrarbeit beschäftigt werden. Sie dürfen arbeitstäglich nicht mehr als maximal 8,5 Stunden oder 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten; Frauen unter 18 Jahren maximal acht Stunden arbeitstäglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche. In Einzelfällen sind auch hier Ausnahmegenehmigungen nach § 29 MuSchG möglich.

Stillenden Müttern ist auf Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde.

Kündigungsschutz

Für den Arbeitgeber besteht ein Kündigungsverbot ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Eine Kündigung ist verboten und damit unwirksam, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung oder die Fehlgeburt bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

Unzulässig ist jegliche Art von Kündigung, gleichgültig ob es sich um eine ordentliche, außerordentliche oder Änderungskündigung handelt. Der Kündigungsschutz wirkt auch in der Probezeit. In seltenen Ausnahmefällen kann gemäß § 17 Absatz 2 MuSchG das regional zuständige Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers eine Kündigung zulassen.

Finanzielle Unterstützung und Leistungen

Der Arbeitgeber hat die (werdende) Mutter für die Zeit bezahlt freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Die Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten.

Bei einem höheren durchschnittlichen Nettoverdienst hat der Arbeitgeber zur Sicherung des Lebensstandards der Mutter gemäß § 20 MuSchG zum Mutterschaftsgeld einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesem und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt zu zahlen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmerinnen, die wegen eines Beschäftigungsverbotes teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen müssen, den Einkommensverlust auszugleichen.

Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten.

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld wird mit Beginn der Mutterschutzfrist gezahlt und entspricht in der Regel der Höhe des letzten Nettogehalts. Es wird anteilig von der Krankenkasse und dem Arbeitgeber übernommen. Gesetzlich Versicherte können das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse beantragen, nachdem die Frauenärztin eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin ausgestellt hat.

Privat Versicherte oder Mütter mit einem 400-Euro-Job wenden sich an die Mutterschaftsgeld-Stelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn. Private Krankenkassen zahlen in der Regel kein Mutterschaftsgeld. Freiwillig gesetzlich Versicherte erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie Krankengeldanspruch haben. Arbeitnehmerinnen, die privat oder familienversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 € auf Antrag beim Bundesversicherungsamt.

Elterngeld und Elternzeit

Selbstständige haben bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Elterngeld. Für die Berechnung ist in diesen Fällen der Gewinn des letzten Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes laut Steuerbescheid maßgeblich. Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz können ebenfalls Elterngeld in Anspruch nehmen.

Elterngeld gibt es nicht nur für leibliche, sondern auch für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Annahme aufgenommene Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres. Das Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Geburt und endet am Tag vor dem Geburtstag des Kindes.

Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens bei einem Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro. Bei einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent. Der Mindestbetrag sind 300 Euro.

Für Einkommen ab 1.220 Euro und mehr vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes von 67 auf 66 Prozent, bei Einkommen von 1.240 Euro und mehr auf 65 Prozent. Das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten.

Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro (Geschwisterbonus). Das Elterngeld entfällt für Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten.

Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet. Allerdings erhalten alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, einen Elterngeldfreibetrag. Dieser entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt aber höchstens 300 Euro.

Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beantragen. Zwei weitere Monatsbeträge erhalten die Eltern, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht (Partnermonate als Bonus).

Elterngeld Plus

Mit dem Elterngeld Plus erhalten Eltern, die frühzeitig wieder in Teilzeit in den Beruf einsteigen wollen, länger Unterstützung. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit bis zu 24 Monate Elterngeld Plus anstelle von Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Bei dem Elterngeldanspruch für ein Kind können Elterngeld und Elterngeld Plus auch in unterschiedlichen Monaten kombiniert werden.

Wenn beide Elternteile in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes gleichzeitig nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt erwerbstätig sind, hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier weitere Monate Elterngeld Plus zu den 24 Monaten Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).

Elternzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Dies gilt auch für Vollzeit-Pflegeeltern.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Die Elternzeit kann auch anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Wird Elternzeit für einen Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes beantragt, muss der Antrag binnen einer Ankündigungsfrist von 13 Wochen gestellt werden. Arbeitnehmerinnen müssen gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden.

Die Elternzeit kann seit dem 1. Juli 2015 in insgesamt drei Abschnitte unterteilt werden.

Während der Elternzeit ruhen die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Eine Lohnzahlungspflicht besteht für diesen Zeitraum nicht. Geldwerte Nebenleistungen - wie beispielsweise Weihnachtsgeld - hat der Arbeitgeber dann zu gewähren, wenn sie als Anerkennung für die Betriebstreue gezahlt werden, nicht jedoch, wenn sie als Entgelt für Arbeitsleistungen gedacht sind.

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

Weitere Unterstützungsangebote und Zuständigkeiten

Kinder bedeuten eine Bereicherung für das Leben, bringen aber auch finanzielle Belastungen mit sich, insbesondere wenn Eltern ihre Erwerbsarbeit zugunsten der Familienarbeit reduzieren. Staatliche Unterstützungsangebote können hierbei helfen.

Kindergeld und Kinderzuschlag

Zuständige Stelle für Kindergeld und Kinderzuschlag ist die Familienkasse der lokalen Agentur für Arbeit. Sie informiert und nimmt Anträge entgegen.

Kindergeld wird für Kinder unter 18 Jahren gezahlt, unter bestimmten Voraussetzungen auch länger. Informationen zur Beantragung und Höhe der Auszahlung sind bei der Familienkasse erhältlich.

Der Kinderzuschlag unterstützt Familien mit kleinem Einkommen finanziell. Ob und wie die Leistung beantragt werden kann, erfahren Interessierte ebenfalls bei der Familienkasse.

Auszahlungstermine für Kindergeld und Kinderzuschlag können ebenfalls dort erfragt werden.

Infografik zur Beantragung von Kindergeld und Kinderzuschlag

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss ist eine Hilfe für Alleinerziehende und dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, falls der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unzureichenden Unterhalt zahlt. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage.

Die Sätze für den Unterhaltsvorschuss variieren je nach Alter des Kindes. Auch Kinder von 12 bis 17 Jahren können Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient. Zuständig hierfür ist das Jugendamt.

Betreuungsunterhalt

Alleinerziehenden Müttern steht vom Vater des Kindes bis drei Jahre - in Einzelfällen bis zu 7 Jahre - nach der Entbindung Betreuungsunterhalt zu, wenn wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes nicht verlangt werden kann, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zuständig hierfür ist der Vater des Kindes.

Bürgergeld und Sozialhilfe

In der Schwangerschaft und in der Zeit nach der Geburt kann zur Existenzsicherung Bürgergeld beantragt werden. Anspruch auf Bürgergeld haben erwerbsfähige, hilfebedürftige Menschen zwischen 15 und 65 Jahren, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften sichern können.

Bürgergeld ist nachrangig, das heißt, alle anderen Leistungen, z. B. Unterhalt und Kindergeld, müssen zuerst beantragt werden. Bürgergeld-Empfängerinnen haben Anspruch auf eine angemessene Unterkunft und Heizung. Ein gleichzeitiger Bezug von Wohngeld ist nicht möglich.

Bei hilfebedürftigen Schwangeren und Müttern, die ein Kind bis zum 6. Lebensjahr erziehen, finden Einkommen und Vermögen der eigenen Eltern keine Berücksichtigung.

Sozialhilfe umfasst existenzsichernde Leistungen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches XII für Menschen, die nicht erwerbsfähig und nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen.

Weitere Beratungs- und Hilfsangebote

Es gibt eine Vielzahl von Beratungsstellen, an die Sie sich mit speziellen Fragen und Problemen wenden können. Dazu gehören beispielsweise die Schwangerschaftsberatungsstellen, Wohlfahrtsverbände sowie Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen.

Die Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" kann auf Antrag vor der Entbindung einmalige finanzielle Hilfen für Schwangerschaftskleidung, Erstausstattung etc. gewähren. Ein Rechtsanspruch auf diese Gelder besteht nicht, aber jede Schwangere mit geringem Einkommen kann diese Mittel beantragen.

Wenn gesetzliche Sozialleistungen nicht greifen oder nicht ausreichen, können Beihilfen verschiedener Stiftungen und Hilfsfonds beantragt werden. Diese werden einkommensabhängig oder in besonders schwierigen Lebenslagen gewährt.

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