Der Anspruch auf Elternzeit besteht für beide Ehepartner unabhängig vom Anspruch auf Elterngeld bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Beamte haben während der Elternzeit die Möglichkeit, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich beim selben Dienstherrn aufzunehmen, sofern keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Sonderregelungen für Beamte in Niedersachsen
In Niedersachsen haben Beamte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Wenn die Dienstbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben, kann eine Erstattung bis zu 31 Euro im Monat erfolgen. Auf Antrag können die Beiträge für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 über diesen Pauschbetrag hinaus erstattet werden. Eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 während der Elternzeit führt zum Entfall der erhöhten Erstattung.
Für die Beantragung der Erstattung der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist eine Bescheinigung der Krankenversicherung über die Höhe der monatlich zu zahlenden Beiträge erforderlich. Tarife, die Lücken und Selbstbehalte bei der Beihilfe abdecken oder Anwartschaftsversicherungen sind nicht berücksichtigungsfähig.

Familienergänzungszuschlag in Niedersachsen
Mit dem Niedersächsischen Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation wurde ab dem 1. Januar 2023 ein Anspruch auf einen kindbezogenen Familienergänzungszuschlag eingeführt. Dieser dient der Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstands der Besoldung zur sozialrechtlichen Grundsicherung.
Der Anspruch auf diesen Zuschlag besteht, wenn sowohl die anspruchsberechtigte Person als auch der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner für das Kind unterhaltspflichtig sind. Eine Unterhaltspflicht besteht in der Regel nur bei leiblichen Kindern, es sei denn, diese wurden adoptiert.
Zum Jahreseinkommen zählen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie zu berücksichtigende Lohn- und Einkommensersatzleistungen aus § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. Die Hinzuverdienstgrenze variiert je nach Anzahl der Kinder und wird jährlich angepasst.
Die Zahlung des Familienergänzungszuschlags ist unbefristet, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bezügestelle überprüft die Voraussetzungen jährlich zur Vermeidung von Überzahlungen. Änderungen wie Beförderungen, Aufsteigen in Erfahrungsstufen oder der Wegfall bzw. das Hinzutreten des Anspruchs auf den Kinderanteil im Familienzuschlag können zu einer Veränderung oder einem Verlust des Anspruchs führen. Solche Änderungen sind der Bezügestelle umgehend mitzuteilen.

Der Familienzuschlag
Der Familienzuschlag gehört zu den Dienstbezügen und wird als soziale Komponente zusätzlich zum Grundgehalt ausgezahlt. Er ist in Stufen gegliedert:
- Stufe 1 (Verheiratetenanteil): Wird in Abhängigkeit des Familienstandes unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt.
- Stufe 2: Setzt sich aus dem Familienzuschlag der Stufe 1 und dem Kinderanteil für ein Kind zusammen.
Ledige und Geschiedene erhalten grundsätzlich keinen Familienzuschlag der Stufe 1, es sei denn, sie sind aus einer früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft unterhaltspflichtig oder haben eine Person (z.B. ein Kind) unter bestimmten Voraussetzungen in ihre Wohnung aufgenommen und gewähren Unterhalt.
Bei Teilzeitbeschäftigung wird der jeweilige Anteil des Familienzuschlags der Stufe 1 angepasst.
Konkurrenzregelung beim Familienzuschlag
Wenn beide Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner im öffentlichen Dienst tätig sind und Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 haben, erhalten beide diesen maximal zur Hälfte. Diese Regelung gilt nicht, wenn beide Partner in Teilzeit beschäftigt sind und zusammen die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung nicht erreichen.
Eine Besonderheit besteht, wenn Sie einen eigenen Versorgungs- oder Besoldungsbezug und zusätzlich eine Witwen- oder Witwerversorgung erhalten - in diesem Fall bekommen Sie in beiden Fällen den vollen Familienzuschlag.
Seit dem 01.10.2005 bzw. 01.11.2006 sehen der TVöD und der T-VL keine familienbezogenen Bezügebestandteile mehr vor. Daher haben Bezügeempfänger, deren Ehepartner unter diese Regelungen fällt, ab diesen Daten Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 ohne Anwendung der Konkurrenzregelung.
Unterhaltspflicht und Eigenmittelgrenze
Um Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 zu haben, muss der Unterhalt für die/den frühere(n) Ehepartner(in) oder Lebenspartner(in) mindestens in Höhe des für die maßgebende Besoldungsgruppe geltenden ungekürzten Tabellenbetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 tatsächlich und nachweislich erfüllt werden.
Die Eigenmittelgrenze, bis zu der der Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 bei Aufnahme einer Person in die Wohnung besteht, ist das Sechsfache des höchsten Betrages des Familienzuschlages der Stufe 1. Hierbei werden alle Mittel berücksichtigt, die für den Unterhalt der aufgenommenen Person zur Verfügung stehen.
Kinderanteil im Familienzuschlag
Der Kinderanteil im Familienzuschlag wird für alle Kinder gewährt, für die Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG zustehen würde. Wenn das Kindergeld einer anderen Person zusteht, kann der Kinderanteil unter bestimmten Voraussetzungen dennoch gewährt werden.
Die Zahlung des Kinderanteils erfolgt grundsätzlich aufgrund einer Meldung über die Festsetzung des Kindergeldes von der Familienkasse. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Kinderanteil im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, es sei denn, mindestens ein Anspruchsberechtigter ist vollbeschäftigt oder die Anspruchsberechtigten erreichen zusammen mindestens den Arbeitsumfang einer Vollbeschäftigung.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Kinderanteil auch für ein Kind der Ehepartnerin/des Ehepartners (Stiefkind) oder ein Enkel- oder Pflegekind gewährt werden, solange dieses Kind ständig in der gemeinsamen Familienwohnung lebt und betreut wird.
Der Kinderanteil im Familienzuschlag wird - wie das Kindergeld - längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Die Beträge zum Kinderanteil wurden zuletzt mit Wirkung vom 01.11.2024 im Rahmen der allgemeinen Besoldungserhöhung angepasst.

Krankenversicherung während der Elternzeit für Beamte
Beamtinnen und Beamte bleiben während der Elternzeit beihilfeberechtigt. Der Beihilfebemessungssatz beträgt in der Elternzeit in der Regel 70 Prozent. Die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für sie jedoch nicht.
Beamte können unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss von bis zu 31 Euro pro Monat zu ihren privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erhalten, wenn ihre Bezüge vor der Elternzeit unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze lagen. Eine beitragsfreie Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Partner ist für Beamte in der Regel nicht möglich, da der Anspruch auf Beihilfe Vorrang hat.
Für verbeamtete Lehrkräfte bedeutet die Elternzeit eine stabile Absicherung durch Beihilfe und private Krankenversicherung. Sie sollten ihre Beihilfestelle rechtzeitig über den Beginn und die Dauer der Elternzeit informieren und gegebenenfalls einen Antrag auf den monatlichen Zuschuss zu ihren PKV-Beiträgen stellen.
Beamtenanwärter und Beamte bis Besoldungsgruppe A8 können einen Antrag auf vollständige Beitragserstattung einreichen. Bei Geburt weiterer Kinder während der Elternzeit wird in allen Bundesländern automatisch ein Beihilfesatz von mindestens 70 % gewährt.

Elternzeit für Angestellte
Während der Elternzeit erhalten Angestellte staatliches Elterngeld anstelle von Gehalt oder Entgelt. Dieses beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € pro Monat, abhängig vom vorherigen Nettoeinkommen.
Angestellte Lehrkräfte in der privaten Krankenversicherung müssen die vollen Beiträge selbst zahlen. Gesetzlich Versicherte sind beitragsfrei abgesichert, solange kein eigenes Einkommen erzielt wird. Angestellte sollten vorab berechnen, ob ein Wechsel in die Familienversicherung oder in die GKV sinnvoll ist.
Während der Elternzeit entfällt bei Angestellten der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung. Privatversicherte Lehrkräfte müssen ihre Beiträge in voller Höhe selbst tragen.
Elterngeld einfach verstehen [2025]
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