Architektenkammer Hessen: Mitgliedschaft, Pflichten und Fortbildung

Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen (AKH) bietet ihren Mitgliedern ein umfassendes Dienstleistungsangebot zur Unterstützung ihrer beruflichen Tätigkeit. Dazu gehören die Führung von Berufsverzeichnissen, die Vertretung berufsständischer Interessen auf politischer Ebene und die Förderung der Baukultur. Durch die Eintragung in ein Berufsverzeichnis werden Sie automatisch Mitglied der AKH und erwerben das Recht, geschützte Berufsbezeichnungen wie Architekt*in, Innenarchitekt*in, Landschaftsarchitekt*in oder Stadtplaner*in zu führen.

Logo der Architektenkammer Hessen

Mitgliedschaft und Altersvorsorge

Mitglieder der AKH sind von der Beitragspflicht zur Deutschen Rentenversicherung befreit und profitieren stattdessen von einer eigenen, berufsständischen Altersvorsorge. Mit der Aufnahme der Mitgliedschaft in der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen wird man automatisch auch Mitglied im Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.

Interessenvertretung und Beratungsangebot

Die AKH vertritt die berufsständischen Interessen ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit und setzt sich insbesondere auf politischer Ebene für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen ein. Umfassende Beratungsangebote, die telefonisch, schriftlich, durch Publikationen und Veranstaltungen erfolgen, stehen den Mitgliedern zur Verfügung.

Berufshaftpflichtversicherung

Für alle freischaffenden und selbstständig tätigen Mitglieder besteht die Verpflichtung zum Nachweis einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung. Die Mindestversicherungssummen betragen 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden sowie 1,5 Millionen Euro für Personenschäden. Es ist ratsam, die individuelle Angemessenheit der Mindestversicherungssummen zu prüfen. Bei zusätzlichen Eintragungen, wie z.B. als Nachweisberechtigte oder Prüfsachverständige, können sich abweichende Mindestversicherungssummen ergeben. Angestellte Kammermitglieder oder solche, die als nicht mehr tätig eingetragen sind, müssen keine eigene Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, da sie entweder über den Arbeitgeber versichert sind oder keinen Versicherungsschutz benötigen, solange sie keine neue Tätigkeit aufnehmen.

Grafik zur Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestsummen

Fortbildungspflicht und Nachweise

AKH-Mitglieder sind zur Fortbildung verpflichtet und müssen dies gegenüber der Kammer nachweisen. Seit dem 1. Juli 2003 wird für jedes aktive Mitglied ein Fortbildungskonto geführt. Diese Regelung dient der Professionalisierung im Interesse des Verbraucherschutzes. Die Rechtmäßigkeit dieser Verpflichtung wurde durch gerichtliche Entscheidungen bestätigt. Nach der novellierten Fortbildungsordnung müssen Mitglieder in einem vierjährigen Abrechnungszeitraum mindestens 32 Fortbildungspunkte erwerben und nachweisen, wofür sie eine „Fortbildungsurkunde AKH“ erhalten. Es wird empfohlen, zusätzlich mindestens 64 Fortbildungspunkte zu erwerben und nachzuweisen, um das „Fortbildungssiegel AKH“ zu erhalten.

Wer ist zur Fortbildung verpflichtet?

Die Pflicht zum Nachweis der Teilnahme an anerkannten Fortbildungen besteht für alle im Beruf tätigen Mitglieder der AKH ab dem Datum ihrer Eintragung.

Wie viele Fortbildungspunkte sind erforderlich?

In einem vierjährigen Abrechnungszeitraum (aktuell 01.07.2024 - 30.06.2028) müssen mindestens 32 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden. Bei einem Eintritt innerhalb eines Abrechnungszeitraums werden die Punkte anteilig berechnet.

Fortbildung während der Elternzeit

Während der Elternzeit kann man sich im Berufsverzeichnis als "nicht mehr berufstätig" führen lassen, wodurch die Fortbildungspflicht ruht.

Fortbildungskonto und Zugangsdaten

Im geschützten Mitgliederbereich der AKH kann jederzeit das Fortbildungskonto eingesehen werden. Die persönlichen Zugangsdaten wurden per Post nach der Eintragung in das Berufsverzeichnis versandt. Bei Verlust können neue Daten angefordert werden.

Anerkennung von Fortbildungen

Grundsätzlich werden Veranstaltungen mit direktem Fachbezug anerkannt. Teilnahmenachweise können nur für Veranstaltungen ab dem Eintrittsdatum berücksichtigt werden. Online-Seminare sind grundsätzlich zulässig, sofern spezielle e-Learning-Hinweise beachtet werden.

Fortbildungspflicht für Ärztinnen und Ärzte

Besondere Regelungen

Nachweisberechtigte

Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise unterliegen besonderen Fortbildungspflichten.

Altersgrenze 60 Jahre

Ab dem 60. Lebensjahr besteht die Fortbildungspflicht weiterhin, muss aber nicht mehr nachgewiesen werden.

Überzählige Punkte

Erworbene Fortbildungspunkte, die über die erforderliche Mindestanzahl hinausgehen, können in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden.

Bauvorlageberechtigung

Pflichtmitglieder der AKH sind unter bestimmten Voraussetzungen in Hessen vorlageberechtigt für Bauanträge, auch wenn sie keine eigene Niederlassung oder Anstellung in Hessen haben. Die aktuelle Bescheinigung zur Bauvorlageberechtigung kann im Mitgliederbereich heruntergeladen werden.

Internationale und überregionale Verbindungen

Die AKH informiert über relevante Organisationen und Initiativen:

  • NAX (Nationale Kontaktstelle für das Bauhaus-Erbe): Bietet Informationen zu ausländischen Märkten, internationalen Ausschreibungen und eine Architektendatenbank.
  • gtai (Germany Trade & Invest): Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland unterstützt deutsche Unternehmen bei der Expansion ins Ausland und informiert über Auslandsmärkte.
  • ACE (Architects' Council of Europe): Vertritt die Interessen europäischer Architekt*innen in Brüssel.
  • UIA (International Union of Architects): Eine weltweite Vereinigung von Architektenorganisationen.

Aktives Engagement und Beiträge

Mitglieder haben die Möglichkeit, sich aktiv in verschiedenen Gremien der Kammer zu engagieren. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Landesvertreterversammlung beschlossen. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder Rentenleistungen beziehen und geringe Einkünfte erzielen, können eine Beitragsreduzierung beantragen.

Aktualisierung der Fortbildungsverpflichtung (ab 01.01.2026)

Mit einer Änderung der Berufsordnung, die zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt, wird die Fortbildungsverpflichtung harmonisiert und angepasst:

  • Mindestumfang von 16 Fortbildungspunkten pro Kalenderjahr (1 Punkt = 45 Minuten).
  • Länderübergreifende Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen, auch von externen Trägern.
  • Generelle Anerkennung von Angeboten staatlich anerkannter Hochschulen, behördeninterner Fortbildungsträger und Berufsverbände.
  • Erhöhung der maximalen Anerkennung für Exkursionen von 4 auf 8 Unterrichtseinheiten.
  • Übertragbarkeit von Fortbildungsüberschuss in das Folgejahr, in Ausnahmefällen für zwei Jahre.
  • Anerkennungsfähigkeit von E-Learning und On-Demand-Formaten.
  • Anrechnung von Lehrtätigkeit für referierende Mitglieder.
  • Nachträgliche Anerkennung von Fortbildungen in begründeten Einzelfällen.
  • Ruhen der Fortbildungspflicht während Elternzeit, Langzeiterkrankung oder Berufsunfähigkeit.

Diese Neuerungen zielen darauf ab, den Zugang zur Fortbildung flexibler, praxisnäher und länderübergreifend zu gestalten, was den Mitgliedern mehr Planungssicherheit bietet.

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