Die Frage des Schwangerschaftsabbruchs aufgrund von festgestellten Behinderungen des ungeborenen Kindes ist ein komplexes Thema, das sowohl juristische als auch tiefgreifende ethische und gesellschaftliche Dimensionen berührt. In verschiedenen Ländern existieren unterschiedliche gesetzliche Regelungen, die versuchen, diesem Spannungsfeld Rechnung zu tragen.
Gesetzliche Rahmenbedingungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz
In Österreich erlaubt § 97 Abs. 1 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches (StGB) den Abbruch, wenn „eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde“. In Deutschland wird diese Situation in der Gesetzgebung unter § 218a StGB als medizinische Indikation subsumiert. Hierbei ist die Beendigung der Schwangerschaft nicht rechtswidrig, wenn sie „um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden“ erfolgt.
Die Schweiz erwähnt die embryopathische Indikation im StGB nicht explizit; sie fällt unter die allgemeine medizinische Indikation. In Deutschland wurden im Jahr 2006 offiziell 3.046 von 119.710 Abbrüchen unter medizinischer Indikation vorgenommen, wobei die Mehrheit davon letztlich aufgrund einer diagnostizierten Embryopathie erfolgte.
Das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene „Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes“ in Deutschland regelte die Anforderungen an Aufklärung, Betreuung und Begleitung der Schwangeren neu, insbesondere nach der Eröffnung eines auffälligen pränataldiagnostischen Befunds. Das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) schreibt nun auch für Abbrüche mit Indikation eine dreitägige Bedenkzeit zwischen Diagnose/Beratung und Schwangerschaftsabbruch vor, um eine Entscheidung nicht im ersten „Schock“ nach der Diagnose zu erzwingen.

Die embryopathische Indikation und ihre Entwicklung
Bis 1995 galt in Deutschland gemäß §§ 218a des deutschen Strafgesetzbuches die 22. Schwangerschaftswoche nach der Empfängnis als zeitliche Grenze für die embryopathische Indikation. Ab diesem Stadium ist es potenziell möglich, dass ein Fötus mit ärztlicher Hilfe im Brutkasten überlebt. Um dies zu verhindern, wurden und werden in einigen Fällen Föten vor dem Abbruch im Mutterleib abgetötet. Dieses Vorgehen ist gesetzlich nicht immer eindeutig geregelt.
Die direkte Tötung mittels einer Kaliumchlorid-Lösung ins Herz des Embryos oder durch Unterbindung der Blutversorgung der Nabelschnur wird von der Bundesärztekammer als unakzeptabel angesehen, wenn sie allein dem Zweck dient, außerhalb des Mutterleibes lebensfähige Föten vor einem Abbruch zu töten. Die Gynäkologengesellschaft Großbritanniens (Royal College of Obstetricians and Gynaecologists) empfiehlt dieses Vorgehen hingegen für Schwangerschaftsabbrüche nach der 22. Woche.
Herausforderungen und Kritik an der Pränataldiagnostik
Die Pränataldiagnostik birgt die Gefahr von falsch positiven und falsch negativen Diagnosen, wie medizinstatistische Untersuchungen zeigen. Dies kann dazu führen, dass schwere Behinderungen unentdeckt bleiben oder fälschlicherweise ein Abbruch aufgrund eines falsch positiven Befunds vorgenommen wird. Bezogen auf nach pränataler Diagnose durchgeführte Abbrüche kommt die Untersuchung für die Universitätsklinik Charité auf einen Wert von 6 % der Abbrüche, die aufgrund falsch positiver Diagnosen erfolgen.
Bei invasiven Untersuchungen besteht zudem das Risiko von Spontanaborten. Der nicht-invasive Pränataltest (NIPT) birgt dieses Risiko nicht und ist bereits ab der 14. Schwangerschaftswoche möglich. Die Kostenübernahme dieser Tests durch Krankenkassen, auch ohne klare medizinische Notwendigkeit, wird kritisiert, da dies den Eindruck erwecken kann, die Tests seien unerlässlich und suggeriere, dass Behinderung vermeidbar und unerwünscht sei. Dies wird als Ausdruck von strukturellem Ableismus und behindertenfeindlicher Praxis betrachtet.

Ethische Bedenken und gesellschaftliche Debatten
Die sogenannte „embryopathische Indikation“ ist Gegenstand intensiver ethischer Debatten. Kritiker sehen darin eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, da sie die Botschaft vermittelt, dass ein Leben mit Behinderung unerwünscht sei. Die Frage, wer das Recht hat zu entscheiden, ob ein Leben lebenswert ist, wird als gefährliche Denkweise betrachtet, die zur Ausrottung ganzer Gruppen führen kann.
Die evangelische Kirche in Bayern äußerte 2003 die Sorge, dass der Druck auf schwangere Frauen zunehmen könnte, „der Gesellschaft keine kranken oder behinderten Kinder zuzumuten“. Diese Bedenken stehen im Kontrast zu gesellschaftlichen Strömungen, die eine Eugenik propagierten. Heute wird oft mit Folgekosten argumentiert.
Norbert Hoerster bestreitet das Argument der Diskriminierung, da die Möglichkeit einer Abtreibung keinen Einfluss auf die Rechte des später geborenen Kindes habe. Das Bundesarbeitsgericht entschied 2005, dass der Sonderkündigungsschutz für Mütter auch für Frauen gilt, die ihre Schwangerschaft aufgrund einer medizinischen Indikation abgebrochen haben.
Spätabbrüche und Fetozid
Ab etwa der 20. Schwangerschaftswoche steigt die Wahrscheinlichkeit, dass das Kind eine eingeleitete Geburt überlebt. In solchen Fällen sind Ärzte ethisch und juristisch verpflichtet, das Kind am Leben zu erhalten. Mit Zustimmung der Schwangeren kann dann ein Fetozid durchgeführt werden, bei dem dem Kind eine Kaliumchlorid-Lösung injiziert wird, um einen Herzstillstand herbeizuführen.
Ärzte sind jedoch nicht verpflichtet, einen Fetozid durchzuführen, und auch Hebammen können die Mitwirkung ablehnen. In vielen Kliniken entscheiden Ethikräte über die Durchführung von Spätabbrüchen. Die Durchführung solcher Eingriffe, insbesondere in späten Schwangerschaftsstadien, wird als emotional belastend empfunden.
Die vier ethischen Prinzipien
Die Rolle von Beratung und Unterstützung
Nach einem auffälligen Befund in der Pränataldiagnostik stehen werdende Eltern oft vor schwierigen Entscheidungen. Beratungsstellen spielen eine wichtige Rolle, um Frauen und Paare bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen und ihnen Raum für ihre Gefühle zu geben. Auch Selbsthilfegruppen von Eltern beeinträchtigter Kinder oder Behindertenverbände können eine wertvolle Anlaufstelle sein.
Die gesetzlichen Regelungen schreiben bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Woche eine medizinische Indikation vor, die nur von einem Arzt gestellt werden kann. Die Schwangere muss über die Risiken und möglichen psychischen Folgen aufgeklärt werden und hat Anspruch auf psychosoziale Beratung.
Reproduktive Rechte und die Perspektive von Menschen mit Behinderungen
Die Diskussion um reproduktive Rechte wird zunehmend unter dem Blickwinkel der reproduktiven Gerechtigkeit geführt, die neben individueller Freiheit auch soziale Gerechtigkeit und die Überwindung von Diskriminierung einschließt. Menschen mit Behinderungen sind in ihrer Ausübung reproduktiver Rechte oft durch gesellschaftliche Vorurteile und diskriminierende Strukturen eingeschränkt.
Das Deutsche Juristinnenbund (djb) fordert eine intersektionale Perspektive auf reproduktive Rechte im Kontext von Behinderung. Dazu gehört die Streichung des § 1830 BGB zur Zwangssterilisation, der Abbau von Zugangsbarrieren zu medizinischer Versorgung und Bildung sowie die Bekämpfung von strukturellem Ableismus. Eine Wiedereinführung der embryopathischen Indikation wird dabei kritisch gesehen, da sie das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzen könnte.
Die UN-Behindertenrechtskonvention betont das Recht von Menschen mit Behinderung auf Familiengründung und Fortpflanzung. Die reproduktiven Rechte von Menschen mit Behinderung werden jedoch weiterhin durch gesellschaftliche Vorurteile und eugenische Denkmuster bedroht.

Aktuelle Entwicklungen und Ausblick
Die Debatte um eine Neuregelung des Abtreibungsrechts in Deutschland wird durch die Empfehlungen einer Expertenkommission neu belebt. Eine zentrale Frage bleibt, ob eine gesonderte embryopathische Indikation wieder eingeführt werden soll. Die Abschaffung dieser Indikation im Jahr 1995 war ein Erfolg der Behindertenrechtsbewegung, doch Fälle von Abtreibungen aufgrund von festgestellten Behinderungen werden weiterhin unter der medizinischen Indikation vorgenommen, indem eine angenommene psychische Belastung der Mutter als Gefahr für ihre Gesundheit interpretiert wird.
Die Praxis der pränatalen Diagnostik und die damit verbundenen Entscheidungen werfen weiterhin Fragen nach der Lebensqualität, der Akzeptanz von Vielfalt und der Vermeidung von Diskriminierung auf. Eine Stärkung der Unterstützung für Eltern von Kindern mit Behinderungen und eine gesellschaftliche Auseinandersetzung mit Ableismus sind entscheidend, um eine diskriminierungsfreie Wahrnehmung reproduktiver Rechte für alle zu gewährleisten.
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