Ein Aufhebungsvertrag während der Elternzeit kann eine Option sein, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden möchten. Grundsätzlich genießen Arbeitnehmer während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz, der sie vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber schützt. Dieser Schutz unterscheidet sich vom allgemeinen Kündigungsschutz und bietet weitreichende Sicherheit.
Während der Elternzeit können Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen selbst kündigen. Für Arbeitgeber ist eine Kündigung während dieser Zeit jedoch nur unter sehr strengen Voraussetzungen und mit behördlicher Zustimmung möglich. Solche Ausnahmefälle liegen beispielsweise vor, wenn der Betrieb stillgelegt oder verlagert wird, oder wenn schwerwiegende Verfehlungen des Arbeitnehmers eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen.
Sollte der Arbeitgeber eine Kündigung beabsichtigen und dafür die Zustimmung der zuständigen Behörde beantragt haben, ist es ratsam, sich umgehend rechtlich beraten zu lassen. Falls die Stelle des Arbeitnehmers aus betriebsbedingten Gründen wegfällt, kann anstelle einer Kündigung auch ein Aufhebungsvertrag ausgehandelt werden. Für den Arbeitgeber bietet ein Aufhebungsvertrag den Vorteil, dass keine gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden müssen.
Besonderheiten des Aufhebungsvertrags während der Elternzeit
Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht es Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses flexibel zu gestalten, ohne an gesetzliche Kündigungsfristen gebunden zu sein. Dies kann für beide Seiten vorteilhaft sein. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies jedoch auch, dass er seinen besonderen Kündigungsschutz mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages aufgibt.
Bei der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags können Regelungen zum Beendigungszeitpunkt getroffen werden, die von den gesetzlichen Fristen abweichen. Eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung einer Abfindung besteht nicht; diese muss zwischen den Parteien vereinbart werden. Wenn der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag vorschlägt, ist er oft eher bereit, eine Abfindung zu verhandeln.
Ein Aufhebungsvertrag kann eine schnelle Möglichkeit für Arbeitnehmer sein, das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit zu beenden. Allerdings sollten potenzielle Sperrzeitrisiken beim Bezug von Arbeitslosengeld I beachtet werden. Die zuständigen Agenturen für Arbeit verhängen in der Regel Sperrzeiten von 12 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund eigenmächtig beendet wird. Eine Sperrzeit wird jedoch nicht angewendet, wenn ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, beispielsweise die Einhaltung der Kündigungsfristen im Aufhebungsvertrag.

Rechtliche Grundlagen des Kündigungsschutzes in der Elternzeit
Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit ist im § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) verankert. Dieser Schutz soll Eltern ermöglichen, sich auf ihr Kind zu konzentrieren, ohne um ihren Arbeitsplatz fürchten zu müssen.
Beginn und Ende des Kündigungsschutzes
Der Kündigungsschutz beginnt nicht erst mit dem ersten Tag der Elternzeit, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem Elternzeit verlangt wurde. Dieser Schutz greift frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (bei Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr) bzw. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit (wenn diese zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes liegt). Mit Ablauf der Elternzeit entfällt der Sonderkündigungsschutz automatisch, und es gelten wieder die allgemeinen Kündigungsschutzregelungen.
Umfang des Kündigungsschutzes
Der Kündigungsschutz gilt unabhängig davon, ob der Elternteil die Mutter oder der Vater ist. Er gilt auch in Kleinbetrieben und unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder einer Probezeit. Selbst wenn während der Elternzeit Teilzeit gearbeitet wird, bleibt der Kündigungsschutz bestehen, solange es sich um das bestehende Arbeitsverhältnis handelt.
Eine Ausnahme besteht, wenn Elternzeit auf mehrere Abschnitte verteilt wird; dann greift der vorzeitige Kündigungsschutz vor jedem neuen Abschnitt erneut. Dies hat beispielsweise das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
Ausnahmefälle für eine Kündigung während der Elternzeit
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der Elternzeit ist nur in absoluten Ausnahmefällen mit behördlicher Zustimmung möglich. Solche Fälle sind beispielsweise die Existenzgefährdung des Unternehmens oder schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Die Hürden für eine solche Ausnahmegenehmigung sind hoch.

Was Arbeitnehmer bei einer Kündigung während der Elternzeit beachten sollten
Sollte ein Arbeitnehmer trotz Elternzeit ein Kündigungsschreiben erhalten, ist schnelles und richtiges Handeln entscheidend:
- Prüfung der behördlichen Zulassung: Das Kündigungsschreiben sollte auf Hinweise einer behördlichen Zulassung geprüft werden.
- Hinterfragen des Kündigungsgrundes: Die Begründung der Kündigung sollte kritisch hinterfragt werden.
- Frist für Klage: Die 3-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung ist unbedingt zu beachten.
- Rechtsrat einholen: Umgehend sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktiert werden.
- Kündigungsschutzklage erheben: Fristgerecht ist Klage beim Arbeitsgericht einzureichen.
- Widerspruch gegen Behördenbescheid: Falls eine Ausnahme-Kündigung genehmigt wurde, kann parallel oder ergänzend Widerspruch eingelegt werden.
- Dokumente sichern: Alle relevanten Unterlagen sollten sorgfältig aufbewahrt werden.
In vielen Fällen führen eine anhängige Kündigungsschutzklage oder die Einleitung rechtlicher Schritte zu einer gütlichen Einigung, wie der Rücknahme der Kündigung oder einer Abfindung.
Aufhebungsvertrag als Alternative zur Kündigung
Anstelle einer Kündigung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch einen Aufhebungsvertrag schließen. Dieser beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen. Für den Arbeitnehmer birgt die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags jedoch Risiken, insbesondere im Hinblick auf den Kündigungsschutz und mögliche Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld.
Vorteile und Nachteile eines Aufhebungsvertrags
Vorteile für den Arbeitgeber:
- Keine Einhaltung von Kündigungsfristen.
- Rechtssichere Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Vorteile für den Arbeitnehmer (potenziell):
- Flexibilität bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Möglichkeit, eine Abfindung auszuhandeln.
- Einvernehmliche Regelung von Details wie Arbeitszeugnis und Freistellung.
Nachteile für den Arbeitnehmer:
- Verlust des besonderen Kündigungsschutzes während der Elternzeit.
- Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I.
- Kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung.
Der Aufhebungsvertrag | Arbeitsrecht | 🎬#09
Abfindungen und deren Auswirkungen
Grundsätzlich besteht bei einem Aufhebungsvertrag kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Die Zahlung einer Abfindung ist Verhandlungssache. Die Höhe der Abfindung kann von verschiedenen Faktoren abhängen, wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Verhandlungsposition des Arbeitnehmers und dem Prozessrisiko für den Arbeitgeber. Als Faustformel gilt oft ein halbes bis ein ganzes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Steuerliche Behandlung und Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld
Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig, können aber unter bestimmten Voraussetzungen nach der Fünftelregelung versteuert werden, was zu einer geringeren Steuerlast führen kann. Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I führen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für den Abschluss des Vertrags vor.
Wichtige Gründe für einen Aufhebungsvertrag, die eine Sperrzeit vermeiden können, sind unter anderem:
- Eine drohende arbeitgeberseitige Kündigung.
- Eine unzumutbare Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
- Die Aufnahme einer neuen Beschäftigung.
- Gesundheitliche Gründe.
Es ist ratsam, vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags Rücksprache mit der zuständigen Agentur für Arbeit zu halten, um das Risiko einer Sperrzeit zu minimieren.
Kündigung durch den Arbeitnehmer
Arbeitnehmer können auch während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis beenden. Nach § 19 BEEG können sie das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Elternzeit mit einer Frist von 3 Monaten im Voraus kündigen. Diese spezielle Frist gilt unabhängig von den sonst im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen. Eine Kündigung während der laufenden Elternzeit mit der normalen vertraglichen Frist ist ebenfalls möglich.
Beratung und Unterstützung
Der besondere Kündigungsschutz und die Regelungen rund um Aufhebungsverträge während der Elternzeit sind komplex. Eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist in solchen Fällen unerlässlich. Anwälte können helfen, die rechtliche Position zu analysieren, Verhandlungen zu führen und die bestmögliche Lösung zu erzielen. Auch kostenlose Beratungsangebote von Organisationen wie Pro Familia, der Diakonie oder kostenlose Sprechstunden bei Arbeitsgerichten können eine erste Anlaufstelle sein.